Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 24.10.2024 – Vf. 35-IV-24

Vf. 35-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan- ze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan Thuge

am 24. Oktober 2024

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 29. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Durchfüh- rung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens, dessen geschäftsführen- der Gesellschafter sein verstorbener Bruder war.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Das Unter- nehmen verfüge über genügend Masse, sodass man dieses nicht liquidieren könne. Die Insol- venzverwalter hätten Insiderwissen über die bevorstehende Insolvenz besessen. Zudem seien Privatkonten der Schwester des Beschwerdeführers sowie des verstorbenen Bruders gesperrt worden, obwohl diese nicht Bestandteil der Insolvenzmasse gewesen seien.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte durch die öffentliche Gewalt darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90- IV-23; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Es fehlt bereits an Ausführun- gen dazu, gegen welchen Akt der öffentlichen Gewalt sich der Beschwerdeführer richtet und inwieweit er durch diesen selbst betroffen ist. Zudem stellt der Beschwerdeführer we-

3 der den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich dar noch legt er konkrete Entscheidungen der Fachgerichte vor, die seinen Vortrag näher substantiieren könnten oder die dem Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Einhaltung der Beschwerdefrist (§ 29 Abs. 1 SächsVerfGHG) oder der Rechtsweger- schöpfung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) ermöglichten.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Geiert

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Thuge