Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 11.09.2025 – Vf. 28-IV-25
Vf. 28-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 11. September 2025
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 26. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg zum Aktenzeichen 7 Cs 620 Js 40456/23, mit welchem über ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden wurde.
Soweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, lehnte der Beschwerdeführer in dem beim Amtsgericht Eilenburg anhängigen Strafbefehlsverfahren 7 Cs 620 Js 40456/23 die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ein anderer, beim Amtsgericht Eilenburg tä- tiger Richter entschied über das Ablehnungsgesuch durch Beschluss, wobei er es teilweise ver- warf und teilweise als unbegründet zurückwies.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und seines Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Er beantragt zudem die Bei- ordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Justizkasse. Der angegriffene Beschluss sei weder unterschrieben noch enthalte er eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Richter, der über das Ableh- nungsgesuch entschieden habe, sei nicht objektiv.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist der Rechts- weg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behaup- tung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaa- tes Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Be- schluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
2. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass er einen Verstoß ge- gen den inhaltsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde sowohl dahingehend als auch im Hinblick auf den gel- tend gemachten Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein- zelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not- wendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih- rem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne wei- tere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechts- verletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen dar- zulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Be- schluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103- IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10). Hierzu gehört die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 36-IV-24; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 43-IV-21; Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerde- schrift ist bereits weder das Datum des angegriffenen Beschlusses zu entnehmen noch, wann dieser dem Beschwerdeführer zugegangen ist. Der Beschwerdeführer hat seiner Verfassungsbeschwerde auch keinerlei Unterlagen beigefügt, insbesondere nicht den angegriffenen Beschluss über sein Ablehnungsgesuch. Die Einhaltung der Einlegungs- frist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerfGHG kann daher nicht festgestellt wer- den.
4 Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer weder den zugrundeliegenden Lebens- sachverhalt verständlich dargestellt noch ist der Beschwerdeschrift zumindest der we- sentliche Inhalt des angegriffenen Beschlusses zu entnehmen. Der Beschwerdeführer nimmt im Rahmen seines Vorbringens lediglich bruchstückhaft auf einige Passagen des angegriffenen Beschlusses Bezug. Dies vermag den Mangel an ausreichender Substan- tiierung aber nicht zu beseitigen. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prüfen.
III.
Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen ist, ist er in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle