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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 14.02.2025 – Vf. 28-IV-24
Vf. 28-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn C.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle
am 14. Februar 2025
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 8. April 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 29. Januar 2024 und 4. März 2024 (jeweils 07 S 354/23).
Im Ausgangsverfahren verklagte die P. GmbH (im Folgenden: Klägerin), welche Dienstleis- tungen zur Abrechnung von Honorarforderungen für ärztliche Leistungen anbietet, den Be- schwerdeführer auf Zahlung eines Arzthonorars aus abgetretenem Recht. Gegenstand der Ho- norarforderung waren ärztliche Leistungen eines Anästhesisten anlässlich einer bei dem Be- schwerdeführer am 2. September 2020 durchgeführten ambulanten Operation.
Nach dem Übergang vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren vor dem Amtsgericht Leipzig bestritt der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbe- vollmächtigten der Klägerin und machte daneben gegen die Klageforderung geltend, dass die Rechnung mangels Schriftform nicht entsprechend § 12 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellt worden sei und der Beschwerdeführer zudem einer Forderungsübertragung nicht zuge- stimmt habe.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 reichte die Klägerin ein die Abtretungserklärung enthalten- des Dokument vom 2. September 2020 ein, das dem Beschwerdeführer erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2022 überreicht wurde. Hierzu trug die Klägerin vor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vertrages über die Inanspruchnahme privat- ärztlicher Leistungen zu den Besonderheiten belehrt und die Abtretung an die Klägerin offen- gelegt worden ist. Der Beschwerdeführer habe seine Einwilligung in die Weitergabe der not- wendigen Daten erklärt und der Abtretung ausdrücklich zugestimmt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2023 erwiderte der Beschwerdeführer unter anderem, er habe den Inhalt der Ver- einbarung vom 2. September 2020 erst jetzt bewusst zur Kenntnis genommen. Zwar sei er am 2. September 2020 operiert worden, es treffe jedoch nicht zu, dass ihm eine beabsichtigte Ab- tretung des ärztlichen Vergütungsanspruchs offengelegt oder er dazu belehrt worden sei. Vielmehr sei eine Krankenschwester nach der Operation zu ihm in den Aufwachraum ge- kommen und habe erklärt, dass man vergessen habe, die rechtlich notwendige Einwilligung des Beschwerdeführers in die Operation unterzeichnen zu lassen und er möge dies nachholen. Dabei sei ihm ein Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt worden, bei dem es sich mutmaßlich um das Dokument vom 2. September 2020 gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe den Angaben der Krankenschwester geglaubt und das Schriftstück – noch benommen von der Operation und ohne Brille – „quasi blind“ unterzeichnet.
Nach einer weiteren mündlichen Verhandlung am 14. August 2023 verurteilte das Amtsge- richt den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. September 2023 (108 C 6287/21), das voll- ständige Arzthonorar nebst Zinsen zu zahlen. Dem nur teilweise vorgelegten Urteil lässt sich
3 entnehmen, dass das Amtsgericht davon ausging, dass die Vertreterin der Klägerin aufgrund der Vorlage einer Originalvollmacht prozessführungsbefugt ist.
Die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung begründete der Beschwerdeführer unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die ursprünglich durch das Amts- gericht für erforderlich gehaltene Beweiserhebung über die Umstände der Unterschriftsleis- tung habe es dadurch umgangen, dass es das vorgelegte Dokument vom 2. September 2020 als Zustimmung des Beschwerdeführers zu einer Abtretung behandelt habe. Die durch diesen abgegebenen Erklärungen seien jedoch entsprechend § 105 Abs. 2 BGB nichtig. Jedenfalls wäre die Abtretungserklärung gemäß § 142 Abs. 1 BGB wegen der erfolgten Anfechtung nichtig. Die Annahme des Amtsgerichts, die Anfechtung sei nicht erfolgreich, weil sich das Bestreiten der Wirksamkeit seiner Erklärungen durch den Beschwerdeführer auf eine nicht streitgegenständliche Einwilligung in die Operation beziehe, verletze in willkürlicher Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt die Wirksamkeit seiner Einwilligung in die Operation gerügt, sondern die Rechtswirksamkeit der Erklärung vom 2. September 2020.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2024 wies das Landgericht die Parteien darauf hin, dass es beab- sichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Be- schluss zurückzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, erst nach der Operation von der Krankenschwester um die Einwilligung in den Eingriff gebeten worden zu sein, betreffe dies gerade nicht die streitgegenständliche Abtretung der Honorarforderung bezüglich der Anästhesie. Der Beschwerdeführer habe unsubstantiiert behauptet, ihm sei die Abtretungser- klärung untergeschoben worden. Dies stehe im Widerspruch zur Behauptung, die Kranken- schwester habe eine Einwilligung in den Eingriff erbeten. Die Zedentin habe nicht den Ein- griff durchgeführt, sondern lediglich die Narkose. Dass die die Einwilligung in den Eingriff nachholende Krankenschwester dem Beschwerdeführer zugleich eine Abtretungserklärung für den Anästhesisten untergeschoben haben soll, stelle angesichts des zeitlichen Ablaufs der eingereichten Schriftsätze eine Anpassung des Vortrags des Beschwerdeführers an die sub- stantiierte Darstellung der Klägerin dar, welche im Widerspruch zur ursprünglichen Einlas- sung stehe und deshalb unbeachtlich sei. Das Amtsgericht habe seiner Entscheidung deshalb zu Recht den Vortrag der Klägerin von einer Unterschriftsleistung unter dem Dokument vom 2. September 2020 vor der Anästhesie zugrunde gelegt. Auch die übrigen Einwände des Be- schwerdeführers führten nicht zum Erfolg der Berufung. So sei der Rechnung zu entnehmen, dass die Klägerin die Rechnung im Auftrag der Behandler stelle.
Nach ergänzender Stellungnahme des Beschwerdeführers wies das Landgericht die Berufung mit angegriffenem Beschluss vom 29. Januar 2024 zurück und nahm zur Begründung auf den Hinweisbeschluss Bezug. Soweit die fehlende Prozessvollmacht gerügt sei, werde auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen. Es sei bereits dadurch zu einer schlüs- sigen Abtretung zwischen der Anästhesiepraxis und der Klägerin gekommen, dass der Kläge- rin von den Ärzten die entsprechenden Rechnungsunterlagen übergeben worden seien. Hin- sichtlich der Unterschriftsleistung des Beschwerdeführers unter das Dokument vom
4 2. September 2020 könne auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen wer- den.
Mit angegriffenem Beschluss vom 4. März 2024 wies das Landgericht die durch den Be- schwerdeführer erhobene Anhörungsrüge zurück. Soweit auf das Fehlen einer Prozessvoll- macht abgestellt werde, sei das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Fest- stellungen des Amtsgerichts gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Rich- tigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen fehlten. Der erstinstanzlich vorgelegten Pro- zessvollmacht komme Rechtswirkung jedenfalls aufgrund des durch sie begründeten An- scheins einer wirksamen Vertretung aufgrund des Firmenstempels zu. Hinsichtlich der Unter- schriftsleistung könne auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen werden, die den Vortrag des Beschwerdeführers aus der Berufungsbegründung berücksichtigten.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und des Willkürverbots aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf.
a) Das Landgericht habe seinen Vortrag gehörsverletzend übergangen, das Vollmachtformular sei nicht durch einen gesetzlichen Vertreter der Klägerin unterzeichnet worden. Der Klägerin habe bei der bestrittenen Tatsachenbehauptung der Unterzeichnung des Vollmachtformulars durch einen Vertretungsberechtigten der Klägerin offenkundig der Vollbeweis oblegen. Ein Rechtssatz des Inhalts, ein Firmenstempel begründe den Anschein, die Unterschrift unter ei- nem Dokument stamme auch von einer vertretungsberechtigten Person, existiere nicht. Zu- dem habe das Landgericht das Argument des Anscheins einer wirksamen Vertretung bei Vor- lage einer Urkunde erstmals im die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss verwendet, sodass er keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Ansicht gehabt habe.
b) Die Annahme des Landgerichts, eine Abtretung der streitgegenständlichen Forderung durch die Praxis für Anästhesie sei durch Übergabe der Rechnungsunterlagen zustande ge- kommen, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in willkürlicher Weise. Die Kläge- rin habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, ihr seien durch die Praxis für Anästhesie Rech- nungsunterlagen übergeben worden. Vielmehr habe sie ausschließlich behauptet, sie selbst habe eine Rechnung übersandt. Die Unterstellung eines Sachverhalts, den keine Partei auch nur behauptet habe, verletze den Gehörsanspruch.
c) Eine willkürliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege auch in dem Ver- weis auf den Hinweisbeschluss im Hinblick auf die Umstände der Unterschriftsleistung. Durch die Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss unterstelle das Landgericht einen Sachver- halt, den die Parteien nicht vorgetragen hätten. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, die Krankenschwester habe ihm zusätzlich zu der Einwilligungserklärung für die Operation eine Abtretungserklärung untergeschoben, sondern ihm sei vor seiner Unterschrift wahrheitswidrig erklärt worden, das Dokument beinhalte eine vergessene Zustimmung in die Durchführung der Operation. Hierin liege ein Austausch des tatsächlichen Vortrags. Gleiches gelte auch für die Behauptung im Berufungszurückweisungsbeschluss, das Amtsgericht habe zu Recht sei- ner Entscheidung den Vortrag der Klägerin von einer Unterschriftsleistung vor der Anästhesie
5 zugrunde gelegt. Einen solchen Vortrag habe es jedoch nicht gegeben, vielmehr habe sich die Klägerin auf das Bestreiten des Vortrags des Beschwerdeführers mit Nichtwissen beschränkt. Das Amtsgericht habe damit entgegen der falschen Unterstellung des Landgerichts in seinem Urteil auch nicht festgestellt, die Unterschrift sei vor der Anästhesie geleistet worden.
d) Das mehrfach wiederholte Übergehen des Vortrags sei auch willkürlich. Bei der hier vor- liegenden Gehörsverweigerung dränge sich der Schluss auf, er beruhe auf sachfremden Erwä- gungen.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 4. März 2024 wendet, fehlt ihr schon das Rechtsschutz- bedürfnis.
Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 56-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 122-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine aus dem angegriffenen Beschluss vom 4. März 2024 folgende eigenständige Beschwer des Beschwerdeführers weder dargetan noch ersichtlich. 2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. Januar 2024 richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss
6 vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des ange- griffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermögli- chen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterla- gen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Be- schluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). In Fällen, in denen eine angegriffene Ent- scheidung auf eine vorangegangene andere gerichtliche Entscheidung, einen gerichtli- chen Hinweis, Stellungnahmen oder andere Quellen Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen und sonstigen Dokumente vorgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17 – juris Rn. 10; Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 299/10 – juris Rn. 8; vgl. auch Barczak in: ders., BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 18; Magen in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 39). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grund- rechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
Der Beschwerdeführer hat nicht sämtliche zum Verständnis der angegriffenen Ent- scheidung wesentlichen Unterlagen vorgelegt.
So hat er das der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vorangegangene Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11. September 2023 nur unvollständig beigefügt und auch nur auszugsweise inhaltlich wiedergegeben. Eine vollständige Vorlage wäre hin- gegen erforderlich gewesen, weil das Landgericht zur Begründung seiner angegriffe- nen Entscheidung vom 29. Januar 2024 auf den Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2024 und dieser wiederum auf die Entscheidung des Amtsgerichts verwies. Insbesondere stellte das Landgericht fest, dass das Amtsgericht seiner Entscheidung zu Recht den Klägervortrag zur Unterschriftsleistung unter dem Dokument vom 2. September 2020 vor der Anästhesie zugrunde legte. Auch dieser Vortrag der Klägerin ergibt sich voll- ständig weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den dieser beigefügten Unterlagen. Der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 10. Februar 2023, auf den ebenfalls im Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2024 verwiesen wird, lässt sich weder durch dessen Vorlage noch anhand der Beschwerdeschrift nachvollziehen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die erstinstanzlich vorgelegte Vollmacht genüge nicht, um die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu legitimieren, ist dem Verfas- sungsgerichtshof mangels Vorlage dieses Dokuments auch insoweit eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der landgerichtlichen Ausführungen hierzu verwehrt. Dies gilt gleichermaßen bezogen auf die landgerichtlichen Ausführungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die nicht vorgelegte streitgegenständliche Rechnung .
Der Inhalt einiger der genannten Schriftstücke wird zwar in der Beschwerdeschrift oder anderen beigefügten Dokumenten an verschiedenen Stellen kurz wiedergegeben. Die Wiedergaben erfolgen aber jeweils nur auszugsweise bzw. ohne die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie vollständig sind (vgl. zu der Unzulässigkeit eines solchen Vor- gehens BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 1 BvR 673/19 – juris Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992, BVerfGE 88, 40 [45]).
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle