Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 15.01.2026 – Vf. 52-IV-25 (e.A.)

Vf. 52-IV-25 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn A.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Sturm, Blasewitzer Straße 9, 01307 Dresden,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 15. Januar 2026

beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

2 G r ü n d e :

I.

Der Beschwerdeführer hat seinen am 27. Juni 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Frei- staates Sachsen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung des mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 7. März 2025 erlassenen Unterbringungsbefehls (273 Gs 1395/25) bis zur Entscheidung über die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde auszusetzen und die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der einstweiligen Unterbringung anzuordnen, mit Schreiben vom 2. Juli 2025 wirksam zu- rückgenommen.

II.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle