Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 05.12.2024 – Vf. 76-IV-24
Vf. 76-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle
am 5. Dezember 2024
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 28. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. November 2024 (06 T 530/24).
Dem angegriffenen Beschluss kann entnommen werden, dass das Amtsgericht Leipzig im Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 7. November 2024 (446 M 15818/24) den Antrag des Beschwerdeführers auf Vollstreckungsschutz gegen die Räumung seiner Wohnung gemäß § 765a ZPO zurückwies. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 21. November 2024 zurück. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. November 2024 Anhörungsrüge zu Protokoll der Rechtsantragsstelle mit der Begründung, es sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass er chronisch krank i.S.v. § 62 SGB V sei.
Die Zurückweisung der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 27. November 2024 begründete das Landgericht damit, dass der Beschwerdeführer bereits durch die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dazu aufgefordert worden sei, seine Erkrankung näher darzulegen. Dem sei er weder gegenüber dem Amtsgericht noch gegenüber dem Landgericht nachgekommen. Aus der nunmehr in Kopie vorgelegten Bescheinigung sei aufgrund der vorgenommenen Schwär- zungen weder die ausstellende Ärztin noch die Erkrankung erkennbar. Zudem habe seit Erlass des Urteils ausreichend Gelegenheit bestanden, sich anderweitig um Wohnraum zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, was er dafür unternommen habe und warum sei- ne Bemühungen nicht erfolgreich gewesen seien.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele- genheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und sie zudem den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be- schluss des Landgerichts Leipzig vom 27. November 2024 wendet, fehlt der Verfassungs- beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.
3 Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts- verletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 10. Novem- ber 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigen- ständige Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts weder darge- legt noch ersichtlich. 2. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend ausgelegt wird, dass damit auch der vo- rangegangene Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21. November 2024 angegriffen wird, genügt die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht. a) Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substanti- iert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die an- gegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 58-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Be- schluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehe- nen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass neben der angegriffenen Entscheidung auch die in Be- zug genommene Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumin- dest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV- 20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.; st. Rspr.). Auf Grundlage der vorgelegten Un- terlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein, zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich er- scheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/77-IV-21 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 2 BvR 2276/20 – juris Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand erst noch hinzuzuziehender Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschlie- ßen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 7-IV-23; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.).
4 b) Der Beschwerdeführer stellt weder den zugrundeliegenden Sachverhalt nachvollzieh- bar dar noch zeigt er substantiiert auf, worin die Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör liegen soll. Angesichts des Umstandes, dass ihm im Ausgangsver- fahren der Hinweis erteilt wurde, seine behauptete Erkrankung nachzuweisen und er dem nicht nachgekommen ist, ist eine solche Grundrechtsverletzung auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Darüber hinaus hat er seiner Beschwerdeschrift die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 7. November 2024 sowie des Landgerichts Leipzig vom 21. November 2024 nicht beigefügt. Auf dieser Grundlage ist es dem Verfas- sungsgerichtshof nicht möglich, das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung zuverläs- sig zu überprüfen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle