Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 13.11.2025 – Vf. 68-IV-25 (HS)/Vf. 69-IV-25 (e.A.)

Vf. 68-IV-25 (HS) 69-IV-25 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn Q.,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ricarda Dornbach,

Königsbrücker Straße 59, 01099 Dresden,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe

am 13. November 2025

beschlossen:

2

1. Die Verfahren werden eingestellt.

2. Der Freistaat Sachsen hat die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungs- beschwerdeverfahren auf 8.000,00 EUR und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung sind einzustellen. Mit Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist einer Entscheidung, ob das angegriffene hoheitliche Verhalten den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten ver- letzt, die Grundlage entzogen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. November 2008 – Vf. 62-IV-08; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08).

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG).

Gemäß § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen zugunsten des Beschwerdeführers anordnen. Eine Aus- lagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde erle- digt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 20-IV-22 [HS]/Vf. 21-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 10-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 21. November 2008 – Vf. 62-IV-08; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08; Beschluss vom 27. Juni 1996 – Vf. 41-IV-94). Dabei entspricht eine Erstattungs- anordnung jedenfalls dann der Billigkeit, wenn eine Verfassungsbeschwerde mit hoher Wahr- scheinlichkeit Erfolg gehabt hätte, jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vom Verfassungsgerichtshof nicht mehr verbeschieden werden konnte (SächsVerfGH, Be- schluss vom 24. März 2022 – Vf. 10-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 21. November 2008 – Vf. 62- IV-08; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007, NVwZ-RR 2007, 641 [642]). Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, hier eine vollständige Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen An- ordnung anzuordnen. Das Landgericht hat durch den Beschluss vom 7. Oktober 2025, mit dem es die angegriffene Entscheidung aufhob, die Erledigung beider Verfahren herbeigeführt, weil hierdurch die mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Beschwer und das Bedürfnis- ses für eine vorläufige Regelung durch den Verfassungsgerichtshof weggefallen sind. In der Begründung des Beschlusses hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass es die mit der

3 Verfassungsbeschwerde vom 29. August 2025 geltend gemachten Grundrechtsrügen des Be- schwerdeführers für berechtigt erachtete. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe