Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 15.01.2026 – Vf. 52-IV-25 (e.A.)
Vf. 52-IV-25 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn A.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Sturm, Blasewitzer Straße 9, 01307 Dresden,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 15. Januar 2026
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
2 G r ü n d e :
I.
Der Beschwerdeführer hat seinen am 27. Juni 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Frei- staates Sachsen eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung des mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 7. März 2025 erlassenen Unterbringungsbefehls (273 Gs 1395/25) bis zur Entscheidung über die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde auszusetzen und die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der einstweiligen Unterbringung anzuordnen, mit Schreiben vom 2. Juli 2025 wirksam zu- rückgenommen.
II.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle