Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 24.10.2024 – Vf. 103-IV-23
Vf. 103-IV-23
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Möckel, Vettermannstraße 1-3,
08132 Mülsen St. Jacob,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan- ze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan Thuge
am 24. Oktober 2024
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 2. Dezember 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 9. September 2024 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid der Stadt C. vom 16. Januar 2023 (74392728), gegen das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 6. Juni 2023 (19 OWi 510 Js 12458/23) und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2023 (ORbs 22 SsRs 625/23).
Im Ausgangsverfahren setzte die Stadt C. mit dem angegriffenen Bußgeldbescheid vom 16. Januar 2023 gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 115 EUR wegen fahrlässi- ger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaf- ten um 22 km/h fest.
Nach Einspruchseinlegung verurteilte das Amtsgericht Chemnitz den Beschwerdeführer mit angegriffenem Urteil vom 6. Juni 2023 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 230 EUR. Die Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Beschwerdeführers beruhten ei- nerseits auf seiner Haltereigenschaft und andererseits auf der Inaugenscheinnahme des Fah- rerfotos und des Beschwerdeführers. Das Gericht habe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug von weiteren Männern genutzt werde, sodass aus den Gesamtumständen zu schlie- ßen sei, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug selbst geführt habe.
Mit dem dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erhob der Be- schwerdeführer die Verfahrensrüge wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Beschwer- deführer habe im Hauptverhandlungstermin zur Sache geschwiegen. Im Rahmen der Beweis- aufnahme habe das Amtsgericht den Eichschein und das Messprotokoll verlesen sowie den Beschwerdeführer in Augenschein genommen. Hierbei habe es erklärt, das Foto sei zwar qua- litativ schlecht und weise auch Verdeckungen auf, es sei jedoch zu erkennen, dass es sich um einen Mann mit kurzem Haaransatz und langem Nasenrücken handele. Diese Merkmale seien auch bei dem Beschwerdeführer zu erkennen. In der Folge habe der Verfahrensbevollmäch- tigte als Verteidiger des Beschwerdeführers zum Ergebnis der bis dahin erfolgten Beweisauf- nahme Stellung genommen und erklärt, dass die Fahrereigenschaft anhand des Fotos nicht nachgewiesen sei. Dieses zeige einen wesentlich jüngeren Fahrer als den zum damaligen Zeitpunkt 66-jährigen Beschwerdeführer, dessen grau-weiße Haarfarbe auch nicht zu den dunklen Haaren des auf dem Foto abgebildeten Mannes passe. Der Beschwerdeführer habe dem Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Beauftragung mitgeteilt, dass er nicht mehr wisse, ob er oder sein im Unternehmen ebenfalls beschäftigter Sohn an dem Tag der Messung gefahren sei. Der Verfahrensbevollmächtigte habe dann auf ein Foto des Sohnes verwiesen, das ihm der Beschwerdeführer vor dem Verhandlungstermin ausgehändigt habe. Als er dieses im Hauptverhandlungstermin habe vorlegen wollen, habe das Gericht erklärt, es nehme weder den Vortrag der Verteidigung noch das Foto zur Kenntnis, weil sich der Be-
3 schwerdeführer nicht zur Sache selbst einlasse und es dafür zu spät sei. Denn der Beschwer- deführer habe die Möglichkeit gehabt, dies bereits bei der Verwaltungsbehörde oder jeden- falls rechtzeitig vor der Hauptverhandlung vorzubringen und einen Beweisantrag einzu- reichen.
Das Oberlandesgericht Dresden verwarf mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Oktober 2023 den Antrag des Beschwerdeführers. Eine zulässige Verfahrensrüge liege nicht vor. Dem Protokoll lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich schweigend verteidigt, der Verfahrensbevollmächtigte jedoch Erklärungen abgegeben habe. Diese seien allerdings un- verwertbar, wenn der Betroffene nicht ausdrücklich erkläre, dass er sie bestätigen wolle. Dementsprechendes sei weder vorgetragen, noch lasse sich dies dem Protokoll entnehmen.
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht Dresden ausweislich der dort angeforderten Auskunft mit Beschluss vom 31. Januar 2024 zurück, weil die Wochenfrist des § 46 Abs. 1 OWiG, § 356 Satz 2 StPO nicht eingehalten sei.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf sowie seiner Rechte auf ein gerechtes Verfahren und auf Verteidi- gung aus Art. 78 Abs. 3 SächsVerf. Das Amtsgericht habe sich dem Vortrag des Verfahrens- bevollmächtigten verschlossen, dass der Sohn des Beschwerdeführers ebenfalls als Fahrer in Betracht komme. Auch wenn ein Betroffener schweige, dürfe dessen Verteidiger zur Beweis- aufnahme Stellung nehmen und eigene Erklärungen aus eigenem Recht und in eigenem Na- men abgeben, welche ihrer Bedeutung nach mit einem Parteivorbringen im Zivilprozess ver- gleichbar seien. Es habe die im Rahmen der Verteidigererklärung mitgeteilten Anhaltspunkte für die Nutzung des Fahrzeugs durch einen anderen ebenso wenig zur Kenntnis genommen wie die Hinweise auf das Alter und die Haarfarbe der abgebildeten Person. Es sei geboten gewesen, diesen nachzugehen und den Sohn auch ohne Beweisantrag als Zeugen zu laden. Jedenfalls habe das Amtsgericht das Foto zur Akte nehmen und sich mit den vorgetragenen Umständen im Urteil auseinandersetzen müssen. Das Oberlandesgericht setze die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fort, indem es die Erklärungen des Verfahrensbevoll- mächtigten und das Foto für unverwertbar erachte, weil der schweigende Beschwerdeführer diese nicht bestätigt habe. Dies stelle zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf ein gerech- tes Verfahren dar. Das Gericht habe unter strenger Beachtung der Aufklärungspflicht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Fahrereigenschaft des Betroffenen feststehe. Dabei müsse es die Erklärungen der Verteidigung und vorgelegte Unterlagen so in die eigene Auf- klärung einbeziehen, als habe das Gericht diese Information selbst gewonnen. Das Oberlan- desgericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bedeutung von Ausführun- gen des Verteidigers eines schweigenden Betroffenen falsch interpretiert. Diese Äußerungen seien nicht unverwertbar, sondern ihrer Bedeutung nach mit einem Parteivorbringen im Zivil- prozess vergleichbar.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
4 II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den durch dieses Gericht entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschlüsse vom 16. August 2019 – Vf. 75-IV-19 und Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21] m.w.N.). Wird – wie hier – ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 111-IV-23 [HS]; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10). 2. Diesen Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde wird die Be- schwerdeschrift nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (hierzu a) und des Rechts auf ein gerechtes Verfah- ren (hierzu b) nicht dargelegt.
a) Das Beschwerdevorbringen lässt einen möglichen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht erkennen.
5 aa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück- sichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Be- schluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren. Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfahren über eine Ver- fassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungs- recht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10-IV-23; Be- schluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 28. April 2022 – Vf. 67-IV- 21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 119-IV-19; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 68-IV-11; st. Rspr.).
bb) Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht hinreichend sub- stantiiert die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf.
Soweit diese darauf abstellt, das Amtsgericht habe die Erklärung des Verfahrensbe- vollmächtigten zu den Angaben des schweigenden Beschwerdeführers berücksichtigen müssen, mangelt es an Ausführungen dazu, aus welchen Gründen eine Berücksichti- gung dieses Vorbringens aus verfassungsrechtlicher Sicht zwingend geboten gewesen wäre. Die Beschwerdeschrift setzt sich bereits nicht mit der hierzu zitierten fachge- richtlichen Rechtsprechung auseinander. Hiernach sind Erklärungen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung dessen eigene Prozesserklärungen, weil dieser Beistand und nicht Vertreter eines Betroffenen ist. Diese können (nur) ausnahmsweise dann als Ein- lassung des Betroffenen entgegengenommen und verwertet werden, wenn ein gesetz- lich vorgesehener Fall der Vertretung vorliegt oder wenn der Betroffene ausdrücklich erklärt, sie als eigene gelten zu lassen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verteidiger in der Erklärung Äußerungen fixiert, die der Betroffene ihm gegenüber gemacht hat (vgl. zum Strafverfahren BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Mit dem im angegriffenen Beschluss in Bezug genommenen Erfordernis der Bestätigung einer Tatsachenbehauptungen enthaltenden Verteidigerer- klärung durch den Betroffenen setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander, sondern stellt vielmehr pauschal darauf ab, dass Verteidigererklärungen wie zivilpro- zessrechtliches Parteivorbringen zu bewerten und auch dann zu berücksichtigen seien, wenn diese nicht bestätigt würden. Hierbei lässt das Beschwerdevorbringen offen, in- wieweit diese Einordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen die gerichtliche Pflicht zur Beweiserhebung von Amts wegen auslösen soll.
6 Soweit das Beschwerdevorbringen auch die unterbliebene Berücksichtigung des vor- gelegten Fotos rügt, setzt es sich nicht mit der engen Verknüpfung zwischen diesem möglichen Beweismittel und der Tatsachenbehauptung aus der Verteidigererklärung auseinander.
b) Auch die Möglichkeit der Verletzung seiner Rechte auf ein gerechtes Verfahren und auf Verteidigung legt die Beschwerdeschrift nicht genügend dar. Insoweit bleibt es bei ihrer bloßen Benennung, ohne die hierfür entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufzuzeigen. Vielmehr beschränkt sich das Beschwerdevorbringen darauf, aus der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die gleichzeitige Verletzung der Rechte aus Art. 78 Abs. 3 SächsVerf zu schließen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Geiert
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Thuge