Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 14.02.2025 – Vf. 18-IV-24

Vf. 18-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Dr. O.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle

am 14. Februar 2025

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 4. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2024 (5 A 92/23), ihm zugegangen am 6. Februar 2024, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. Oktober 2022 (1 K 1054/20), den Widerspruchsbescheid des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) vom 20. Juli 2020, die Festsetzungsbescheide des MDR vom 2. Mai 2017 und vom 2. Januar 2018 sowie die Direktanmeldung und Eröffnung eines Rundfunkbeitragskontos durch den Beitrags- service des MDR rückwirkend zum 1. Januar 2013, dem Beschwerdeführer nach eigenen An- gaben bekannt gegeben am 25. März 2014.

Wie dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, lehnte das Sächsische Oberverwaltungsge- richt in seinem angegriffenen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig ab.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör unter Berufung auf Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Darüber hinaus rügt er die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 15, Art. 18 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf sowie der jeweils inhaltsgleichen Grundrechte des Grundgesetzes.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Grundrechte des Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwer- de kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 36-IV-24; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die inhaltsgleichen Grundrechte der Ver- fassung des Freistaates Sachsen richtet, genügt sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun- gen.

3 a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer neben der Be- zeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts al- le Tatsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt vo- raus, dass neben der angegriffenen Entscheidung auch die in Bezug genommenen Ent- scheidungen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem we- sentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.; st. Rspr.). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beur- teilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-IV-24; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 2 BvR 2276/20 – juris Rn. 34; Beschluss vom 10. Ok- tober 1995, BVerfGE 93, 266 [288]). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 7-IV-23; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Beschwerdeführer legt die angegriffenen Entscheidungen und die in seinem Sachvortrag aufgeführten Bescheide und Schreiben nicht vor. Die teilweise Wiedergabe einzelner Passagen aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungs- gerichts vermögen diesen Mangel nicht zu beseitigen. Der Verfassungsgerichtshof wird auf dieser Grundlage nicht in die Lage versetzt, sich einen vollständigen Ein- druck vom zugrundeliegenden Sachverhalt zu verschaffen und die angegriffenen Ent- scheidungen angemessen verfassungsrechtlich zu würdigen.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle