Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.07.2025 – Vf. 6-IV-25

Vf. 6-IV-25

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau Dr. L.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle

am 10. Juli 2025

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 13. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin u.a. gegen das psycho- logische Sachverständigengutachten eines Diplompsychologen vom 7. Januar 2025.

Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor dem Amtsge- richt Leipzig – Familienabteilung – ein Sorgerechtsverfahren (340 F 3780/23 (2)) in Bezug auf ihren minderjährigen Sohn führt, in dessen Rahmen zur Frage ihrer Erziehungsfähigkeit das angegriffene Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Daneben reicht sie ihre Stellung- nahme vom 4. Februar 2025 ein, die eine Aufzählung weiterer Lebenssachverhalte verbunden mit der Rüge weiterer Rechtsverletzungen enthält, sowie ihr Schreiben vom 5. Februar 2025, dem das Formular einer Einwilligungserklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie ein teilweise von ihr ausgefüllter ärztlicher Fragebogen einer hausärztlichen Praxis beigefügt war.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verfassungswidrigkeit und Unzumutbarkeit des Sachverstän- digengutachtens sowie von nicht näher bezeichneten Ladungen.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf entscheidet der Verfassungsgerichtshof nur über Verfassungsbeschwerden, soweit eine Verletzung der in der Verfassung niedergelegten Grundrechte durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gerügt wird. Hierbei handelt es sich um staatliche Maßnahmen der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt (vgl. Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 93, 95 m.w.N.). Mit der Verfassungsbeschwerde überprüfbare Maßnahmen der rechtsprechenden Ge- walt sind alle Entscheidungen eines Gerichts im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit, ins- besondere Urteile, Beschlüsse und im Verlauf des Verfahrens nicht mehr überprüfbare Zwi- schenentscheidungen (vgl. Hellmann in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 118 ff. m.w.N.). Das gerichtlich eingeholte psychologische Sachverständigengutachten stellt ebenso wie ge- richtliche Ladungen keine solche Entscheidung dar.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

3 IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Taraschka

gez. Uhle