Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 13.11.2025 – Vf. 45-IV-24

Vf. 45-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Jürgen Rutsatz, Kaufmannstr. 17, 09117 Chemnitz

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe

am 13. November 2025

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 25. Juni 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan- genen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kosten- und Aus- lagenentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Chemnitz aufgrund der öffentlichen Hauptver- handlung vom 16. April 2024 (19 OWi 580 Js 32940/23) sowie die mit Beschluss des Landge- richts Chemnitz vom 22. Mai 2024 (2 Q 176/24) verworfene sofortige Beschwerde.

Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der gerichtlichen Entscheidungen eine Verletzung sei- ner Grundrechte aus Art. 18 Abs. 1, Art. 36 und Art. 78 Abs. 2 und 3 SächsVerf. Die angegrif- fenen Entscheidungen seien unlogisch und willkürlich. Obgleich das Amtsgericht Chemnitz in dem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit den Beschwerdeführer frei- gesprochen habe und in der Kosten- und Auslagenentscheidung unter Ziffer 2 des Tenors der Staatskasse die Kosten des Verfahrens auferlegt habe, habe das Amtsgericht darüber hinaus in der Kosten- und Auslagenentscheidung gemäß § 109a Abs. 2 OWiG davon abgesehen, die not- wendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Diese Entscheidung habe das Amtsgericht damit begründet, dass der Betroffene sämtliche Auslagen sowie den Bußgeld- bescheid selbst hätte vermeiden können, wenn er bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde seine Fahrtroute auf dem Gelände mit Halteverbot offengelegt hätte und nicht erst im Fortset- zungstermin der Hauptverhandlung. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei in dem Ordnungs- widrigkeitsverfahren sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil die Gerichte ihm als anwaltlich nicht Vertretenem mittels richterlichem Hinweis die Notwendigkeit seines Vorbringens hätten erläutern und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme hätten geben müssen.

Ausweislich des Beschwerdevorbringens hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Juni 2024 Anhörungsrüge beim Landgericht Chemnitz gemäß § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG erhoben. Mit Beschluss vom 30. April 2025 (2 Q 176/24) hat das Landgericht die erhobene Anhörungsrüge als unbegründet verworfen. Vom Ausgang des Verfahrens hat der Verfassungsgerichtshof nach Anfrage durch Schreiben des Landgerichts Chemnitz vom 6. Mai 2025 Kenntnis erhalten. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer seinen Vor- trag zur Verfassungsbeschwerde ergänzt und erstmals den Anhörungsbeschluss des Landge- richts Chemnitz vom 30. April 2025 erwähnt, ohne weitere Unterlagen vorzulegen.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen ge- nügt.

3 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 22-IV-24; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt an- gesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis not- wendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Hinweis, Stellung- nahmen oder andere Quellen Bezug nimmt, reicht es nicht aus, wenn lediglich die angegrif- fene Entscheidung, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen und sonstigen Dokumente vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 28- IV-24; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 2 BvR 2019/17 – juris Rn. 10; Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 299/10 – juris Rn. 8). Auf Grundlage der vorgeleg- ten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich er- scheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 46-IV-24; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzun- gen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 4-IV-25; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102- IV-23; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 13-IV-10; st. Rspr.). Wird – wie hier – eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gerügt, gehört auch die einfachrechtliche Anhörungsrüge als Zulässigkeitserfordernis zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG vorrangig zu erschöpfenden Rechtsweg (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 90-IV-23; Beschluss vom 15. Februar 2021 – Vf. 215-IV-20; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; st. Rspr.). In diesem Fall wird die Beschwerdefrist erst mit Zustellung oder Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt (SächsVerfGH Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 62-IV-24; Beschluss vom 11. April 2019 – Vf. 7-IV-19; grundlegend, Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06; st. Rspr.). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer darzulegenden Tatsachen ist zu beachten, dass eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmona-

4 tigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist. Soweit der Be- schwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Verfas- sungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge und den Ausgang des Anhörungs- rügeverfahrens berichten. Andernfalls könnte der Verfassungsgerichtshof nicht ohne wei- tere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG. Der entspre- chende Vortrag hat dabei innerhalb der Begründungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG zu erfolgen, die erst mit Zustellung oder Bekanntgabe des auf die Anhö- rungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt wird, wenn eine Anhörungsrüge zur Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich ist (grundlegend hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06; Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 2-IV-17). Dies gilt auch, soweit die Verfassungsbeschwerde – wie hier – schon vor einer Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung der (verfrüht) noch vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Be- kanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 81-IV-23; Beschluss vom 11. April 2019 – Vf. 7-IV-19; Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 2-IV-17; st. Rspr.). 2. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinrei- chend begründet worden. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers fehlt es an den erfor- derlichen Ausführungen zur Sachentscheidungsvoraussetzung der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität aus § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG. Der Beschwerdeführer hat zum Ausgang des Verfahrens über die Anhörungsrüge im Verfassungsbeschwerdeverfah- ren nicht innerhalb der Monatsfrist hinreichend vorgetragen. Insoweit oblag es dem Be- schwerdeführer, der bereits vor der fachgerichtlichen Entscheidung über die Anhörungs- rüge die Verfassungsbeschwerde erhoben hat, die vollständige Begründung seiner vorfristig eingelegten Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG nachzuholen, was die Mitteilung einschließt, dass und wann ihm der An- hörungsrügebeschluss zugegangen ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 100-IV-23). Dies ist nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die auf seine Anhörungsrüge hin ergangene Sachentscheidung des Landgerichts vom 30. April 2025 mit Zustellungsdatum dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Inhalt des die Anhörungsrüge verwerfenden Beschlusses binnen der nach Zustellung der Anhörungsrüge maßgeblichen Monatsfrist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023, Vf. 86-IV-21). Es erfolgte stattdessen keinerlei auf die erhobenen Grundrechtsrügen bezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Landgerichts, sodass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur substanziierten Darlegung des fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 2025 lediglich auf den Verfahrensausgang zu der von ihm eingelegten Anhörungsrüge Bezug genommen, ohne den Beschluss vom 30. April 2025 mit Zustellungsnachweis dem Verfassungsgerichts- hof vorzulegen oder sich inhaltlich mit der Entscheidung auseinanderzusetzen.

5 III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe