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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.04.2025 – Vf. 11-IV-24

Vf. 11-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn Rechtsanwalt H.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle

am 10. April 2025

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 1. Februar 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Dezember 2023 (1 [S] AR 55/22), ihm zugegangen am 2. Januar 2024.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war in einem umfangreichen Strafverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden (5 KLs 100 Js 7387/12) einem der An- geklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Das Verfahren endete zunächst nach 168 Haupt- verhandlungstagen mit einem am 9. Juli 2018 verkündeten Urteil. Die dagegen gerichtete Re- vision war hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer vertretenen Angeklagten teilweise erfolgreich. Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil im Schuldspruch und hob es im Straf- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Nach der in der Folge durchgeführten Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts (14 KLs 100 Js 7387/12 [2]) wurde der durch den Beschwerdeführer verteidigte Angeklagte am 30. Juni 2022 zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 beim Oberlandesge- richt Dresden eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 1 RVG in Höhe von 280.000,00 EUR. Die Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 67.628,00 EUR seien abgerechnet. Weil ihm die- se Gebühren wegen des besonderen Umfanges und der besonderen Schwierigkeit nicht zu- mutbar seien, sei ihm eine Pauschgebühr zu bewilligen. Der besondere Umfang ergebe sich – neben dem großen Aktenumfang von etwa 150.000 Blatt bis zum Beginn der Hauptverhand- lung und der Teilnahme an sieben mehrstündigen Beschuldigtenvernehmungen – aus der Teilnahme an insgesamt 133 Hauptverhandlungstagen. Dabei habe die Hauptverhandlung an 41 Tagen über fünf bis zu acht Stunden und an sieben Tagen über acht Stunden hinaus ange- dauert; sie habe an mindestens zwei Tagen, manchmal sogar an drei Tagen in der Woche stattgefunden. Es seien über 200 Zeugen vernommen worden. Zudem habe die Einvernahme des Sachverständigen über Monate angedauert. Die Kammer habe das Selbstleseverfahren angeordnet mit der Folge, dass 183 Selbstlesekonvolute mit einem Umfang von 6.753 Seiten eingeführt worden seien und mit dem Angeklagten hätten besprochen werden müssen. Die ungewöhnliche Schwierigkeit des Verfahrens habe sich aus der Beweislage und dem umfang- reichen Sachverständigengutachten ergeben, welches nur in Teilen vorab schriftlich mitgeteilt worden sei. Zudem habe auf dem Verfahren – auch wegen des Verhältnisses zu den übrigen Mitangeklagten – ein hoher psychischer Druck gelegen.

Der Bezirksrevisor nahm zu dem Antrag Stellung. Nach Abgabe einer Gegenerklärung des Beschwerdeführers bewilligte das Oberlandesgericht Dresden ihm mit angegriffenem Be- schluss vom 18. Dezember 2023 für das gesamte Verfahren eine zusätzlich zu den gesetzli- chen Gebühren hinzutretende Pauschvergütung in Höhe von 26.000,00 EUR und wies den weitergehenden Antrag als unbegründet zurück. Nicht ausreichend für eine über die gesetzli-

3 chen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr sei, dass Umfang oder Schwierigkeit der Sache über dem Durchschnitt liege. Es müsse sich vielmehr um eine anwaltliche Tätigkeit handeln, die sich in besonderer Weise von sonstigen, auch überdurchschnittlichen Sachen abhebe, so- dass unzumutbar wäre, dem Verteidiger nur die gesetzlichen Gebühren zuzuerkennen. Sinn und Zweck der Pauschgebühr sei nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu ver- schaffen; sie solle nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern und komme nur in Aus- nahmefällen in Betracht. Hier sei das Verfahren aufgrund des Aktenumfangs als besonders umfangreich anzusehen. Bis zur ersten Hauptverhandlung sei von einem wesentlichen Akten- umfang von bis zu 50.000 Blatt auszugehen, wobei sich der Umfang der Hauptakten bis zum Ende des Verfahrens deutlich erhöht habe. Hinzu komme, dass umfangreiche elektronische Daten zur Verfügung gestellt worden seien, u.a. ein drei Terrabyte umfassendes Exzerpt digi- talisierter Daten. Hingegen sei zu beachten, dass die Inhalte in großen Teilen lediglich einer kursorischen Erfassung bedurft hätten und Grundlage computergestützter Recherchen gewe- sen seien. Im Hinblick auf den besonders großen Akten- und Datenumfang werde eine deutli- che Erhöhung der Grundgebühr für gerechtfertigt erachtet. Einen besonderen Umfang habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die Haftsituation, insbesondere die Vielzahl der in diesem Zusammenhang geführten Gespräche dargetan. Zudem habe er auch den besonderen Umfang der Vorbereitung und Teilnahme an mehreren, teils ganztägigen Vernehmungen seines Man- danten durch die Ermittlungsbehörden dargelegt. Keine Pauschvergütung rechtfertige sich für den Umfang der Tätigkeit während der Hauptverhandlung. Es fehle insoweit an einer Unzu- mutbarkeit der gesetzlichen Gebühren. Insbesondere vermöge der Beschwerdeführer eine ausschließliche oder fast ausschließliche Inanspruchnahme nicht aufzuzeigen. Bei einer quar- talsmäßigen Betrachtung habe die Termindichte zwischen 0,7 und 1,6 Hauptverhandlungs- terminen pro Woche und bei einer Gesamtbetrachtung bei 1,2 Hauptverhandlungsterminen pro Woche gelegen. Eine Berücksichtigung der Verhandlungsdichte komme regelmäßig erst bei einer Termindichte von mehrfach mindestens drei ganztägigen Verhandlungen pro Woche in Betracht. Die Anzahl und Länge der Hauptverhandlungstermine werde durch die jeweiligen Terminsgebühren und gegebenenfalls zuerkannten Längenzuschläge erfasst. Auch die um- fangreiche Nutzung des Selbstleseverfahrens rechtfertige keine Pauschvergütung, weil es sich dabei regelmäßig um Unterlagen gehandelt habe, die ohnehin im Rahmen der Einarbeitung zur Kenntnis zu nehmen gewesen seien. Im Übrigen sei das Verfahren als besonders schwie- rig einzustufen. Die Verteidiger seien mit besonderen Rechtsfragen aus den Gebieten des Versicherungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Bank- und Kapitalmarkt- rechts, des Aktienrechts und des Insolvenzrechts befasst gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass damit ein höherer Vorbereitungs- und Besprechungsaufwand einhergehe.

Die dagegen erhobene Gegenvorstellung wies das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 3. April 2024 zurück.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Alt. 1 SächsVerf, seines Rechts auf Berufsfreiheit aus Art. 28 SächsVerf sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf.

4 a) Das Recht auf die Gewährleistung eines fairen Verfahrens beinhalte auch das Recht, dass gerichtliche Entscheidungen nicht hinausgezögert werden dürften. Mehr als ein Jahr nach Antragstellung habe das Oberlandesgericht mitgeteilt, dass die zuständige Richterin erkrankt sei. Die längere Erkrankung einer Richterin im Strafsenat sei kein Grund, eine Entscheidung acht Monate zu verzögern. Diese nicht ausreichend begründete überlange Verfahrensdauer verletze ihn in seinem Grundrecht auf faires Verfahren.

b) Die Entscheidung verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, weil sich der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe. Es werde aus der Begründung des Beschlusses nicht deutlich, wie die Summe von 26.000,00 EUR ermittelt worden sei. Es sei aus Parallelverfahren bekannt, dass Kollegen mit weitgehend wortgleicher Begründung geringere Beträge zuerkannt worden seien. Die intransparente Gebührenfestset- zung sei grundrechtsrelevant. Entgegen § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG seien die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten solle, nicht bezeichnet worden. Dies zeige, dass der Einzelrichter die Bedeutung der Festsetzung weder einfachrecht- lich noch verfassungsrechtlich erkannt habe. Eine Pauschvergütungsberechnung unter Darle- gung tragfähiger Argumente sei nicht vorgenommen worden.

c) Mit der von Art. 28 Abs. 1 SächsVerf verbürgten Berufsfreiheit sei die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger vereinbar, wenn ihm für die von ihm geleistete Tätig- keit eine Vergütung zufließe, die dem Eintritt einer für ihn unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung vorbeuge. Der angegriffene Beschluss verneine in Verkennung der Umstände der Verteidigung in einem Großverfahren mit sechs Angeklagten, zwölf Verteidigern, mehr als 200 Zeugen und Sachverständigen die Rechtfertigung einer Pauschvergütung angesichts der hohen Zahl an Hauptverhandlungstagen und beschränke sich dabei auf eine mathematisch errechnete Termindichte, die eine Unzumutbarkeit nicht erkennen lasse. Auf der Basis der in Großverfahren erstellten Terminlisten mit regelmäßig zwei, häufig auch drei Sitzungstagen in der Woche seien die Termine im Kalender des Beschwerdeführers blockiert gewesen mit der Folge, dass Terminanfragen in anderen Verfahren hätten abgewiesen werden müssten. Da diese Termine aus verschiedenen Gründen ausgefallen seien, habe er für diesen Tag keinen Vergütungsanspruch. So sei von einem anderen Gericht in einem vergleichbaren Verfahren zum Ausgleich für jede Sitzungswoche eine weitere Verfahrensgebühr zugebilligt worden.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter

5 Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV- 09; st. Rspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die ins Einzelne ge- hende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entschei- dungen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 21-IV-23; Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 54-IV-21; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 16; Be- schluss vom 7. November 2015, BVerfGE 140, 229 [232 Rn. 9]).

Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Ent- scheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch die Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wer- den (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 28. Ju- ni 2006 – Vf. 35-IV-06; st. Rspr.). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grund- rechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentschei- dungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10).

2. Ausgehend hiervon legt das Beschwerdevorbringen die Möglichkeit der Verletzung der gerügten Grundrechte nicht dar.

a) Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er den als Ausprägung des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren garantierten Anspruch auf ein zügiges Verfahren nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf rügt, legt er diesbezüglich bereits die darauf bezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht dar. Er zeigt nicht auf, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, gemäß §§ 198, 201 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum Oberlandesgericht wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens zu erheben. Dieser Rechtsbe- helf muss ergriffen worden sein, bevor die Rüge einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SächsVerf im Rahmen einer Ver- fassungsbeschwerde zulässig erhoben werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – Vf. 48-IV-22; Beschluss vom 28. April 2022 – Vf. 112-IV-21 [HS]; Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Vf. 42-IV-12; vgl. BVerfG, Beschluss vom

6 30. Mai 2012, BVerfGK 19, 424 [426 f.]). Der Beschwerdeführer hat auch nicht dar- getan, weshalb die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG erfüllt sein sollten.

b) Der Beschwerdeführer zeigt auch eine mögliche Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) nicht auf.

aa) Art. 28 Abs. 1 SächsVerf verbürgt allen Menschen das Grundrecht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2020 – Vf. 61- IV-19; Beschluss vom 20. November 2008 – Vf. 63-IV-08 [HS]). Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger stellt eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken dar, die das Grundrecht des betroffenen Rechtsan- walts auf freie Ausübung seines Berufes berührt (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2008 – 2 BvR 1173/08 – juris Rn. 8; Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 51/07 – juris Rn. 3; Beschluss vom 6. November 1984, BVerfGE 68, 237 [253 f.]). Als staatlich er- zwungene Maßnahme zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens ist eine sol- che Indienstnahme nur dann mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn dem Pflichtvertei- diger für die von ihm geleistete Tätigkeit eine Vergütung zufließt, die dem Eintritt ei- ner für ihn unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung vorbeugt (SächsVerfGH, Be- schluss vom 20. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 1 BvR 2251/08 – juris Rn. 19; Beschluss vom 10. Januar 2007 – 2 BvR 2592/06 – juris Rn. 3; Beschluss vom 6. November 1984, BVerfGE 68, 237 [255]). In Strafsachen besonderen Umfangs, die die Arbeitskraft eines Rechtsanwalts für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen könnte, gewinnt die Höhe der Vergütung existenzielle Be- deutung. Eine Indienstnahme zu den gesetzlichen Gebühren könnte dem Rechtsanwalt dann ein unzumutbares Opfer abverlangen. Für solche besonderen Fallgestaltungen gebietet das Grundrecht auf freie Berufsausübung eine Regelung wie § 51 RVG, die es ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und den Rechts- anwalt entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 1 BvR 1955/17 – juris Rn. 11; Beschluss vom 6. November 1984, BVerfGE 68, 237 [255]). So wird ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Ein- griffsintensität sichergestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 1 BvR 1955/17 – juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 1999, BVerfGE 101, 331 [347]).

bb) Der Beschwerdeführer hat eine ihm unzumutbare wirtschaftliche Belastung nicht hin- reichend dargetan. Zur Begründung beschränkt er sich auf die unsubstantiierte Be- hauptung, dass es „in den Verfahren zigfach passiert“ sei, dass blockierte Termine ausgefallen seien und dies dazu geführt habe, dass der bestellte Pflichtverteidiger für diesen Tag keinen Vergütungsanspruch habe. Inwieweit diese allgemein geschilderte Situation den Beschwerdeführer konkret betraf, lässt sich weder der Beschwerde- schrift noch den Ausführungen in seinem Antrag vom 21. Oktober 2022 oder in seiner Gegenvorstellung vom 18. Januar 2024 entnehmen, denen es an konkreten Angaben

7 zu nicht stattgefundenen Terminen fehlt. Insoweit mangelt es ebenfalls an einer Aus- einandersetzung mit den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss, dass der Be- schwerdeführer eine ausschließliche oder fast ausschließliche Inanspruchnahme durch das Pflichtverteidigermandat in dem betreffenden Verfahren nicht aufzuzeigen ver- mochte.

c) Der Beschwerdeführer legt zudem die Möglichkeit der Verletzung des Willkürverbots nicht hinreichend dar.

aa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaa- tes Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver- ständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver- ständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend ausei- nandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.]; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 11-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; st. Rspr.). Für die substantiierte Darlegung einer willkürlichen Rechts- anwendung reicht es nicht aus zu behaupten, das Gericht habe einfaches Recht falsch angewandt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfa- chen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]/Vf. 8-IV-24 [e.A.], Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 36-IV-19; Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. 103-IV-17; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 139-IV-15; st. Rspr.).

bb) Gemessen hieran erscheint unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens eine Verletzung des Willkürverbots durch die angegriffene Entscheidung nicht möglich.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine zu niedrige Festsetzung der Pauschgebühr zu behaupten, ohne sich mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts hierzu hinreichend auseinanderzusetzen. So behauptet er, dass in dem angegriffenen Beschluss entgegen § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG die Bezeichnung der Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, unterblieben sei, obwohl aus dem vorgelegten Beschluss deutlich wird, dass in Anbetracht des Akten- umfangs bis zur ersten Hauptverhandlung eine Erhöhung der Grundgebühr für ge- rechtfertigt erachtet und dass die Höhe der gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung nicht für unzumutbar gehalten wird. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander wie damit, dass das Oberlandesgericht die Pauschalvergütung für das „gesamte Verfahren“ und nicht nur für einzelne Verfahrensabschnitte bewilligt hat. Stattdessen behauptet das

8 Beschwerdevorbringen ohne konkrete Inbezugnahme dieser Ausführungen lediglich eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Entscheidung. Dass die Auffassung des Oberlandesgerichts jeden sachlichen Grundes entbehrt, vermag der Beschwerdeführer mit dieser pauschalen Behauptung nicht aufzuzeigen.

Soweit das Beschwerdevorbringen eine ungenügende Begründung der genauen Er- mittlung der festgesetzten Pauschgebühr rügt, beschränkt es sich auf den Hinweis, dass andere Gerichte ihre Entscheidungen insoweit umfangreicher begründeten. We- der legt der Beschwerdeführer dar, woraus sich – einfachrechtlich oder verfassungs- rechtlich – ein Gebot detaillierter Aufschlüsselung sämtlicher Positionen unter genauer Angabe bestimmter Erhöhungsfaktoren ergeben soll, noch erschließt sich allein aus dem Verweis auf andere Rechtsprechung, dass eine allgemeinere Begründung offen- sichtlich unhaltbar ist.

Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Willkürverbot ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, dass andere Verteidiger in demselben Verfahren mit „weitgehend wort- gleicher Begründung“ andere Beträge erhalten hätten. Bereits aus dem Vorbringen wird deutlich, dass es durchaus Differenzierungen in den Gründen der Entscheidungen gab. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich hieraus ergeben soll, dass die den Be- schwerdeführer betreffende Entscheidung vor diesem Hintergrund bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich er- scheint.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle