Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 13.03.2025 – Vf. 86-IV-24
Vf. 86-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. L.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle
am 13. März 2025
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 30. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Handeln verschiedener Personen, Behörden und des Amtsge- richts Leipzig im Zusammenhang mit der Inobhutnahme ihres Kindes am 14. und 15. März 2024.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Art. 3, Art. 14 Abs. 2, Art. 16, 18 und 27 SächsVerf. Zur Rechtfertigung der Inobhutnahme seien unsachliche und teils beleidigende Behauptungen aufgestellt worden. Es sei von einer Gefährdung des Wohls ihres Kindes aus- zugehen.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Art. 3 SächsVerf rügt, ist die Verfas- sungsbeschwerde bereits nicht statthaft, weil diese Norm kein gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht verbürgt.
2. Im Übrigen genügt sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Be- schluss vom 15. August 2024 m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin bezeichnet weder die konkreten hoheitlichen Maßnahmen, gegen die sie sich im Einzelnen wendet, noch legt sie Unterlagen zu den angegriffenen Entschei- dungen vor. Auf dieser Grundlage ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung und der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen zu überprüfen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
3 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle