Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 24.10.2024 – Vf. 21-IV-24

Vf. 21-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn V.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan- ze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan Thuge

am 24. Oktober 2024

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 13. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer sinngemäß gegen Ent- scheidungen des Landgerichts Chemnitz (133 O 817/22 Bau), des Landgerichts Leipzig (07 O 2154/21) und des Oberlandesgerichts Dresden (6 U 1801/23).

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Gegen ihn seien Menschenrechts- verbrechen im Gange. In diese Verbrechen seien Richter und Gutachter beim Amtsgericht Grimma und Protokollfälscher beim Landgericht Chemnitz eingebunden. Das Oberlandesge- richt Dresden und das Landgericht Chemnitz verweigerten ihm die persönliche Vertretung vor Gericht.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich die Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK. Insoweit ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 38-IV-23; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 190- IV-20). Wird sein Vorbringen zu seinen Gunsten auf das in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrecht auf ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf) bezogen, ist die Verfassungsbeschwerde deswegen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG entspricht (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer hat die angegriffenen Entscheidungen weder mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben.

 III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

3 IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Geiert

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Thuge