Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.04.2025 – Vf. 85-IV-24
Vf. 85-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau V.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle
am 10. April 2025
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 23. Dezember 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die dienstliche Stellungnahme des für das sie betreffende Zivilverfahren zuständigen Richters am Amtsgericht Eilenburg vom 15. November 2024 (4 C 643/17).
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 20 Abs. 1 Satz 1, Art. 78 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87- IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Dazu gehört, dass die angegriffene Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 35-IV-19; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08). Auf Grundlage der vorge- legten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich er- scheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 35-IV-19; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10).
2. Die Beschwerdeführerin legt weder die angegriffene dienstliche Stellungnahme vor noch zeigt sie auf, mit welchen verfassungsrechtlichen Verbürgungen das angegriffene Schrei- ben kollidieren könnte. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit schon nicht erkennbar, sodass die weiteren Zulässigkeitserfordernisse der fristgerechten Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) sowie der Rechtsweger-
3 schöpfung und Subsidiarität (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) dahingestellt bleiben können.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle