Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 23.10.2025 – Vf. 91-IV-23

Vf. 91-IV-23

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn M.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richter Tom Herberger, Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle

am 23. Oktober 2025

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 15. November 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zum einen gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen des Amtsgerichts Eilenburg, des Landgerichts Leipzig, des Oberlandesgerichts Dresden (3 OLG 27 Ss 367/21, 3 Ws 48/21, 3 Ws 51/21 und 3 Ws 55/21), der Staatsanwaltschaft Leipzig und des Amtsgerichts Magdeburg (61 AR 20/23), zum anderen gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. September 2023 (jeweils 7 L 496/23) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2023 (3 D 26/23, 3 B 197/13) sowie schließlich gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 12. Januar 2024 (620 Js 40456/13).

Aus den eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass das Oberlandesgericht Dresden eine sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung einer Verteidiger- bestellung durch das Landgericht Leipzig, einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsge- richts über die Zulässigkeit seiner Revision, eine Beschwerde gegen Nichtabhilfeentscheidun- gen des Landgerichts, sofortige Beschwerden in einem Richterablehnungsverfahren und einen Ablehnungsantrag verwarf. Auf das dagegen eingelegte – als „Rechtsmittel“ bezeichnete – Schreiben gab der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juni 2023 die Sache zurück an das Oberlandesgericht Dresden, weil ersichtlich sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht um eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gehe.

Aus den vorgelegten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht Leipzig mit Beschlüssen vom 21. September 2023 (jeweils 7 L 496/23) einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Datenabfragen ebenso wie einen diesbezüglich gestellten Antrag auf Pro- zesskostenhilfe ablehnte. Die dagegen gerichteten Beschwerden verwarf das Sächsische Ober- verwaltungsgericht mit den angegriffenen Beschlüssen vom 27. November 2023 (3 B 197/23 und 3 D 26/23).

Zudem wies die Staatsanwaltschaft Leipzig den Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Schreiben vom 12. Januar 2024 darauf hin, dass aus ihrer Sicht in dem dortigen, gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung geführten Ermittlungsverfahren kein Fall einer notwen- digen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO vorliege.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 5, Art. 10, Art. 13, Art. 17, Art. 18, Art. 20 Abs. 3, Art. 97, Art. 100, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht Dresden habe den Vorgang nach der Rück- gabe durch den Bundesgerichtshof „unter den Tisch gekehrt“ und an die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung weitergeleitet. Dies sei willkürlich.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

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II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, weil der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt. Eine Verfassungs- beschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG indes nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Ge- walt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 31-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Aber auch dann, wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten auf in der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleistete Grundrechte bezieht, ist die Ver- fassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein- zelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 31-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

b) Der Beschwerdeführer trägt bereits nicht den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt vor. Ebenso wenig zeigt er auf, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die – im Einzelnen weder durchgehend genau bezeichneten noch sämtlich vorgelegten – angegriffenen Entscheidungen nach dessen Auffassung kollidieren könnten. Die Mög- lichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit nicht erkennbar.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

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IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Lauber-Rönsberg

gez. Schurig

gez. Thuge

gez. Uhle