Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.04.2025 – Vf. 9-IV-25 (HS)/Vf. 22-IV-25 (e.A.)
Vf. 9-IV-25 (HS) 22-IV-25 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle
am 10. April 2025
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 22. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die am 19. Dezember 2024 durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen erfolgte Ernen- nung von Herrn Georg-Ludwig von Breitenbuch zum Staatsminister für Umwelt und Land- wirtschaft.
Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen Art. 62 Abs. 2 SächsVerf und eine Verlet- zung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Herr von Breitenbuch habe unter Verletzung von Art. 62 Abs. 2 SächsVerf zum Zeit- punkt der Annahme des Ministeramtes fortgesetzt mehrere Gewerbe ausgeübt. Als aktiver konventioneller Landwirt werde er die Interessen der Landwirtschaft vertreten und für den Beschwerdeführer sowie alle Menschen in Sachsen immer schlechtere Umwelt- und Lebens- bedingungen generieren. Daneben rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, weil er nicht über die finanziel- len Mittel verfüge, um sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, der ihn in der Umsetzung einer zivilrechtlichen Klage gegen die verfassungswidrige Ernennung des Herrn von Breitenbuch beraten und vertreten könne.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 62 Abs. 2 SächsVerf und von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde nicht statthaft. Art. 62 Abs. 2 SächsVerf verbürgt kein gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf rügefähiges Grundrecht. Hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ge- mäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht eröffnet.
2. Im Übrigen genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. a) Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Frei- staates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachver- halt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wie- dergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen
3 die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 47-IV-24 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87- IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). b) Gemessen daran hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten nicht hinreichend dargelegt. aa) Selbst wenn sein Vorbringen hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu seinen Gunsten dahingehend ausgelegt wird, dass auch ein Verstoß gegen den inhaltsgleich in der Ver- fassung des Freistaates Sachsen garantierten Art. 16 SächsVerf gerügt wird, legt der Beschwerdeführer weder nachvollziehbar dar noch ist sonst ersichtlich, inwieweit er durch die Ernennung von Herrn von Breitenbuch zum Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft in seinem durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen und somit beschwerdebefugt sein könnte. Bloße persönliche Einschätzungen und Spekulationen über das zukünftige Verhalten eines Staatsministers vermögen oh- ne Vorliegen einer konkreten öffentlichen Handlung mit unmittelbarer Rechtswirkung für den Beschwerdeführer eine unmittelbare – d.h. ohne weiteren Vollzugsakt eintre- tende – und gegenwärtige Selbstbetroffenheit nicht zu begründen. bb) Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, nicht über die finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zu verfügen und darin eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör sieht, fehlt es bereits an einem konkreten Bezug zu einer ihn unmittelbar betreffenden staatlichen Maßnahme.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle