Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 23.10.2025 – Vf. 3-IV-25

Vf. 3-IV-25

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn H.,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei Curt-Matthias Engel,

Otto-Schill-Straße 7, 04109 Leipzig,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richter Tom Herberger, Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle

am 23. Oktober 2025

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 6. Januar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. November 2024 (2 VAs 14/24), mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 4. Juli 2024 (23 VAs 16/24) als unbegründet verworfen wurde.

Gegen den Beschwerdeführer sind mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken. Die jüngsten Ver- urteilungen vom 23. April 2024 (Landgericht Leipzig, 14 NBs 611 Js 3163/23) und vom 26. März 2024 (Amtsgericht Borna, 1 Ds 150 Js 14507/20) ordneten zudem die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB an.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig ordnete mit Verfügung vom 14. Mai 2024 gemäß § 44b Abs. 2 StVollStrO an, dass zunächst die beiden Gesamtfreiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsge- richts Borna vom 26. März 2024 und einem Sitzungsstrafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 5. Dezember 2022 bis zum Zweidrittelzeitpunkt zu vollstrecken sind (gemeinsamer Zweidrittel- Termin nach der Strafzeitberechnung: 29. September 2026) und erst anschließend die Maßregel des § 64 StGB aus dem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. April 2024 zu vollziehen ist. Hierdurch werde der Zweck der Maßregel besser erreicht, weil vermieden werde, dass nach erfolgreicher Beendigung der Maßregel noch Freiheitsstrafe vollstreckt wird und hierunter die Therapiemotivation des Beschwerdeführers leidet.

Dagegen legte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 Beschwerde ein und beantragte die so- fortige Überführung in den Maßregelvollzug. Nach der Nichtabhilfeentscheidung der Staatsan- waltschaft Leipzig vom 24. Juni 2024 verwarf die Generalstaatsanwaltschaft Dresden die Be- schwerde gegen die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge mit Bescheid vom 4. Juli 2024 (23 VAs 16/24) als unbegründet. Die Staatsanwaltschaft Leipzig habe das ihr gemäß § 44b StVollstrO eröffnete Ermessen bei der Festlegung der Vollstreckungsreihenfolge in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. November 2024 (2 VAs 14/24) verwarf das Ober- landesgericht Dresden den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 4. Juli 2024 (23 VAs 16/24) als un- begründet. Die Vollstreckungsbehörde habe bei der Änderung der Vollstreckungsreihenfolge das ihr obliegende Ermessen rechtmäßig ausgeübt und sich ersichtlich davon leiten lassen, mit der Vollstreckungsreihenfolge dem Beschwerdeführer die Entlassung in die Freiheit nach er- folgreicher Behandlung in der Maßregel zu ermöglichen und hierfür die Voraussetzungen einer Aussetzung der Strafreste zur Bewährung nach Maßgabe des § 57 StGB im Anschluss an die Maßregel zu schaffen.

3 Die hiergegen am 11. Dezember 2024 erhobene Gegenvorstellung und Anhörungsrüge verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 11. Februar 2025 (2 VAs 14/24) als unzu- lässig. Ausweislich der durch das Oberlandesgericht übersandten Unterlagen wurde eine Aus- fertigung dieses Beschlusses am 14. Februar 2025 an den Beschwerdeführer und an den Ver- fahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers übersandt.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 17 und 78 Abs. 2 und 3 Satz 1 SächsVerf. Durch die ergangenen Entscheidungen seien das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers, sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auch sein Anspruch auf ein zügiges und faires Verfahren verletzt. Ihm sei mit Blick auf den Verfahrensgang kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen ge- nügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem die Tat- sachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge und den Ausgang des Anhörungsrügeverfahrens berichten und sich gegebenenfalls mit dem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann kann der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfas- sungsbeschwerde, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG, prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 81-IV-23; Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116- IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 49-IV-20). Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergange- nen Beschlusses in Lauf gesetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86- IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06). Dies gilt auch, soweit die Verfassungsbeschwerde schon vor einer Entschei- dung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung der vor Ab- schluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Be- kanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen

4 (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 81-IV-23; Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 11. April 2019 – Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 2-IV-17). 2. Den vorstehenden Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Zwar hat der Beschwerdeführer den Verfassungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge, nicht aber über den die Anhörungsrüge ablehnenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt, der ausweislich des Aktenvermerks der Geschäfts- stelle beim Oberlandesgericht am 14. Februar 2025 an den Beschwerdeführer und dessen Verfahrensbevollmächtigten zur Post aufgegeben wurde.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den dargelegten Gründen be- reits keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Lauber-Rönsberg

gez. Schurig

gez. Thuge

gez. Uhle