Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 23.10.2025 – Vf. 62-IV-25 (HS)/Vf. 63-IV-25 (e.A.)

Vf. 62-IV-25 (HS) 63-IV-25 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn M.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle

am 23. Oktober 2025

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 8. August 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des Amtsgerichts Eilenburg vom 29. Juli 2025 (7 Cs 620 Js 40456/23), mit welchen sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückgewiesen und seine hilfs- weise eingelegte Revision als unzulässig verworfen wurde. Zudem begehrt er eine Entschei- dung im einstweiligen Rechtsschutz.

Soweit den übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, erging am 2. Juni 2025 in einem Straf- befehlsverfahren ein Urteil des Amtsgerichts Eilenburg gegen den Beschwerdeführer (7 Cs 620 Js 40456/23). Zu dem Hauptverhandlungstermin war der Beschwerdeführer nicht anwesend, weshalb das Amtsgericht seinen Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen hat. Am 12. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gegen das Urteil zudem Revision ein.

Mit den angegriffenen Beschlüssen vom 29. Juli 2025 wies das Amtsgericht Eilenburg den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurück und verwarf die Revision als unzulässig.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner – sich jeweils sowohl aus dem Grundgesetz als auch aus der Sächsischen Verfassung ergebenden – Rechte auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs und auf den gesetzlichen Richter sowie einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Ver- fahren. Er sei am Tag der Hauptverhandlung persönlich beim Amtsgericht Eilenburg gewesen, jedoch durch kurzfristig angeordnete Sicherheitsmaßnahmen am Zutritt gehindert worden. Sein Tatsachenvortrag sei vollständig ignoriert worden. Es sei zudem ein Befangenheitsantrag gegen die entscheidende Richterin anhängig gewesen, den sie ignoriert habe. Außerdem sei ihm zuvor wiederholt die Akteneinsicht und anwaltliche Unterstützung verweigert worden.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101, 103 Abs. 1 GG rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24;

3 Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39- IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun- gen. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein- zelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsa- chen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermög- lichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterla- gen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28- IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurtei- len, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. Sep- tember 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 21- IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 11-IV-24; Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 42-IV-24; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23). Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Danach muss ein Beschwerde- führer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nut- zen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen

4 (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS] / 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert dabei, vor Erhebung einer Verfassungsbe- schwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS] / 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38- IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; vgl. BVerfG, Be- schluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 9 m.w.N.). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdefüh- rer hat bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht verständlich dargestellt. Zudem hat er der Beschwerdeschrift die angegriffenen Beschlüsse nicht vollständig bei- gefügt. Der Beschwerdeführer hat jeweils nur die erste Seite der Beschlüsse übermittelt, wodurch die weiteren Ausführungen in den Gründen der Entscheidungen nicht ersicht- lich sind. Die wesentlichen Inhalte der Beschlüsse sind auch dem Beschwerdevorbrin- gen nicht zu entnehmen. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prüfen. c) Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den zulässigen Rechts- weg bereits erschöpft und damit den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbe- schwerde (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) gewahrt hat. Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtlichen Rechtsmittel nach § 46 Abs. 3, § 346 Abs. 2 StPO zu er- heben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

5 V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Lauber-Rönsberg

gez. Schurig

gez. Thuge

gez. Uhle