Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 11.09.2025 – Vf. 31-IV-25
Vf. 31-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 11. September 2025
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 29. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Plauen vom 23. April 2025 (3 OWi 440 Js 1863/22 – Stadt Plauen, BußGSt. Plauen R210768), mit dem die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2024 zu- rückgewiesen wurde.
Soweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, war beim Amtsgericht Plauen ein Bußgeldver- fahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. Mit dem angegriffenen Beschluss wies das Amtsgericht Plauen eine Erinnerung des Beschwerdeführers als Kostenschuldner zurück und nahm zur Begründung auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 14. November 2024 Bezug.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und seines Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Er beantragt zudem die Bei- ordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Justizkasse. Gegen den entscheidenden Richter sei ein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit anhängig, zu dem dieser noch keine dienstliche Stellungnahme abgegeben habe. Daher sei es nicht zulässig gewesen, den angegriffenen Be- schluss zu erlassen. Zudem sei ihm die Begründung der Bezirksrevisorin vom 14. November 2024 erst mit dem Beschluss vom 23. April 2025 zugestellt worden.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist der Rechts- weg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behaup- tung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaa- tes Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Be- schluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
2. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass er einen Verstoß ge- gen den inhaltsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde sowohl dahingehend als auch im Hinblick auf den gel- tend gemachten Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht den aus
3 Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein- zelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not- wendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih- rem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne wei- tere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechts- verletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbe- schwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand erst noch hin- zuzuziehender Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-IV-24; Be- schluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdefüh- rer trägt bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht verständlich vor. Er legt weder seine Erinnerung vom 24. Oktober 2024 und die Entscheidung, gegen die er Erinnerung eingelegt hat, noch die Begründung der Bezirksrevisorin vom 14. November 2024 vor, auf die in den Gründen des angegriffenen Beschlusses verwiesen wird. Nimmt eine angegriffene Entscheidung Bezug auf den Inhalt verfahrensrelevanter Dokumente, reicht es zur ausreichenden Substantiierung nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Dokumente vorgelegt wer- den (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom
4 27. April 2023 – Vf. 73-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.). Zudem hat der Beschwerdeführer zu dem von ihm angeführten Befangenheitsantrag gegen den entscheidenden Richter weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch diesen seiner Verfassungsbeschwerde beigefügt. Auf dieser Grundlage ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, die gerügten Grund- rechtsverletzungen zuverlässig zu beurteilen.
III.
Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen ist, ist er in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen be- reits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle