Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.07.2025 – Vf. 20-IV-24
Vf. 20-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. F.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle
am 10. Juli 2025
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 8. März 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen § 2 Abs. 2 und 3, §§ 4, 8, 9,10 Abs. 5-7, §§ 11, 14 Abs. 1-6 und 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638), das am 7. Dezember 2011 in Kraft getreten ist, gegen die Änderun- gen und Ergänzungen der §§ 4, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4-7, § 14 Abs. 9, 9a in der Fassung des Gesetzes zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 246), das am 16. Juni 2016 in Kraft getreten ist, und gegen die Änderungen und Ergänzungen der §§ 4, 8 Abs. 4 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 4, §§ 10a, 11 Abs. 4, 6-8 in der Fassung des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 29. April 2020 (SächsGVBl. S. 194), das am 13. Mai 2020 in Kraft getreten ist.
Mit dem Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurden die §§ 10a und 11 Abs. 5 RBStV neu in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommen:
§ 10a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungs- spielraum besteht.
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten (5) 1Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes übermittelt jede Meldebe- hörde alle vier Jahre beginnend ab dem Jahr 2022 für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert gegen Kostenerstattung in standardisierter Form die nachfol- genden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunk- anstalt: 1. Familienname, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, 3. frühere Namen, 4. Doktorgrad, 5. Familienstand, 6. Tag der Geburt, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließ- lich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und 8. Tag des Einzugs in die Wohnung. 2Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung ei- nen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Per- sonen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. 3Im Übri- gen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entspre- chend. 4Die zuständige Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. 5Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Beitragsgerechtigkeit und dem Schutz persönlicher Daten erfolgt der Meldedatenabgleich nach Satz 1 nicht, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) in ihrem Bericht nach § 3 Abs. 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages feststellt, dass der Datenbestand hinreichend aktuell ist. 6Diese Beurteilung nimmt die KEF unter Berücksichtigung der Entwicklung des Beitragsaufkommens und sonstiger Faktoren vor.
3 Wortlaut und Regelungsgehalt des § 11 Abs. 5 RBStV weichen von den angegriffenen Vorfas- sungen ab.
§ 11 Abs. 5 RBStV in der Fassung des Gesetzes zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaats- vertrages vom 15. Juni 2016, gültig ab 1. Oktober 2016:
(5) Im nicht privaten Bereich darf die zuständige Landesrundfunkanstalt Telefon- nummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen und aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verar- beiten und nutzen, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen.
§ 11 Abs. 5 RBStV in der Fassung des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaats- vertrags vom 6. Dezember 2011, gültig ab 1. Januar 2012:
(5) Die Landesrundfunkanstalt darf die in Absatz 4 und in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 genannten Daten und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben erhe- ben, verarbeiten oder nutzen. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Mo- naten zu löschen. Jeder Beitragsschuldner erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten.
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde führte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsge- richt Leipzig erfolglos ein Verfahren gegen die Bescheide des Mitteldeutschen Rundfunks (im Folgenden: MDR) vom 1. Dezember 2014, vom 2. Januar 2015 und vom 2. Juli 2015, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2018 (Urteil vom 23. Juni 2021 -1 K 632/18-). Auch das anschließende Verfahren auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 31. Januar 2024 -5 A 562/21-).
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf Datenschutz aus Art. 33 SächsVerf aufgrund einer Verletzung des Zitiergebotes aus Art. 37 SächsVerf durch die angegriffenen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Insbe- sondere verstoße der mit dem Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsver- trages neu eingefügte § 10a RBStV gegen das Zitiergebot und das Recht auf Datenschutz, weil Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages das Recht auf Datenschutz ausweislich der Gesetzesbegründung nur in Bezug auf § 11 Abs. 5 RBStV einschränke. Dies könne im Übrigen den jahrzehntelangen Verstoß von § 11 Abs. 5 RBStV gegen das Zitiergebot verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.
Der Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
4 Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft und die Beschwerde- frist eingehalten hat. Denn die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Erfordernis der un- mittelbaren Betroffenheit (1.) bzw. den Begründungsanforderungen (2.). 1. Soweit der Beschwerdeführer eine dadurch erfolgende Verletzung seines Rechts auf Daten- schutz rügt, dass der mit dem Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaats- vertrages neu eingefügte § 10a RBStV gegen das Zitiergebot verstößt, fehlt es bereits an der Beschwerdebefugnis. a) Eine Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsnormen ist nur zulässig, wenn der Be- schwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt hierbei vor, wenn die Norm, ohne dass es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte, in den Rechtskreis des Beschwerdefüh- rers eingreift (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 182-IV-08 m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000, BVerfGE 102, 197 [206]). Ein Be- schwerdeführer, der das Gesetz selbst angreift, muss deshalb geltend machen können, gerade durch die angegriffene Rechtsnorm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Rechten verletzt zu sein (BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984, BVerfGE 68, 287 [300]; Urteil vom 3. März 2004, BVerfGE 109, 279 [306]. Erfordert das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollzugs- akt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde er- hebt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 83-IV-21; Beschluss vom 23. Oktober 2014 – Vf. 66-IV-13 m.w.N.; vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, BVerfGE 133, 277 [311]; st. Rspr.). Eine unmittelbare Betroffenheit wird auch dann bejaht, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst oder wenn gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgegangen werden kann. Das setzt aber jeweils voraus, dass das Gesetz der Verwaltung bei der Umsetzung des Gesetzes keinen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum lässt (BVerfG, Nichtannahmebe- schluss vom 5. Mai 2008 – 1 BvR 807/08 – juris Rn. 5 m.w.N.). b) Nach diesem Maßstab liegt keine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers vor. § 10a RBStV, der die Befugnis der zuständigen Landesrundfunkanstalt zum voll- ständig automatisierten Erlass rundfunkbeitragsrechtlicher Bescheide regelt, bedarf be- reits nach seinem Wortlaut eines weiteren Vollzugsaktes in Form automatisiert erlasse- ner Bescheide. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zum Dreiundzwanzigs- ten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 in den Rundfunkbeitrags- staatsvertrag eingefügt und trat nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Dreiundzwanzigsten Rund- funkänderungsstaatsvertrages am 1. Juni 2020 in Kraft. Die vom Beschwerdeführer an- gegriffenen Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. Dezember 2014, 2. Januar 2015 und 2. Juli 2015 stellen schon deshalb keine § 10a RBStV umsetzenden Vollzugsakte dar, weil sie vor dessen Inkrafttreten erlassen wurden. Dass § 10a RBStV den Beschwerde- führer bereits vor Erlass hierauf beruhender vollautomatisierter Beitragsbescheide zu
5 später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst haben könnte, ist nicht er- sichtlich. Darüber hinaus räumt der als Kann-Vorschrift formulierte § 10a RBStV der Verwaltung einen Ermessensspielraum ein, so dass dem Beschwerdeführer das Vorge- hen gegen einen möglichen zukünftigen, auf § 10a RBStV beruhenden Beitragsbescheid jedenfalls nicht unzumutbar ist.
2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. a) Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer sub- stantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaa- tes Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die ange- griffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbe- schwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungs- gerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 75-IV-23; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43-IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). Bei einer unmittelbar gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde bedarf es einer sachlichen Auseinandersetzung mit den angegriffenen Regelungen. Dabei reicht es regelmäßig nicht aus, das gesamte Ge- setz anzugreifen. Notwendig ist vielmehr die genaue Bezeichnung der einzelnen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen (BVerfG, Nichtannahmebe- schluss vom 15. Juni 2016 – 1 BvR 2544/08 –, juris Rn. 12). Richtet sich die Verfas- sungsbeschwerde gleichwohl gegen ein Gesetz als Ganzes oder in überwiegenden Tei- len, ist grundsätzlich ein differenzierter Vortrag zu sämtlichen angefochtenen Vor- schriften erforderlich (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17. Februar 2009, BVerfGE 122, 342 [359]; Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 50 m.w.N.). Die bloße Nennung der angegriffenen Vorschriften mit dem Hinweis, diese seien verfas- sungswidrig, reicht zur Begründung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde nicht aus. Es ist hinreichend substantiiert darzulegen, inwieweit die angegriffene Norm für ver- fassungswidrig gehalten wird (Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 51 m.w.N.). b) Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. aa) Soweit der Beschwerdeführer einen „jahrzehntelangen Verstoß“ von § 11 Abs. 5 RBStV gegen das Zitiergebot rügt, setzt er sich zwar abstrakt, nicht jedoch hinsichtlich der von ihm gerügten Vorschriften mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Zi- tiergebot (ausführlich hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020,
6 Vf. 43-IV-19, juris Rn. 13 ff.) und den hierzu entwickelten Ausnahmefällen auseinan- der. Darüber hinaus zeigt er nicht substantiiert und nachvollziehbar auf, inwiefern § 11 Abs. 5 RBStV in den von ihm angegriffenen Fassungen des Gesetzes zum Fünfzehnten und zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag – die zudem in ihrem Wortlaut und Regelungsgehalt voneinander abweichen – in das Grundrecht auf Datenschutz ein- greift und weshalb er hier hiervon unmittelbar betroffen sein sollte. bb) Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen sämtliche Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des Gesetzes zum Fünfzehnten Rund- funkänderungsstaatsvertrages einschließlich ihrer Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz zum Neunzehnten und zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaats- vertrag wendet, beschränkt er sich auf die bloße Benennung der Vorschriften, ohne ei- nen konkreten Verfassungsverstoß und seine unmittelbare Betroffenheit hiervon darzu- legen und zu begründen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Taraschka
gez. Uhle