Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 11.09.2025 – Vf. 19-IV-25
Vf. 19-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 11. September 2025
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 24. Februar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz vom 22. Januar 2025 (2a T 10/25) und vom 23. Januar 2025 (2a T 9/25), mit welchen jeweils sofortige Beschwerden des Beschwerdeführers gegen zwei Entschei- dungen des Vollstreckungsgerichts beim Amtsgericht Zittau – Zweigstelle Löbau vom 17. Ok- tober 2024 (22 M 779/23) als unbegründet zurückgewiesen wurden. Daneben wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die jeweils zum Aktenzeichen 22 M 779/23 ergangenen Be- schlüsse des Vollstreckungsgerichts beim Amtsgericht Zittau – Zweigstelle Löbau vom 17. Ok- tober 2024 (zwei Beschlüsse), vom 6. Januar 2025, vom 4. März 2024, vom 12. Februar 2024, vom 6. Februar 2024 (zwei Beschlüsse), vom 4. September 2023, vom 27. Juli 2023 und vom 29. Juni 2023.
Das Oberlandesgericht Dresden verpflichtete den Beschwerdeführer am 13. August 2021 zur Zahlung rückständigen Unterhalts für zwei seiner Kinder in Höhe von 7.390,00 EUR und 6.728,00 EUR (23 UF 723/20). Die hiergegen durch den Beschwerdeführer erhobene Verfas- sungsbeschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Januar 2023 verwor- fen (Vf. 86-IV-21).
Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. August 2021 betreibt der Gläu- biger nunmehr die Vollstreckung.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf), seiner Menschenwürde (Art. 14 Abs. 1 SächsVerf), des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz (Art. 33 SächsVerf). Zur Begründung werde auf die Beschwer- debegründung im Vf. 86-IV-21 verwiesen. Zudem stünde die Verfassungsbeschwerde in direk- tem Zusammenhang mit dem Vf. 49-IV-23. Die Akten seien beizuziehen. Das Landgericht habe wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch die Kammer entscheiden müssen. Hinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts Zittau vom 17. Oktober 2024 habe nicht der nach Geschäftsverteilungsplan zuständige Referatsrichter entschieden. Seine Menschenwürde sei verletzt, weil er durch die Beschlüsse unter das Existenzminimum gebracht werde. Hierzu und auch bezüglich des Verstoßes gegen das Willkürverbot verweise er auf die Verfassungsbe- schwerde Vf. 86-IV-21 und deren Begründung. Alle Beschlüsse der Gerichte seien willkürlich. Das Gericht habe bei der Entscheidung zudem die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung als ein- schlägige Norm willkürlich ausgelegt. Im Vollstreckungsverfahren sei zudem sein Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden, weil eine Auskunft des Beschwerdeführers ohne Rechts- grundlage habe erzwungen werden sollen.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
3 II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Ver- letzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zu- gewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu ent- scheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts ver- kannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 71-IV-24; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, den in den Anlagen oder anderen Verfahrensakten enthalte- nen Sachverhalt auf verfassungsrechtlich relevante Ausführungen hin zu untersuchen bzw. sich daraus die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein könnten, zu erschließen und so Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverlet- zung zu finden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 2 BvR 642/23 – juris; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]). Zumindest die tatsächlichen Umstände, aus denen die Grundrechtsverletzung abgeleitet wird, müssen in der Beschwerdeschrift selbst genannt werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 25-IV-24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 1042/07 – juris Rn. 6). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
a) Der Beschwerdeführer stellt bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nur un- zureichend und nicht aus sich heraus verständlich dar. Vielmehr lässt er hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens Ausführungen hierzu in Gänze vermissen. Im Übrigen ver- weist der Beschwerdeführer nur auf die Nachwirkung des zugrundeliegenden Vollstre- ckungstitels (Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. August 2021 – 23 UF
4 723/20) und insoweit auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 86-IV-21, das durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Januar 2023 abgeschlossen ist.
b) Der Beschwerdeführer legt darüber hinaus die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dar. Er setzt sich nicht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der gerügten Grundrechte auseinander und zeigt nicht auf, inwieweit die verfahrensgegen- ständlichen Entscheidungen hiergegen konkret verstoßen haben könnten.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle