Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 19.09.2024 – Vf. 28-IV-23
Vf. 28-IV-23
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der m. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank-Michael Horbach,
Bergstraße 32a, 08301 Aue-Bad Schlema,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 19. September 2024
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 12. Juni 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen im Rechtsweg- beschwerdeverfahren ergangene Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. März 2023 (L 9 P 8/23 B, L 9 P 9/23 B, L 9 P 10/23 B, L 9 P 11/23 B, L 9 P 12/23 B, L 9 P 13/23 B) sowie vom 15. Mai 2023 (L 9 P 18/23 B RG, L 9 P 19/23 B RG, L 9 P 20/23 B RG, L 9 P 21/23 B RG, L 9 P 22/23 B RG, L 9 P 23/23 B RG).
Die Beschwerdeführerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst und erbringt – wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt – zu Lasten der im Ausgangsverfahren beklagten Deut- schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (im Folgenden: Beklagte) für deren Versi- cherte Pflegeleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege. Die Beschwerdeführerin ließ sich zur weiteren Sicherung ihrer bestehenden Vergütungsansprüche gegenüber den Versicherten deren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Entlastungsbetrages gemäß § 45b SGB XI abtreten.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin erließ das Amtsgericht Aschersleben mehrere Mahnbe- scheide gegen die Beklagte über Forderungen, die sich aus einer Verzugskostenpauschale (im Verfahren L 9 P 8/23) bzw. aus den Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Prozessbevollmächtigten und Zinsen (in den übrigen Verfahren) im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Entlastungsbetrages zusammensetzten. In der Folge gab das Amtsge- richt die hier gegenständlichen sechs Verfahren an das Sozialgericht Chemnitz ab.
Dieses entschied mit Beschlüssen vom 1. Februar 2023 (S 16 P 53/22, S 16 P 72/22, S 16 P 73/22, S 16 P 74/22, S 16 P 100/22, S 16 P 108/22), der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei unzulässig und verwies den jeweiligen Rechtsstreit an das Amts- gericht Bochum.
Die Beklagte erhob gegen sämtliche Beschlüsse Beschwerden. Mit Schreiben vom 6. März 2023 gab das Sächsische Landessozialgericht dem Verfahrensbevollmächtigten der Be- schwerdeführerin hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Bereits mit den angegriffenen Beschlüssen vom 23. März 2023 hob das Sächsische Landesso- zialgericht die sozialgerichtlichen Beschlüsse auf. Dies begründete es in den Entscheidungen einheitlich damit, dass Ausgangspunkt des von der Beschwerdeführerin gegenüber der Be- klagten geltend gemachten Zahlungsanspruchs die Regelung des § 45b Abs. 1 SGB XI sei. Bei Streitigkeiten über diesen Anspruch der Versicherten gegenüber der Beklagten handele es sich eindeutig um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der sozialen Pflegeversicherung. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Klage darauf stütze, sie habe sich in den gegenständlichen Fällen den Anspruch der Versicherten gegenüber der Beklagten aus § 45b Abs. 1 SGB XI abtreten lassen, ändere dies nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs. Dies gelte auch, soweit die Be-
3 schwerdeführerin ihre Klage darauf stütze, die Beklagte habe die – abgetretenen – Ansprüche auf den Entlastungsbetrag nicht rechtzeitig beglichen und ihr stehe deshalb ein Anspruch auf Verzugskostenpauschale (im Verfahren L 9 P 8/23) bzw. Schadensersatz (in den übrigen Ver- fahren) zu. Für die Bejahung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten reiche es aus, dass das Klagebegehren in einem Sachverhalt wurzele, der jedenfalls kraft solcher Rechtsgrundlagen zu beurteilen sei, die in die originäre Rechtswegzuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichts- barkeit fielen. Somit sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet für Streitigkeiten, die im engen sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des SGB-XI-Trägers stün- den.
Mit Schreiben vom 27. März 2023 legte die Beschwerdeführerin bezüglich sämtlicher gegen- ständlicher Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Gehörsrüge ein und erhob hilfsweise Gegenvorstellung und Kostenbeschwerde. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergebe sich bereits daraus, dass das Sächsische Landessozialgericht vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme für die Beschwerdeführerin entschieden habe. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass das Gericht den Sozialrechtsweg für eröffnet erachte, weil dies klar dem materiellen Recht widerspreche. Mit den angegriffenen Beschlüssen werde der Beschwerdeführerin der gesetzlich bestimmte Richter entzogen. Es handele sich um Scha- densersatzansprüche aus Verzug, die als Amtshaftungsansprüche zu klassifizieren und damit gesetzlich der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesen seien.
Das Sächsische Landessozialgericht wies mit den angegriffenen Beschlüssen vom 15. Mai 2023 die erhobenen Rechtsbehelfe jeweils zurück; die Beschlüsse des Sächsischen Landesso- zialgerichts vom 23. März 2023 blieben aufrechterhalten. Die Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Beschwerde, die Gegenvorstellung sowie die Kostenbeschwerde seien nicht statt- haft. Die Anhörungsrüge sei jedenfalls unbegründet. Zwar liege in der Nichtbeachtung einer Äußerungsfrist regelmäßig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es mangele jedoch an der Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung. In der Anhörungsrüge wie- derhole, variiere und ergänze die Beschwerdeführerin lediglich ihren erstinstanzlichen Vor- trag, der bereits bei der Beschlussfassung am 23. März 2023 bekannt gewesen und gewürdigt worden sei. Diese Beschlüsse gründeten entscheidend darauf, dass Annexansprüche zu sozial- rechtlichen Leistungsansprüchen in Streit stünden, sodass die Argumentation der Beschwer- deführerin zu Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsansprüchen nicht verfingen. Es sei damit auszuschließen, dass das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Be- schwerdeführerin im Rügeverfahren zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) sowie ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) und faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf).
Das Sächsische Landessozialgericht habe ihr durch den fehlerhaft bestimmten Rechtsweg den gesetzlichen Richter entzogen. Bei Ansprüchen – so auch bei Schadensersatzansprüchen aus Verzug – von Bürgern bzw. Dritten gegenüber staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Einrich- tungen sei Art. 34 Satz 2 GG zu beachten, wonach der Zivilrechtsweg gegeben sei. Es gehe
4 nicht unmittelbar um einen Erstattungsanspruch des Versicherten gegenüber der Pflegekasse, sondern um Schadensersatzansprüche des Leistungserbringers gegenüber dem Versicherten.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei bereits deshalb verletzt, weil das Sächsische Landes- sozialgericht vor Ablauf der Äußerungsfrist entschieden habe. Überdies sei es überraschend und für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar gewesen, dass das Gericht entgegen Art. 34 GG entschieden habe. Diese Verletzung sei auch durch die angegriffenen Beschlüsse vom 15. Mai 2023 nicht geheilt worden. Das Sächsische Landessozialgericht sei verpflichtet gewesen, formell das Verfahren fortzusetzen und dabei auch die Argumente zu berücksichti- gen, die die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidungen beanstandeten. Es sei unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin mit der Anhörungsrüge lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt habe. Vielmehr habe sie in dem Schreiben zur Erhebung der Anhörungsrüge erst- mals auf die Grundrechtsrelevanz – vor allem den Entzug des gesetzlich bestimmten Richters – hingewiesen. Auch sonst ließen die Beschlüsse nicht erahnen, dass das Gericht die Normen des Grundgesetzes zur Amts- bzw. Staatshaftung bedacht habe. Es seien die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Ausführungen einer Partei in den Ent- scheidungsgründen zu verarbeiten. Das Sächsische Landessozialgericht habe zu den durch die Beschwerdeführerin genannten Literatur- und Rechtssprechungszitaten keine Stellung ge- nommen. Die Begründung in den angegriffenen Beschlüssen zur Zurückweisung der Anhö- rungsrüge zeige eine völlige Uneinsichtigkeit sowohl im Hinblick auf die Qualität des Ver- stoßes als auch bezüglich der Verweigerung einer unvoreingenommenen Selbstprüfung.
Die offensichtliche Weigerung des Sächsischen Landessozialgerichts, eine Prüfung des Ver- stoßes gegen das Recht auf den gesetzlich vorgesehenen Richter vorzunehmen, bilde zusätz- lich einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung des fairen Verfahrens.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die ihre Anhörungsrügen zurückweisenden Beschlüsse des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2023 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts- verletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 51-IV-23 [HS]/Vf. 52-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 138-IV-21; Beschluss vom 21. Oktober 2022
5 – Vf. 46-IV-22; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9). Vorlie- gend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidungen des Sächsischen Landes- sozialgerichts über die Anhörungsrügen weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr rügt das Beschwerdevorbringen lediglich eine Fortsetzung der bereits gegen die Ausgangsent- scheidungen geltend gemachten Verletzung von Verfahrensgrundrechten. 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsan- forderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG entspricht. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbe- schwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfas- sungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 59-IV-22; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 24-IV-22 [HS]/Vf. 25-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 123-IV-21; Be- schluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]).
Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrol- lieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch die Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerde- führers verletzt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06; st. Rspr.). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkun- gen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; st. Rspr.).
6 b) Ausgehend hiervon legt das Beschwerdevorbringen die Möglichkeit der Verletzung der gerügten Grundrechte nicht dar.
aa) Soweit die Beschwerdeführerin die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf durch die Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. März 2023 verletzt sieht, setzt sie sich nicht mit den hierzu entwickelten ver- fassungsrechtlichen Maßstäben auseinander.
