Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 11.09.2025 – Vf. 38-IV-25
Vf. 38-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau U.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 11. September 2025
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 20. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 4 A 159/25.A, mit dem über ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden entschieden wurde.
Soweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin venezolanische Staatsangehörige. Sie betreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren. Das Bun- desamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Beschwerdeführerin ab, wo- raufhin diese Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erhob (2 K 366/24.A). Das Verwaltungs- gericht Dresden wies die Klage durch ein nicht näher bezeichnetes Urteil als offensichtlich un- begründet ab. Hiergegen stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Zulassung der Berufung. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung durch Beschluss nicht zu (4 A 159/25.A). Das Datum des angegriffenen Beschlusses gibt die Beschwerdeführerin zum einen mit 5. Mai 2025 und an anderer Stelle mit 8. April 2025 an.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäß eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechts- schutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf und Art. 19 Abs. 4 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und Art. 103 Abs. 1 GG. Ihre Asylgründe seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin ignoriert. Zudem seien subsidiäre Schutzgründe weder vom Verwaltungsgericht Dresden noch vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht geprüft wor- den. Die Beschwerdeführerin unterstütze ihre Mutter, die wegen Krankheit auf ihre Hilfe ange- wiesen sei.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbe- schwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Ver- fassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV- 23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26- IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun- gen. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein- zelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not- wendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ih- rem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne wei- tere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechts- verletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungs- beschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand erst noch hinzuzuziehender Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 76-IV-24; Be- schluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). Darüber hinaus sind durch den Beschwerdeführer die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezem- ber 2024 – Vf. 36-IV-24; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV- 10; st. Rspr.).
4 b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Dabei kann dahinste- hen, ob die Beschwerdeführerin angesichts der unklaren Benennung des Beschlussda- tums und mangels der Beifügung von Anlagen zur Wahrung der Einlegungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerfGHG) ausreichend vorgetragen hat. Dies könnte zu ver- neinen sein, falls der angegriffene Beschluss tatsächlich auf den 8. April 2025 datiert. Jedenfalls trägt die Beschwerdeführerin bereits den zugrundeliegenden Lebenssachver- halt nicht verständlich vor. Sie legt weder die angegriffene Entscheidung des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts vor noch teilt sie deren wesentlichen Inhalt in der Be- schwerdeschrift mit. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prüfen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle