Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 10.07.2025 – Vf. 8-IV-25

Vf. 8-IV-25

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Franz Taraschka und Arnd Uhle

am 10. Juli 2025

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 21. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2024 (01 S 31/24) und sinngemäß auch gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2024 (01 S 31/24).

Mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2024 wurde die Berufung des Be- schwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 19. Januar 2024 (132 C 3580/23) zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 zurück.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf i.V.m. Art. 14, 18 Abs. 1 und Art. 36 SächsVerf. Sein Anspruch auf ein faires Verfahren sei durch die Prozess- leitung des zuständigen Richters beim Amtsgericht Leipzig verletzt worden. Es hätte weder eine Güteverhandlung stattgefunden noch sei der Beschwerdeführer zu Wort gekommen. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, über mehrere Instanzen um Recht zu ersuchen und eine Widerklage zu erheben. Seinem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht entsprochen worden. Durch die Prozessleitung des zuständigen Richters beim Amtsgericht Leipzig bestehe objektiv die Besorgnis der Befangenheit.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Be- schluss des Landgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2024 (01 S 31/24) wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis.

Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Ver- fassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 79-IV-24; Beschluss vom 16. Januar 2025 – Vf. 40- IV-24; Beschluss vom 23. Mai 2024 – Vf. 14-IV-23; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 55-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch

3 die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2024 über die Anhörungsrüge vom 14. Oktober 2024 weder dargetan noch ersichtlich. 2. Soweit seine Ausführungen dahingehend zu verstehen sind, dass er sich auch gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2024 (01 S 31/24) wendet, ist die am 21. Januar 2025 eingelegte Verfassungsbeschwerde verfristet. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu er- heben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG). Da eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges erhoben werden kann (vgl. § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG), ist die Zustellung oder formlose Mitteilung der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entschei- dung maßgeblich für den Fristbeginn. Hierbei handelt es sich vorliegend um den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2024 (01 S 31/24), mit welchem die Anhö- rungsrüge zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen am 19. Dezember 2024 zugegangen, womit die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde mit Ablauf des 20. Januar 2025, einem Montag, endete.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Taraschka

gez. Uhle