Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 15.01.2026 – Vf. 88-IV-25 (HS)/Vf. 89-IV-25 (e.A.)

Vf. 88-IV-25 (HS) 89-IV-25 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn M.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber- ger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 15. Januar 2026

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 24. November 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Behand- lung mehrerer Eingaben durch den Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages. Zugleich begehrt er eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz.

Den übersandten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtages mit Schreiben vom 20. November 2025 die Eröffnung eines Petitionsverfahrens ab- lehnte, weil ein behandlungsfähiges Anliegen und ein konkreter überprüfbarer Sachverhalt zwei Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. September 2025 nicht zu entnehmen sei (08/00778/2). Mit weiteren Schreiben desselben Tages teilte der Petitionsausschuss dem Be- schwerdeführer mit, zwei Eingaben vom 10. September 2025 und vom 17. September 2025 könnten nicht Gegenstand eines Petitionsverfahrens sein (08/00776/2), der Petitionsausschuss sei für die Bearbeitung eines an das Amtsgericht Chemnitz gerichteten Schreibens vom 4. Sep- tember 2025 nicht zuständig (08/00767/2) und ein vom Beschwerdeführer und seiner Frau ver- fasstes Schreiben vom 23. September 2025 könne nicht bearbeitet werden, weil es ein Gerichts- verfahren betreffe (08/00799/2).

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Petitionsrechts und seines Rechts auf effek- tiven Rechtsschutz sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Daneben sieht er Art. 101, 103 Abs. 1 GG analog als verletzt an. Es liege eine systematische, verfassungswidrige Behand- lung seiner Petitionen ohne sachliche Prüfung vor, die ihrer Natur nach nicht effektiv durch Verwaltungsgerichte überprüft werden könne. Es seien sachfremde Erwägungen zugrunde ge- legt worden. Die Bearbeitung seiner Eingaben sei willkürlich. Die Auffassung des Petitions- ausschusses, gerichtliche Verfahren seien tabu, ignoriere seine tatsächlichen Anliegen. Die Vorsitzende des Petitionsausschusses sei offensichtlich befangen. Schließlich seien seine Peti- tionen mit denen seiner Ehefrau vermischt worden.

Der Sächsische Landtag hat zum Verfahren Stellung genommen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101, 103 Abs. 1 GG rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 –

3 Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.). 2. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft. a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um eine behaup- tete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV- 24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöp- fung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112-IV-23; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Wendet sich ein Petent gegen eine nicht ordnungsgemäße Bescheidung seiner Petition durch den Landtag, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsge- richten eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Be- schluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 41-IV-24; Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 112- IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 28-IV-22; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 167-IV-20; Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 46-IV-15; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 100-IV-11; Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 61-IV-08). b) Ausgehend hiervon ist dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung nicht Genüge getan. Dem Beschwerdeführer stand zur Verfolgung seiner Begehren der Verwaltungsrechts- weg offen, den er jedoch nicht beschritten hat. Umstände, aufgrund derer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung ausnahms- weise abgesehen werden kann, sind nicht ersichtlich. Tatsachen, die darauf schließen lassen, die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg führe zu einem schweren und unabwendbaren Nachteil, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Behandlung seiner Petitionen durch den Sächsischen Landtag kann fachgerichtlich überprüft werden.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

4 IV.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle