Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.07.2025 – Vf. 10-IV-25

Vf. 10-IV-25

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn W.,

Verfahrensbevollmächtigte: Knebel Rechtsanwälte, Grassistraße 10, 04107 Leipzig,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle

am 10. Juli 2025

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

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G r ü n d e :

Mit seiner am 27. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 2024 (5 U 420/24).

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 22 Abs. 2 BVerfGG genügt. Danach muss ein Beschwerdeführer, der eine Verfassungsbeschwerde durch einen Verfahrensbevollmächtigten erhebt, eine ausdrück- lich auf das Verfahren bezogene Vollmacht im Original vorlegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 15-IV-22; Beschluss vom 24. Juli 2020 – Vf. 114-IV-19; vgl. zum Zweck der Regelung: SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2004 – Vf. 63-IV-03). Eine sol- che wurde trotz entsprechenden Hinweises nicht zur Akte dieses Verfahrens gereicht. Die im Vf. 17-IV-25 eingereichte Vollmacht kann für dieses Verfahren nicht herangezogen werden. Durch das dortige Übersendungsschreiben ist diese durch die ausschließliche Angabe des dor- tigen Aktenzeichens nur für jenes Verfahren eingereicht worden. Zudem ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, andere Verfahrensakten nach Unterlagen zu durchsuchen, deren Vorlage zur ordnungsgemäßen Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlich ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 35-IV-23 m.w.N.).

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Taraschka

gez. Uhle