Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 19.09.2024 – Vf. 5-IV-24

Vf. 5-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver- fassungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 19. September 2024

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 18. Januar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Januar 2024 (7 K 1177/23), welcher seinen Befan- genheitsantrag gegen den Einzelrichter als unbegründet zurückwies.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 2, 3, 5, 10, 13, 17, 18, 97, 100, 101, 103, ohne diese näher zu bezeichnen.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Sofern der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügen will, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 3-IV-23; Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 54-IV-22; Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Aber auch dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten nur auf in der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleistete Grundrechte bezieht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werde (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

3 b) Der Beschwerdeführer trägt bereits nicht den dem Ausgangsverfahren zugrunde lie- genden Lebenssachverhalt vor. Er zeigt nicht im Ansatz auf, mit welchen verfassungs- rechtlichen Anforderungen die angegriffene Entscheidung nach dessen Auffassung kollidieren könnte. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit nicht er- kennbar.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schönfelder

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle