Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 11.12.2025 – Vf. 63-IV-24
Vf. 63-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1) des Herrn P.,
2) des Herrn L.,
3) des Herrn H.,
4) des Herrn M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 11. Dezember 2025
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit ihrer am 19. September 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 22. August 2024 (KooStU-4057/9/1-2024/32830), in welchem das Ministerium gegenüber der Bürgerinitiative „BI ...“, vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1), klargestellt hat, der „Beschwerde“ der Bürgerinitiative gegen die Ausgestaltung der nächtlichen Betriebsgenehmigung für den Flug- hafen Leipzig/Halle nicht abhelfen zu können.
Die Beschwerdeführer aus E. rügen eine Verletzung ihres Grundrechts auf körperliche Unver- sehrtheit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf durch den zivilen Nachtflugbetrieb am Flug- hafen Leipzig/Halle. Sie tragen vor, dass ausweislich des 2021 erstellten lärmmedizinischen Gutachtens der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz zum Flughafen Leipzig/Halle Men- schen im Einzugsbereich des Flughafens Leipzig/Halle aufgrund des täglichen Nachtflugbe- triebs innerhalb und außerhalb der Nachtschutzzone von krankmachendem Nachtfluglärm be- troffen seien. Dies bestätige das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geo- logie in seiner Lärmkartierung 2022 zum Flughafen Leipzig/Halle. Die Lärmkartierung doku- mentiere, dass derzeit 5697 Anwohner um den Flughafen Leipzig/Halle innerhalb und außer- halb der Nachtschutzzone von gesundheitsschädlichem Nachtfluglärm (starke Schlafstörung) betroffen seien. Die Beschwerdeführer fordern eine Beschränkung des nächtlichen Flugbetriebs insbesondere in der Kernruhezeit von 0.00 Uhr bis 5.00 Uhr als einzige nachhaltige Lösung. Mit Schreiben vom 11. November 2024 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbe- schwerde dahingehend, dass sie als Einwohner der Stadt E. ausweislich der Lärmkartierung zu den Betroffenen des gesundheitsschädlichen Nachtfluglärms gehörten und das Gutachten die durch den Fluglärm bestehenden ortsbezogenen Krankheitsbilder ausführlich beschreibe (insb. lärmbedingte Schlafstörungen und Schlafentzug, Herzrhythmusstörungen, Herzschwäche, Bluthochdruck). Der 15. Planänderungsbeschluss vom 12. September 2024, der zur Kapazitäts- erweiterung des Flughafens Leipzig/Halle ergangen sei und auf dessen laufendes Planände- rungsverfahren unter Berücksichtigung des lärmmedizinischen Gutachtens das Ministerium die Bürgerinitiative im Schreiben vom 18. Juni 2024 hingewiesen habe, sei erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 21. Oktober 2024 öffentlich zugestellt worden. Die Beschwerde- führer begehren, die Verfassungsbeschwerde unter Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG zur Entscheidung anzunehmen, ohne näher dazu auszuführen.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat zum Verfahren Stellung genom- men.
3 II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeiten fach- gerichtlichen Rechtsschutzes nicht erschöpft (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) und in- soweit den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt haben. 1. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Er- schöpfung des Rechtsweges erhoben werden, wenn gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Danach muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbe- schwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverlet- zung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Beschluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kom- mende Subsidiaritätsgrundsatz erfordert dabei, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus vor Erhebung einer Verfassungsbe- schwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Kor- rektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechts- verletzung zu verhindern (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV- 25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 12-IV-24; Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 38-IV-22; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 41-IV-21 [HS]; Be- schluss vom 16. Juni 2022 – Vf. 70-IV-21; Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 47-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 BvR 1296/21 – juris Rn. 9 m.w.N.). Besteht die Möglichkeit, ein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas- sungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 10-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Der Grundsatz der Subsidiarität umfasst auch die Notwen- digkeit der Erhebung der Untätigkeitsklage in Fällen etwaiger behördlicher Untätigkeit (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 1-IV-24). 2. Dies zugrunde gelegt wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidia- rität. Die Beschwerdeführer haben vorliegend nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfas- sungsverletzung zu erwirken oder die von ihnen gerügte Verletzung ihres Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit durch den nächtlichen Flugbetrieb am Flughafen Leipzig/Halle zu verhindern. Soweit ersichtlich haben die Beschwerdeführer bisher keinerlei fachgericht- lichen Rechtsschutz nachgesucht. Dem Beschwerdeführer zu 1) als Vertreter der Bürgerinitiative teilte das Sächsische Staats- ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bereits mit Schreiben vom 18. Juni 2024
4 mit, dass das von der Bürgerinitiative angeführte lärmmedizinische Gutachten Eingang in das zu dem Zeitpunkt noch laufende Planänderungsverfahren für den Flughafenbetrieb Leipzig/Halle gefunden habe. Weiter wies das Ministerium in dem Schreiben darauf hin, dass die Lärmauswirkungen durch den (nächtlichen) Flugbetrieb regelmäßig überprüft und bei Veränderungen die Ausweitung von Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sei. Den Betroffenen steht gegen neu erlassene (Ergänzungs-)Planänderungsbeschlüsse, die die weitere Ausgestaltung des (Nacht-)Flugbetriebs am Flughafen Leipzig/Halle regeln, der verwaltungsrechtliche Rechtsweg offen (vgl. etwa zum Flughafen Leipzig/Halle BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 4 A 2.15, m.w.N.). Am 12. September 2024 ist der 15. Plan- feststellungsänderungsbeschluss zur Kapazitätserweiterung des Flughafens Leipzig/Halle ergangen – unter Einbeziehung des von den Beschwerdeführern angeführten Gutachtens. Diesbezüglich haben die Beschwerdeführer weder vorgetragen noch dargelegt, hinsichtlich des ablehnenden Schreibens des Ministeriums vom 22. August 2024 und im Nachgang ge- gen den am 12. September 2024 beschlossenen 15. Planänderungsbeschluss alle ihnen zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten sowie den fachgerichtlichen Rechts- schutz erschöpft zu haben, um eine Korrektur der von ihnen geltend gemachten Verfas- sungsverletzung zu erwirken (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). 3. Die Beschwerdeführer haben schließlich keine Umstände i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG substantiiert vorgetragen und dargelegt, die die Annahme rechtfertigen würden, dass es ihnen ausnahmsweise nicht zugemutet werden könne, den fachgerichtli- chen Rechtsschutz vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofes auszuschöpfen. Gründe, von dem Gebot der Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise abzusehen, sind auch im Übri- gen nicht zu erkennen. Den Beschwerdeführern entsteht durch die Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechts- weg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Allgemeine Nachteile durch die Rechts- verfolgung begründen keine Unzumutbarkeit. Die im Verfahren vorgebrachten Aspekte zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Flugbetriebs sind – unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Beschwerdeführer – zunächst im fachgerichtlichen Verfahren zu überprüfen. Hinsichtlich des in zumutbarer Weise zu erschöpfenden Rechtswegs ist vorlie- gend auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Beschwerdeführern etwa im Hin- blick auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Rahmen einer Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig passive Schallschutzeinrichtungen zugesprochen werden könnten. Insbe- sondere kann von der etwaigen Erfolglosigkeit eines anderen Eilantrags nicht ohne Weiteres auf die Erfolglosigkeit des eigenen Eilantrags geschlossen werden, dies zumal dann, wenn es – wie gerade bei Lärmschutzfragen – auf die individuelle Betroffenheit ankommt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juni 2015 – 1 BvR 467/13 – juris Rn. 21 ff.). Ebenso wenig ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung im verfassungs- prozessualen Sinn (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 28-IV-22).
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle