Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 19.09.2024 – Vf. 36-IV-23

Vf. 36-IV-23

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 19. September 2024

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 10. Juli 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 5. Juni 2023 (2a T 52/23), mit welchem die Befangenheitsan- träge des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2023 gegen zwei Richter des Landgerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren als unbegründet abgelehnt wurden.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) und seines Grundrechts auf Datenschutz (Art. 33 SächsVerf). Zur Begründung der Verletzung seiner Rechte aus Art. 78 Abs. 1 SächsVerf und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf werde auf die Be- gründung der Verfassungsbeschwerde im Vf. 55-IV-22 verwiesen; die Akte sei beizuziehen. Der angegriffene Beschluss verletze das Grundrecht auf Datenschutz, weil dieser in seiner Begründung den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 24. Mai 2023 vollständig wiederge- be und damit personenbezogene Daten des Beschwerdeführers aus einem anderen Verfahren an den Gläubiger übermittle.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Aus ihr geht schon der Le- benssachverhalt, der der Grundrechtsverletzung zugrunde liegen soll, nicht hinreichend hervor. Der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass der Sachverhalt nur im Zusam- menhang mit dem Ablehnungsgesuch dargestellt und im Übrigen auf eine Darstellung verzichtet werde, genügt ebenso wenig, wie der Verweis auf Dokumente in einem anderen

3 beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren. Es ist nicht Aufgabe des Verfas- sungsgerichtshofes, den in den Anlagen oder anderen Verfahrensakten enthaltenen Sach- verhalt auf verfassungsrechtlich relevante Ausführungen hin zu untersuchen bzw. sich da- raus die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für seine Entscheidung von Bedeu- tung sein könnten, zu erschließen und so Anhaltspunkte für eine Verfassungsverletzung zu finden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 2 BvR 642/23 – juris; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]).

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schönfelder

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle