Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 16.01.2025 – Vf. 68-IV-24 (HS)/Vf. 69-IV-24 (e.A.)

Vf. 68-IV-24 (HS) 69-IV-24 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

der Frau K.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Eulenberger, Martin-Luther-Straße 23, 01099 Dresden,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Markus Jäger, Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle

am 16. Januar 2025

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 9. Oktober 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. September 2024 (3 L 137/24), zugegangen am 9. September 2024, mit dem vorläufiger Rechtsschutz gegen die ihr drohende Abschiebung abgelehnt wurde. Ferner beantragt sie, der Landesdirektion Sachsen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu untersagen.

Die georgische Beschwerdeführerin reiste am 14. Mai 2015 ins Bundesgebiet ein. Ihr Asylan- trag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) vom 23. Februar 2017 abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt, es wurden keine zielstaatsbezogenen Ab- schiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 29. September 2019 vollziehbar ausreisepflichtig. Nach ihrer Eheschließung mit ei- nem deutschen Staatsangehörigen beantragte sie am 22. Februar 2018 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Am 5. November 2019 wurde ihr eine Duldung erteilt und bis zum 5. Februar 2021 verlängert. Eine für den 20. Januar 2020 geplante Abschiebung wurde aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Januar 2021 lehnte die Ausländerbehörde ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ab, weil keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt werde und es sich um eine Scheinehe handele. Am 29. April 2021 erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich ge- genüber der Ausländerbehörde, dass sie freiwillig – jedoch nur mit dem Pkw – in ihr Heimat- land Georgien ausreisen wolle. Die Landesdirektion Sachsen erklärte sich zur Herausgabe des Reisepasses nur bei einer Ausreise per Flugzeug und nach Vorlage des Flugtickets bereit. Am 16. September 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht mehr freiwillig ausreisen werde.

Im eingeholten amtsärztlichen Gutachten zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. November 2021 wurde der Beschwerdeführerin klaustrophobische Angst bescheinigt. Eine Ausreise auf dem Landweg sei nach kurzer, teilstationärer Verhaltenstherapie im Bus oder Auto möglich. Zur Flugreisefähigkeit wurde ein sedierendes Medikament empfohlen. Unter diesen Bedingungen sei spätestens vier Wochen nach absolvierter tagesklinischer Behandlung mit vollständiger Reisefähigkeit zu rechnen. Im Abschlussbericht vom 22. Dezember 2021 attestierte die Universitätsklinik D. der Beschwerdeführerin nach erfolgreich absolvierter The- rapie Flugreisefähigkeit. Am 16. Juni 2022 machte die Beschwerdeführerin erneut Flugunfä- higkeit geltend, woraufhin ihr im zweiten amtsärztlichen Gutachten vom 29. Dezember 2022 abermals Flugreisefähigkeit bescheinigt wurde. Mit Bescheiden vom 14. und 31. Januar 2023 lehnte die Ausländerbehörde die weiteren Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 und § 104c AufenthG ab. Die gegen beide Entscheidungen erhobenen Wi- dersprüche wies die Landesdirektion Sachsen mit Bescheid vom 1. Februar 2024 zurück.

3

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. März 2024 beim Verwaltungsgericht Dresden Klage (3 K 449/24) und beantragte, ihr die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zu- gleich beantragte sie im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die An- ordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, hilfsweise die Anordnung gemäß § 123 VwGO, bis zur Entscheidung über die Klage von Abschiebemaßnahmen abzusehen und ihr den weiteren Aufenthalt durch die Erteilung von Duldungen zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 31. März 2024 erweiterte sie ihren Antrag um die am 14. März 2024 bei der Ausländer- behörde gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sowie einer Beschäftigungsduldung gemäß § 60d AufenthG und beantragte zudem die Aus- setzung der Abschiebung, bis über ihren Antrag auf Ehescheidung vom 14. September 2023 entschieden sei.

Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag auf vor- läufigen Rechtsschutz ab. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anordnungsanspruch glaub- haft gemacht. Hinsichtlich einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG habe sie nichts vorgetragen, was dafür spreche, dass ihr eine Ausreise in ihr Heimatland aus tatsächli- chen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei. Die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt, weil sich die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten habe. Aus den gleichen Gründen könne auch der Antrag auf Ertei- lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG keinen Erfolg haben. Zudem bestehe aufgrund ihrer Verurteilung wegen Betruges durch das Amtsgericht Dresden vom 29. Juli 2020 ein der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Beschäftigungsduldung entgegenste- hendes aktuelles Ausweisungsinteresse. Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 AufenthG oder Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention seien nicht ersichtlich. Für die Durchführung ihres Scheidungsverfahrens sei ihre Anwesenheit im Bundesgebiet nicht erfor- derlich. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf zielstaatsbezogene rechtliche Abschiebehin- dernisse berufe, sei die Ausländerbehörde nach § 42 AsylG an den Bescheid des BAMF vom 12. Januar 2024 gebunden, wonach solche nicht vorlägen.

Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 25. September 2024 als unbegründet zurück.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie die Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren. Das Verwaltungsgericht Dresden habe sich mit dem substantiierten Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander- gesetzt. Diese habe freiwillig ausreisen wollen, woran sie durch die von der Ausländerbehör- de abgelehnte Herausgabe ihres Reisepasses gehindert worden sei. Es habe seit dem 6. Febru- ar 2021 durchgehend ein Duldungsgrund vorgelegen. Die Ausländerbehörde habe vor der Ergreifung weiterer Abschiebemaßnahmen das Ergebnis des angeforderten ärztlichen Gutach- tens abwarten wollen. Auch nach dessen Vorliegen sei die Beschwerdeführerin nicht abge- schoben worden. Das Verwaltungsgericht sei offenbar vom Vorliegen einer Grenzübertritts-

4 bescheinigung ausgegangen, obwohl dies nicht vorgetragen worden und auch nicht der Fall gewesen sei. Das Vorbringen zur Unmöglichkeit der Ausreise aufgrund der Krankheit der Beschwerdeführerin sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Auf derselben Grundlage sei auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot bzw. das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gegeben. Je- denfalls wären gerichtliche Hinweise an die Beschwerdeführerin geboten gewesen. Hinsicht- lich der Annahme des Gerichts, die Verurteilung der Beschwerdeführerin begründe ein Aus- weisungsinteresse, sei ihr Vortrag zur Geringfügigkeit der Rechtsverletzung, ihrem langen Zurückliegen und dem anschließend straffreien Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ein- bezogen worden. Das Verwaltungsgericht gehe nicht auf ihr Vorbringen ein, wonach eine Vertretung im Scheidungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Die Landesdirektion Sachsen hat dem Verfassungsgerichtshof am 10. Oktober 2024 telefo- nisch mitgeteilt, dass vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde Abschiebe- maßnahmen nicht durchgeführt werden.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gese- hen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht

5 a) Die Beschwerdeführerin legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dar.

aa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er- wägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem be- stimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Ent- scheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genom- men oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.).

bb) Gemessen hieran können dem Beschwerdevorbringen besondere Umstände, die auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführerin schließen lassen, nicht entnommen werden. In der angegriffenen Entscheidung setzt sich das Gericht umfänglich mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung und mit ihrem entscheidungsrele- vanten Vorbringen, insbesondere zu einer freiwilligen Ausreise, zu den gutachterli- chen Feststellungen hinsichtlich ihrer Reisefähigkeit, zu den behördlichen Abschiebe- bemühungen, Duldungsgründen und Abschiebehindernissen sowie zum Ausweisungs- interesse aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat auseinander. Auch das noch anhängige Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin bezieht das Verwaltungsge- richt in seine Prüfung ein. Dass die vom Gericht hieraus gewonnene Überzeugung nicht der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu ent- sprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.).

b) Die Beschwerdeführerin hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht substantiiert dargelegt.

6 aa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa- tes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägun- gen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entschei- dung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Ge- danken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.)

bb) Gemessen daran hat die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Umstände dar- gelegt, die einen Verstoß gegen das Willkürverbot als möglich erscheinen lassen. Der zur Begründung vorgebrachten Behauptung, das Gericht habe bei seiner Entscheidung nicht vorhandene Tatsachen als gegeben angenommen, vorhandene Tatsachen jedoch nicht als gegeben gesehen, jedenfalls wäre ein gerichtlicher Hinweis an die Beschwer- deführerin geboten gewesen, lässt sich eine substantiierte und nachvollziehbare Aus- einandersetzung mit der konkreten verfassungsrechtlichen Relevanz dieses Vorbrin- gens nicht entnehmen.

c) Schließlich wird die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfah- ren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) nicht aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin be- schränkt sich auf die Erwähnung dieses Anspruchs ohne darzulegen, inwiefern die an- gegriffene Entscheidung nach ihrer Auffassung mit dessen Gewährleistungen kollidie- ren könnte.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

7 V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Thuge

gez. Uhle