(1) Gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sind die gemäß Gesetz und Geschäftsverteilung zuständigen Richter (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 99-IV-18; Beschluss vom 9. März 2000 – Vf. 20-IV- 99), d.h. ihre Zuständigkeit muss aufgrund einer generell-abstrakten Regelung be- stimmt sein (vgl. Zimmermann in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaa- tes Sachsen, 4. Aufl., Art. 78 Rn. 8). Zu solchen Zuständigkeitsregeln gehören ins- besondere die Vorschriften über den Rechtsweg, die sachliche, örtliche und funkti- onelle Zuständigkeit und das Verfahren bei der personellen und sachlichen Ge- schäftsverteilung (vgl. Zimmermann, a.a.O.). So soll vermieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 51-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; st. Rspr.). Dabei ist indes zu beachten, dass nicht jede bloß fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einfachgesetzlicher Zuständigkeits- oder Verfahrensvorschriften zu einem verfassungswidrigen Entzug des gesetzlichen Richters führt. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts objektiv willkürlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 19. Januar 2017 – Vf. 107-IV-16; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2005 – 2 BvR 497/03 – juris Rn. 72; Beschluss vom 3. November 1992 – 1 BvR 137/92 – juris). Der Beschwerdeführer ist daher gehalten vorzutragen, warum die prozessua- le Vorgehensweise des Gerichts durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigen ist und damit offensichtlich unhaltbar erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – Vf. 51-IV-23 [HS]/Vf. 52-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 2. De- zember 2021 – Vf. 56-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19 m.w.N.).
(2) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es behauptet ei- nen Entzug des gesetzlichen Richters, ohne sich mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben hierzu auseinanderzusetzen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerde- führerin auf die Wiederholung ihrer einfachrechtlichen Sichtweise, dass für die gegenständlichen Ansprüche der Zivilrechtsweg gegeben sei. Soweit sie dies dar- aus herleitet, dass in der Sache ein Anspruch aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB geltend gemacht werde, ist dies anhand der vorgelegten Unterlagen – die insbe-
7 sondere die Klageschriften in den jeweiligen Verfahren nicht enthalten – nicht nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Sächsischen Landessozialgerichts zur Rechtsnatur des Erstattungsanspruchs aus § 45b SGB XI und der Annexansprüche findet auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht statt.
bb) Der Beschwerdeschrift lässt sich auch die Möglichkeit einer Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör nicht entnehmen.
(1) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kennt- nis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen ei- nes Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts au- ßer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV- 22; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegan- gen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis ge- nommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder über- haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Um einen möglichen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf zu begründen, genügt danach nicht schon die Behauptung, die schriftlichen Entscheidungsgründe enthielten nichts zu einem bestimmten Vortrag. Hinzukommen muss die Darlegung, weshalb das Gericht – gemessen an seiner eigenen Rechtsauffassung – von einer Auseinan- dersetzung mit dem Vorbringen nicht absehen durfte (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 89-IV-13 [HS]/Vf. 90-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 27. August 2009 – Vf. 76-IV-09 [HS]/Vf. 77-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juni 2009 – Vf. 38-IV-09.
(2) Gemessen daran genügt die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die angegriffenen Entscheidungen vom 23. März 2023 seien vor Ablauf der Stellungnahmefrist ergangen, hat sie nicht hin- reichend dargelegt, dass rechtliches Gehör im anschließenden Anhörungsrügever-
8 fahren nach § 178a SGG nicht in einer Art. 78 Abs. 2 SächsVerf genügenden Wei- se nachgeholt worden sei. So hatte sie Gelegenheit, ihre Rechtsauffassung zur Er- öffnung des Zivilrechtsweges aufgrund des behaupteten Charakters der geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Verzugs als Amtshaftungsansprüche im Rahmen der jeweiligen Schreiben zur Erhebung der Anhörungsrüge vorzubrin- gen. Besondere Umstände dafür, dass das Sächsische Landessozialgericht dieses Vorbringen im Anhörungsrügeverfahren nicht zur Kenntnis genommen und damit rechtliches Gehör nicht nachgeholt habe, sind der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. Das Sächsische Landessozialgericht hat im Zuge der Zurückweisung der Anhörungsrügen jeweils ausgeführt, dass die Argumentation der Beschwerde- führerin zu Schadensersatz- bzw. Amtshaftungsansprüchen nicht verfange und damit das Vorbringen der Beschwerdeführerin einer ausdrücklichen – wenn auch knappen – rechtlichen Würdigung unterzogen. Dass es dabei nicht auf alle von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente eingegangen ist, begründet keinen besonderen Umstand, der auf eine Nichtberücksichtigung nachgeholten Vortrags schließen ließe. Die Beanstandung der rechtlichen Beurteilung als solche betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es handele sich bei den angegriffenen Be- schlüssen um Überraschungsentscheidungen, ist auch dies nicht in einer den Be- gründungsanforderungen genügenden Weise dargetan. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Behauptung, es sei für die Beschwerdeführerin nicht vor- hersehbar gewesen, dass das Sächsische Landessozialgericht entgegen Art. 34 GG entscheiden werde. Allein damit vermag sie jedoch – gerade vor dem Hintergrund der Beschwerdeschreiben der Beklagten vom 20. Februar 2023 – nicht zu begrün- den, dass das Sächsische Landessozialgericht in seinen Entscheidungen auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt habe, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen brauchte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 157-IV-15; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14).
cc) Soweit in der Beschwerdeschrift weiterhin ein Verstoß gegen das Gebot der Gewähr- leistung eines fairen Verfahrens gerügt wird, verbleibt es bei einer bloßen Nennung dieses Verfahrensgrundrechts, ohne dass auch nur im Ansatz eine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben erfolgt.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
9 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle