Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 11.09.2025 – Vf. 36-IV-25

Vf. 36-IV-25

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau Z.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 11. September 2025

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 16. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 2. April 2025 (333 F 1934/24), mit welchem ihr Antrag auf Bewil- ligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wurde, und gegen den Beschluss des Oberlandes- gerichts Dresden vom 14. April 2025 (23 WF 213/25), mit welchem ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde.

Soweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, beantragte die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in einem familiengerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ihre minderjährige Tochter am 26. Juni 2024 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht Leipzig lehnte den Antrag mit Beschluss vom 2. April 2025 (333 F 1934/24) mit der Begründung ab, dass kein Bedürfnis (mehr) für die Bewilligung von Verfahrenskosten- hilfe bestehe, weil das Amtsgericht am 19. Juni 2024 eine Kostenentscheidung getroffen habe, nach der von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werde. Für die Beschwerdeführerin fielen daher keine Verfahrenskosten an. Gegen den ihre sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. April 2025 (23 WF 213/25) legte die Be- schwerdeführerin wiederum „sofortige Beschwerde“ ein, die das Oberlandesgericht als Gegen- vorstellung auslegte. Dieser gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (23 WF 213/25) keine Folge.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 EMRK und Art. 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention. Die Versagung der Verfahrenskosten- hilfe im Ausgangsverfahren untergrabe ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 EMRK und Art. 7 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention rügt, ist der Rechtsweg zum Verfas- sungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. Sep- tember 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).

3 2. Soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Versagung der Verfahrenskostenhilfe untergrabe ihr Recht auf ef- fektiven Rechtsschutz, auch auf den inhaltsgleichen Anspruch aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf bezieht, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein- zelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not- wendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih- rem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne wei- tere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechts- verletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungs- beschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand erst noch hinzuzuziehender Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-IV-24; Be- schluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdefüh- rerin stellt weder den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nachvollziehbar dar, noch legt sie hinreichend substantiiert dar, dass durch die Zurückweisung ihres Verfahrens- kostenhilfeantrages im Ausgangsverfahren die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte besteht. Im Aus- gangsverfahren wurde die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht mit

4 Verfahrenskosten belastet. Vielmehr hatte das Amtsgericht bereits am 19. Juni 2024 eine Kostenentscheidung getroffen, nach der von der Erhebung von Gerichtskosten ab- gesehen wurde. Der Vortrag der Beschwerdeführerin geht zudem über die bloße Nen- nung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz verbunden mit der Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht hinaus. Eine Auseinandersetzung mit den hierzu entwi- ckelten verfassungsrechtlichen Maßstäben findet nicht statt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihrer Verfassungsbeschwerde den Be- schluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. April 2025 nicht beigefügt, mit wel- chem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen wurde. Dies wäre indes erforderlich gewesen, zumal sie dessen wesentlichen Inhalt in der Beschwerdeschrift nicht darlegt.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle