Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 11.12.2025 – Vf. 2-IV-25
Vf. 2-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des D. e.V., vertr. d. d. Präsidenten, Herrn L.,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Alexander Eichener,
Rechtsanwälte Brüggemann & Eichener,
Habsburgerstr. 114, 79104 Freiburg,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 11. Dezember 2025
beschlossen:
2 1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungs- beschwerdeverfahren auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist einzustellen. Mit Erklärung der Erledigung der Ver- fassungsbeschwerde ist einer Entscheidung, ob das angegriffene hoheitliche Verhalten den Be- schwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt, die Grundlage entzogen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 68-IV-25 [HS]/Vf. 69-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 21. November 2008 – Vf. 62-IV-08; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08).
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Eine Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers durch den Freistaat Sachsen war nicht veranlasst (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG).
Gemäß § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen zugunsten des Beschwerdeführers anordnen. Eine Aus- lagenerstattung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde erle- digt hat, die voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. No- vember 2025 – Vf. 68-IV-25 [HS]/Vf. 69-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 20- IV-22 [HS]/Vf. 21-IV-22 [e.A.]; Beschluss vom 24. März 2022 – Vf. 10-IV-22 [e.A.]; Be- schluss vom 21. November 2008 – Vf. 62-IV-08; Beschluss vom 26. Mai 2008 – Vf. 60-IV-08; Beschluss vom 27. Juni 1996 – Vf. 41-IV-94).
Nach diesen Maßstäben ist eine Auslagenerstattung nicht veranlasst; denn der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist als offen zu bewerten.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle