Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 19.09.2024 – Vf. 4-IV-24
Vf. 4-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. B.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 19. September 2024
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 18. Januar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2023 (4 C 63/21).
Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender des Vereins „Bürgerinitiative T.“, der sich seit 2017 gegen das im Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 30. März 2021 vorgesehene Vorhaben einer „110 kV Freileitung Abzweig O.“ einsetzt. Der Beschwerdefüh- rer wohnt im betroffenen Landschaftsschutzgebiet.
Den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen kann entnommen werden, dass Adressat des angegriffenen Urteils der Kläger S. ist. Mit seiner Klage wendete er sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen, von dem er als Grundstücksei- gentümer betroffen war. In dem klageabweisenden Urteil wurde die Revision nicht zugelas- sen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde half das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht ab (Beschluss vom 28. Dezember 2023).
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 10, 18, 31 und 32 SächsVerf. Zur Begründung trägt er hinsichtlich Art. 10 SächsVerf vor, der geplante Leitungsbau beeinträchtige erheblich die natürliche Umwelt und das Naherholungsgebiet. Art. 18 SächsVerf sei verletzt, weil die Genehmigungsbehörde die vielgestaltigen Einwände der Erdkabelbefürworter geringgeschätzt und sich nicht gründlich mit ihren Vorschlägen befasst habe. Zudem habe die Klägerseite in der Hauptsacheverhandlung nicht gleichberechtigt Gehör gefunden. Gemäß Art. 31 und 32 SächsVerf komme dem Eigentum im Freistaat hohe Bedeutung zu. Alle vom Vorhaben betroffenen Eigentümer hätten das Recht auf ein solides Planfeststellungsverfahren, das nicht gegeben sei. Herr S. habe sich als unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer bereit erklärt, die Bürgerinitiative, die selbst nicht klagebefugt sei, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vertreten.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen
3 verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – Vf. 81-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass neben der angegriffenen Entscheidung auch die in Bezug genommene Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.; st. Rspr.;). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 108-IV-23; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76- IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; st.Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 2 BvR 2276/20 – juris Rn. 34; Beschluss vom 10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Beschwerde- führer legt weder das angegriffene Urteil noch den in Bezug genommenen Nichtabhilfebe- schluss vor. Auch teilt er nicht mit, wie das Bundesverwaltungsgericht über die Nichtzu- lassungsbeschwerde entschieden hat. Auf dieser Grundlage ist es dem Sächsischen Ver- fassungsgerichtshof nicht möglich, den Sachverhalt und die mit ihm verbundenen rechtli- chen Fragestellungen in Gänze nachzuvollziehen und verfassungsrechtlich zu beurteilen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle