Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 15.01.2026 – Vf. 18-IV-25

Vf. 18-IV-25

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der Frau I.,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernsdorf & Düe Partnerschaft mbB, Käthe- Kollwitz-Str. 54, 04109 Leipzig,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 15. Januar 2026

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 G r ü n d e :

I.

Mit ihrer am 17. Februar 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den die Anhö- rungsrüge zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Januar 2025 (3 K 3089/24).

Im Ausgangsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin mit Klage vom 18. Oktober 2024 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 18a AufenthG durch die Stadt L. (Ausländerbehörde) und beantragte gleichzeitig im Wege des Eilrechtsschut- zes die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Im laufenden Gerichtsver- fahren erteilte die Ausländerbehörde nach Vorlage weiterer erforderlicher Unterlagen durch die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 7. November 2024 die begehrte Aufenthaltserlaubnis. Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Verwaltungsgericht die anhängige Klage sowie das Eilverfahren für erledigt. In den nachfolgenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beantragten diese jeweils, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen unter Darlegung ihrer jeweiligen Rechtsauffassung. Mit Einstellungsbeschluss des Verwal- tungsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2024 (3 K 3089/24) wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hierzu führte das Verwal- tungsgericht aus, dass die Kostentragung durch die Beschwerdeführerin der Billigkeit entspre- che. Denn sie sei erst mit Erhebung der Klage am 18. Oktober 2024 den ihr gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG obliegenden Mitwirkungspflichten zum Nachweis ihrer persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts umfassend nachgekommen.

Die von der Beschwerdeführerin daraufhin am 17. Dezember 2024 gemäß § 152a VwGO erho- bene Anhörungsrüge gegen den Einstellungs- und Kostenbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2024 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2025 zurück. Das Gericht führte darin aus, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs nicht beinhalte, dass das Gericht vor seiner Entscheidung den Beteiligten mitteilen müsse, von welcher Rechtsauffassung es ausgehe, sofern die für die Entscheidung relevanten rechtli- chen Gesichtspunkte bekannt seien. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

Die Beschwerdeführerin rügt die Zurückweisung ihrer Anhörungsrüge, die sie in ihrem An- spruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletze. Diese Verfassungsnorm gewährleiste, dass die Beteiligten eines Gerichtsverfahrens vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betreffe, zu Wort kommen könnten, um mit ihren Ausführungen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

3 II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wendet sich expli- zit ausschließlich gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Verwaltungs- gerichts Leipzig vom 15. Januar 2025. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind indes nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 71-IV-24; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 122-IV- 21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine aus dem angegriffenen Beschluss vom 15. Januar 2025 folgende eigenstän- dige Beschwer der Beschwerdeführerin weder dargetan noch ersichtlich. III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle