Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 13.03.2025 – Vf. 22-IV-24

Vf. 22-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn A.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle

am 13. März 2025

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 14. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2024 (5 B 461/21) .

Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Mitteldeutschen Rundfunks vom 2. Mai 2014, 1. August 2014, 2. Dezember 2016 und 2. Januar 2017 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. Oktober 2015 und vom 11. September 2017, mit denen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2014 bis Dezember 2016 nebst Säumniszuschlägen und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 652,43 EUR festgesetzt wurden. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 (1 L 914/20) lehnte das Verwaltungsgericht Leipzig den Antrag des Beschwerdeführers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstre- ckung der genannten Bescheide ab.

Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Be- schwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts seien nicht erfüllt. Zwar habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht zu finden. Das Rechtsschutzbegehren erscheine aber aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO, weil nicht ernst- haft in Betracht komme, dass eine Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss erfolgreich wäre.

Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. April 2024 zurück.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Ansprü- che auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter aus Art. 78 Abs. 2 und 1 SächsVerf. Das Oberverwaltungsgericht gehe von falschen Grundannahmen aus. Beiord- nungsvoraussetzung nach § 78b Abs. 1 ZPO sei gerade nicht, dass ernsthaft in Betracht käme, dass die Beschwerde erfolgreich sei, sondern dass das Verfahren nicht aussichtslos sei. Die Auslegung des § 41 Abs. 2 VwVfG zur Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sei auch nicht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2023 (6 C 3.22), sondern durch die dieser Entscheidung entgegenstehende ständige Rechtsprechung der Bundesgerichte einschließlich des Bundesverfassungsgerichts höchstrichterlich geklärt. Vom Beschwerdefüh- rer aufgeworfene Beweisfragen seien offensichtlich übergangen worden. Darüber hinaus rügt er die Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 1, Art. 36, 38, 77 Abs. 2, Art. 109 Abs. 4 SächsVerf sowie der entsprechenden Vorschriften des Grundgesetzes. Zudem sei sein Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK verletzt.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

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II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und gegen Grundrechte des Grundgesetzes rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Ei- ne Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentli- che Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 36-IV-24; Be- schluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68- IV-19; st. Rspr.).

2. Hinsichtlich der Geltendmachung einer Verletzung von Art. 109 Abs. 4 SächsVerf und Art. 77 Abs. 2 SächsVerf ist die Verfassungsbeschwerde nicht statthaft, weil diese Nor- men kein gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht verbürgen.

3. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, 2, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforde- rungen. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sach- sen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver- letzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachli- chen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele- vanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2024 – Vf. 55-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Be- schluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.).

4 b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.

aa) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dar.

(1) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfah- rensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe- rücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 Sächs- Verf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbetei- ligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtge- mäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt jedoch nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.).

(2) Gemessen hieran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Außerachtlassung entscheidungserheblichen Vor- trags nicht zu begründen. Die rechtliche Einordnung des Begriffs der Aussichtslo- sigkeit i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO, mit der sich das Oberverwaltungsgericht aus- drücklich befasst, ist bereits kein Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Dies gilt auch für die gerichtliche Aus- einandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung sowie die ausführlich be- gründete Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Besondere Umstän- de, nach denen notwendig zu erhebende und vom Beschwerdeführer beantragte Beweise vom Gericht nicht gesehen wurden, wurden weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich. Dass das Ergebnis nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar.

5 bb) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung weiterer Grundrechte der Sächsischen Verfassung rügt, geht sein Vortrag über die bloße Nennung der entsprechenden Vor- schriften verbunden mit der Behauptung einer Grundrechtsverletzung und der wieder- holten Darlegung seiner eigenen Rechtsauffassung nicht hinaus. Eine verfassungs- rechtlich relevante Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entschei- dung findet nicht statt. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit schon nicht erkennbar, so dass die weiteren Zulässigkeitserfordernisse der Rechtsweger- schöpfung und Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahingestellt bleiben können.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle