Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 23.10.2025 – Vf. 58-IV-25

Vf. 58-IV-25

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle

am 23. Oktober 2025

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 10. Juli 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Vorgehen des Verwaltungsgerichts Chemnitz im Verfahren 6 AR 36/25.

Soweit dem Beschwerdevorbringen und den übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, nahm das Verwaltungsgericht Chemnitz eine nicht näher bezeichnete „Klage“ des Beschwerdeführers nicht als Verwaltungsstreitsache an, sondern führte die Sache im Allgemeinen Register unter dem Az. 6 AR 36/25. Mit Schreiben vom 27. Juni 2025 teilte das Verwaltungsgericht Chemnitz dem Beschwerdeführer mit, dass es für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig sei. Zudem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ausschließlich in anhängigen Gerichtsverfahren möglich sei, woran es hier fehle. Schließlich setze auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ein anhängiges Verfahren voraus. Das Begehren des Beschwerdeführers trete im Übrigen nicht hinreichend deutlich zu- tage.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und eine Missachtung seines Petitionsrechts. Das Verhalten des Verwaltungsgerichts Chemnitz ver- letze zudem die Pflicht zur gesetzmäßigen Amtsführung. Außerdem sei eine Weiterleitung sei- ner Strafanzeigen an die zuständige Staatsanwaltschaft geboten gewesen.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen genügt. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an- gesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne

3 weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not- wendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungs- gerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein, zu beurteilen, ob die behaup- tete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102- IV-10; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht verständlich dargestellt. Zudem hat er der Beschwerdeschrift seine „Klage“ nicht beigefügt. Dies wäre hingegen erforderlich gewesen, um das Schreiben des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Juni 2025 nach- vollziehen zu können. Der wesentliche Inhalt seiner „Klage“ ist dem Beschwerdevorbrin- gen auch nicht auf anderem Wege zu entnehmen. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungs- gerichtshof nicht in die Lage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prü- fen.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Lauber-Rönsberg

gez. Schurig

gez. Thuge

gez. Uhle