Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 13.11.2025 – Vf. 41-IV-25
Vf. 41-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. L.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe
am 13. November 2025
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 26. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den im Feststel- lungsverfahren über das Vorliegen einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) ergangenen Bescheid der Stadt L. (So- zialamt) vom 19. Mai 2025 (Az. 13/01/04736737).
Die Beschwerdeführerin rügt die Verfassungswidrigkeit des Feststellungsverfahrens unter Hin- weis auf Art. 16 und 18 SächsVerf. Die Feststellung des GdB einer Einzelperson greife in diese Rechte ein, weil durch das Verfahren Straftaten vertuscht und Ungleichbehandlungen gerecht- fertigt werden könnten.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat.
1. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Er- schöpfung des Rechtsweges erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Danach muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbe- schwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behauptete Grundrechtsverlet- zung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert dabei, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfas- sungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 9 f. m.w.N.). Besteht die Möglichkeit, ein Rechtsschutzbegeh- ren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.).
2. Ausgehend hiervon ist dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht Genüge getan. Ge- gen den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bescheid der Stadt L. vom 19. Mai
3 2025 stand der Beschwerdeführerin ausweislich der in dem Bescheid enthaltenen ordnungs- gemäßen Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids der Widerspruch zu, um den Bescheid rechtlich überprüfen zu lassen. Bei Erfolglosigkeit eines Widerspruchs hätte sie Klage vor dem Sozialgericht erheben können. Die Beschwer- deführerin hat nicht vorgetragen, diese Rechtschutzmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben.
3. Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG, vom Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs vorliegend ausnahmsweise abzusehen, sind weder dargelegt noch sonst er- sichtlich.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe