Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 24.10.2024 – Vf. 61-IV-24
Vf. 61-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan- ze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan Thuge
am 24. Oktober 2024
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 10. September 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 4. September 2024 (6 Qs 53/24).
Wie sich dem angegriffenen Beschluss entnehmen lässt, wandte sich der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss, mit welchem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für ein Strafverfahren wegen Beleidigung vor dem Amtsgericht Eilenburg (7 Cs 620 Js 40456/23) abgelehnt wurde. Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. September 2024 als unbe- gründet, weil sich weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch dem übrigen Akten- inhalt Gründe entnehmen ließen, weshalb die Verteidigung notwendig sei.
Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen elementare Grund- und Menschenrechte. Seine sofortige Beschwerde sei ohne jeglichen Sachbezug und ohne Eingehen auf seine Be- gründung rechtsmissbräuchlich verworfen worden. Wiederholt sei offenkundig und bewusst sein Anspruch auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren verletzt worden. Zugleich liege eine weitere Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Der Gesetzgeber habe Vorsorge zu treffen, dass die Richterbank nicht mit Richtern besetzt sei, die nicht mit der erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten gegenüberstünden. Die Richter des Landgerichts seien verpflichtet gewesen, von Amts wegen selbständig und ohne Bindung an Anträge oder Erklärungen der Prozessbeteiligten, die Tatsachengrundlage des Tatvorwurfs umfassend zu untersuchen und aufzuklären.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit der Beschwerdefüh- rer die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Be- schluss vom 25. April 2024 – Vf. 3-IV-23; Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 54-IV-22; Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 20-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
3 2. Aber auch dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten auf in der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleistete Grundrechte bezieht, ist die Ver- fassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt (vgl. zu den Maßstäben: SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 43-IV-24 [HS]/Vf. 44- IV-24 [e.A.] m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat den der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Lebens- sachverhalt schon nicht nachvollziehbar dargestellt und insbesondere den in der angegrif- fenen Entscheidung in Bezug genommenen Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 5. August 2024 (7 Cs 620 Js 40456/23) nicht vorgelegt. Die Rügen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und auf ein faires Verfahren sowie des Verstoßes ge- gen das Willkürverbot gehen über die pauschale Behauptung der Grundrechtsverletzungen nicht hinaus.
III.
Soweit der Antragsteller „für den Rechtszug einen Rechtsanwalt“ beantragt, ist dieser als An- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen und in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Grün- den bereits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Geiert
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Thuge