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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.07.2025 – Vf. 15-IV-25
Vf. 15-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M.,
Verfahrensbevollmächtigte: Knebel Rechtsanwälte, Grassistraße 10,
04107 Leipzig,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle
am 10. Juli 2025
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 12. Februar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Januar 2025 (02 S 2/24), den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 15. Januar 2025.
Der Verfassungsbeschwerde liegt ein Rechtsstreit nach Beendigung eines Mietverhältnisses zu- grunde. Hierbei begehrte der ehemalige Vermieter von dem Beschwerdeführer Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und wegen Beschädigung der Mietsache und der Beschwerdeführer begehrte widerklagend die Rückzahlung überzahlter Miete und restlicher Kaution.
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (169 C 3828/21), an seinen ehemaligen Vermieter Schadensersatz in Höhe von 2.402,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Den widerbeklagten ehemaligen Vermieter verurteilte das Amtsgericht, an den Beschwerdeführer 471,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wies das Amtsgericht die Klage und die Widerklage ab. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein und begehrte die Abänderung des Urteils, soweit er zur Zahlung von mehr als 324,00 EUR verpflichtet wurde, sowie die Verurteilung seines ehemaligen Vermieters zur Zahlung weiterer 91,00 EUR.
Mit der angegriffenen Entscheidung vom 8. Januar 2025 wies das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig zurück, weil das amtsge- richtliche Urteil weder von einer falschen Tatsachengrundlage ausgehe noch die vertraglichen Regelungen in den §§ 9 und 12 des Mietvertrages zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Beschwerdeführer und dessen Rückgabeverpflichtung falsch angewandt habe.
Die hierauf erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht dargelegt und eine solche liege auch nicht vor. Das Gericht habe das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sich in den Gründen damit auseinandergesetzt. Im Hinblick auf § 12 des Mietvertrages zitiere der Beschwerdeführer unvollständig aus dem Urteil. Dass sich das Gericht den Rechtsansichten des Beschwerdeführers nicht angeschlossen habe, verkürze dessen rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 15, Art. 36 SächsVerf und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf.
Das Gericht habe erheblichen Prozessvortrag übergangen. Das Urteil sei davon geprägt, dass das Landgericht aus sachfremden Erwägungen die einmal geäußerte, vorläufige Rechtsauffas- sung um jeden Preis aufrecht zu erhalten versuche, dies auch unter Außerachtlassung der
3 Grundsätze der AGB-Prüfung, des unstreitigen Vortrags des Beschwerdeführers sowie der Feststellungen des Sachverständigen. Das Gericht habe zudem das Recht offenkundig unrichtig angewandt und nur dadurch nicht die Unwirksamkeit der Übertragung der Schönheitsreparatu- ren festgestellt. Die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel sei nicht in einer Weise be- gründet worden, die dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht werde. Die Ausführungen des Landgerichts zur unbedingten Renovierungspflicht gemäß § 12 des Mietvertrages ließen nur den Schluss zu, dass das Gericht noch nicht einmal den Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel zutreffend zur Kenntnis genommen habe. Begründungsfrei gehe das Landgericht zu- dem von einer erhöhten Beanspruchung der Mietsache durch den Beschwerdeführer aus und weiche damit von den Feststellungen des Sachverständigen ab. Wäre vor der Entscheidung ein entsprechender Hinweis erteilt worden, hätte der Beschwerdeführer die Anhörung des Sachver- ständigen beantragt. Grob rechtsfehlerhaft seien insoweit zudem die Ausführungen des Land- gerichts zur Beurteilung der Wirksamkeit der Renovierungsfristen. Hierzu hätte das Landge- richt vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweisen müssen. Es handele sich im Hinblick auf Sowieso-Kosten und Kosten für die Beseitigung von Bauschäden sowie hinsicht- lich der die Widerklage betreffenden Berufung zudem um eine Überraschungsentscheidung. Daneben habe das Landgericht die in § 9 Abs. 8 des Mietvertrages geregelte Kostenbeteiligung sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 unberücksichtigt gelassen. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass unstreitiger Sach- vortrag nicht verspätet sein könne.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten aus- zulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu be- gründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich ver- fehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf
4 das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Be- schluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. a) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dar.
aa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Er- wägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Die Verfahrensbeteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen kön- nen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerich- ten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV- 19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Ge- richt dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Be- schluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6- IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.).
Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu kontrollieren. Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfah- ren über eine Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifi- sches Verfassungsrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 119-IV-19; Beschluss vom 19. Juli 2012 – Vf. 68-IV-11; st. Rspr). Der Anspruch auf rechtliches
5 Gehör ist daher nicht schon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsa- chenfeststellung in Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemes- sen oder das Gericht habe es versäumt, (weiteren) Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß nicht zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 10- IV-23; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 68-IV-22; Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 BvR 117/16 – juris Rn. 12; Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 5 m.w.N., jeweils zu Art. 103 Abs. 1 GG).
Daneben kann ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Ge- sichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter nicht zu rechnen brauchte (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 9-IV-23; Beschluss vom 10. Sep- tember 2020 – Vf. 13-IV-20; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14; Be- schluss vom 26. April 2001 – Vf. 62-IV-00; st. Rspr.). Auch ein überraschendes Abwei- chen des Gerichts von einem zuvor erteilten rechtlichen Hinweis kann das rechtliche Gehör verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 116-IV-21; Be- schluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 10. Dezember 2009 – Vf. 97-IV-09). Indes ist das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage um- stritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 65-IV-21; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18; Beschluss vom 26. April 2001 – Vf. 62-IV-00; st. Rspr.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63-IV-21; Be- schluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).
bb) Gemessen hieran vermag das Beschwerdevorbringen die Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht darzulegen.
(1) Soweit der Beschwerdeführer in seinem Vortrag unter Ziffer 1., 4., 5. und 6. aus- führlich seine bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorgetragenen Rechtsauffassungen wiederholt und sich mehrfach auf eine nach seiner Ansicht feh- lerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht beruft, betrifft dies die Anwen- dung materiellen Rechts, aber keinen Aspekt rechtlichen Gehörs.
6 (2) Der Beschwerdeführer vermag auch im Übrigen weder eine fehlerhafte Erfassung des Sachverhalts noch eine Überraschungsentscheidung darzulegen. Der Beschwer- deführer hat zudem keine besonderen Umstände aufgezeigt, die eine Nichtberück- sichtigung seines Vortrags im Ausgangsverfahren für möglich erscheinen lassen.
Soweit er die Auslegung des Sachverständigengutachtens rügt (Ziffer 2.), lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass bereits das Amtsgericht die Frage, ob der Zu- stand der Wände die Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Mietvertragsbeen- digung auch vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Regelfristen erforderlich machte, als Rechtsfrage behandelt hat (UA Seite 12). Der Sachverständige hat inso- weit lediglich den Zustand der Wände und die Ursachen der Verunreinigungen be- gutachtet. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter hätte daher damit rech- nen müssen, dass das Landgericht zu derselben rechtlichen Einschätzung wie das Amtsgericht kommen kann.
Der Beschwerdeführer legt auch ein Übergehen seines Vortrags zu § 9 des Mietver- trages (Ziffer 3.) nicht ausreichend dar, weil das Landgericht im Urteil ausdrücklich auf die Frage der Wirksamkeit der Klausel eingeht (UA Seiten 6 bis 11). Hierzu war auch kein weiterer gerichtlicher Hinweis erforderlich. Im Übrigen ist aus dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 5. Dezem- ber 2024 ersichtlich, dass ihm die Rechtsaufassung des Gerichts zur Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel bereits bekannt war.
Es wurden auch keine besonderen Umstände dargelegt, die es für möglich erschei- nen lassen, dass das Landgericht die in § 9 Abs. 8 des Mietvertrages geregelte Kos- tenbeteiligung entscheidungserheblich unberücksichtigt gelassen habe (Ziffer 8.). Vielmehr ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Landgericht davon ausging, dass die von dem Sachverständigen festgestellten konkreten Abnutzungserscheinun- gen die Ausführung der Schönheitsreparaturen, konkret einen Neuanstrich, bereits vor Ablauf der flexiblen Fristen objektiv notwendig machten. Auf eine etwaige Kos- tenbeteiligung kam es dadurch nicht mehr an.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten vermeintlichen Sowieso-Kos- ten und Kosten für die Beseitigung von Bauschäden (Ziffer 7.) legt er schon deshalb keinen Gehörsverstoß dar, weil das Landgericht sich in dem angegriffenen Urteil ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat (UA Seite 12). Die Entscheidung war in- soweit auch nicht als überraschend anzusehen, weil bereits das Amtsgericht mit dem Sachverständigengutachten von nutzungsbedingten Verunreinigungen ausging und der Sachverständige infolge seiner Feststellung, dass keine Beschädigungen an den Wänden bestanden und für die Verschmutzungen keine Baumängel verantwortlich sind, nur notwendige Malerarbeiten und keine sonstigen Arbeiten aufführte.
7 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe sein Vorbringen zur Be- triebskostenabrechnung für das Jahr 2020 unberücksichtigt gelassen und dabei ver- kannt, dass unstreitiger Sachvortrag nicht verspätet sein könne (Ziffer 9.), legt er einen möglichen Gehörsverstoß nicht ausreichend dar. Er setzt sich nicht mit der Regelung in § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Zulassung neuer Angriffs- und Verteidi- gungsmittel im Berufungsverfahren auseinander. Dies wäre hingegen erforderlich gewesen. Das Landgericht wies die neuen Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung gegen einzelne Abrechnungspositionen zurück, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan habe, dass er den neuen Vortrag ohne Nach- lässigkeit nicht bereits im ersten Rechtszug hätte in den Rechtsstreit einführen kön- nen. Das Amtsgericht führte aus, dass der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 auch im Anschluss an die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht substantiiert habe. In Anbetracht der Entscheidungsgründe und der vorgelegten Unterlagen ist zudem nicht nachvollzieh- bar, dass der Beschwerdeführer nunmehr meint, die von ihm gegen die Betriebskos- tenabrechnung vorgebrachten Einwendungen seien unstreitig gewesen. Auch im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevorbringen kein offensichtlicher Verstoß des Landgerichts gegen die einfachgesetzliche Regelung entnehmen, der einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör für möglich erscheinen lässt.
Die weitere Rüge des Beschwerdeführers in Ziffer 9., das Amtsgericht habe ausge- führt, dass es auf eine Aufrechnungslage bezüglich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 nicht ankomme, und das Landgericht nunmehr überraschend und ohne einen Hinweis zu erteilen, dass eine solche in Höhe von 129,41 EUR bestanden hätte, vermag einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ebenso nicht darzulegen. Offenbar waren laut den Ausführungen in den Entscheidungsgrün- den die entsprechenden Tatsachengrundlagen, einschließlich der Problematik des Zugangs, im Verfahren thematisiert worden. Das Landgericht hat sich mit dem Vor- trag des Beschwerdeführers ausdrücklich auseinandergesetzt.
(3) Schließlich lässt auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Revision nicht zu- gelassen worden sei (Ziffer 10.), eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht für möglich erscheinen. Hierzu fehlt es schon an konkreten Ausführungen des Be- schwerdeführers, inwieweit dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gesondert betroffen sein soll. Der Beschwerdeführer legt im Übrigen die relevante Rechtspre- chung nicht dar, zu der er meint, dass durch das angegriffene Urteil in konkreten Punkten eine Abweichung bestehe.
b) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts aus Art. 78 Abs. 3 SächsVerf rügt, geht sein Vortrag über die bloße Nennung der Norm verbunden mit der Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht hinaus. Eine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben findet nicht statt. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen auf die wiederholte Rüge der Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Taraschka
gez. Uhle