Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 15.01.2026 – Vf. 92-IV-25 (HS)/Vf. 93-IV-25 (e.A.)
Vf. 92-IV-25 (HS) 93-IV-25 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn S.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger und Elisa Hoven, die Richter Markus Jäger und Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 15. Januar 2026
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 5. Dezember 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen Verfassungsbeschwerde, seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 7. Dezember 2025 und mit weiteren ergänzenden Schreiben wendet sich der Beschwerde- führer gegen das Schreiben des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2025 (OVG-E1400/17/35 und E 1070-4/22), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2025 auf „Schadensersatz / Schmerzensgeld / Geldentschädigung (u.a. Amtshaftung) wegen antisemitischer Verhöhnung durch das Oberverwaltungsgericht Bautzen“ und der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. August 2025 „auf Schadensersatz / Schmerzensgeld / Geldentschä- digung (u.a. Amtshaftung) wegen Drangsalierungen in der / rund um die Verwaltungssache 10 K 1409/22D des VG Dresden“ abgelehnt wurden.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit des Richters Dr. Wahl gestellt. Der Antrag umfasse insoweit „die Ausübung des Richteramtes, des Vizepräsidentenamtes und die Vertretung des Herrn Dr. Grünberg“. Richter Dr. Wahl habe entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG den zuvor vom Beschwer- deführer gegen Richter Dr. Grünberg gerichteten Befangenheitsantrag rechtsfehlerhaft eigen- mächtig behandelt. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass Richter Dr. Wahl die erforder- liche unvoreingenommene Distanz gegenüber Richter Dr. Grünberg wahre und seine Aufgaben im vorliegenden Verfahren ausschließlich nach Recht und Gesetz erfülle.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (SächsVerfGH, Be- schluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 49-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 19- IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 75-IV-24; Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21; Beschluss vom 15. November 2013 – Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013, BVerfGE 133, 377 [405 Rn. 69]; Beschluss vom 19. Juni 2012, BVerfGE 131, 230 [252 f.]). In einem solchen Fall bedarf es weder einer dienst- lichen Stellungnahme des abgelehnten Richters noch ist dieser von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 49- IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 19-IV-25; Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 75-IV-24; Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25-IV-21 m.w.N.).
3 So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer trägt keine Umstände vor, welche die Besorgnis der Befangenheit des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes Dr. Wahl i.S.d. § 11 Abs. 1 SächsVerfGHG begründen können. Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidung eines abgelehnten Richters kann für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen, sodass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch gänzlich ungeeignete Gründe enthält und als offensichtlich un- zulässig behandelt werden kann (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 19-IV-25; Beschluss vom 15. November 2013 – Vf. 53-IV-13 [HS]/Vf. 54-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 – 2 BvR 1674/06, juris Rn. 57). Erforderlich ist vielmehr, dass konkrete, über die fragliche Rechtsanwendung hinausreichende Umstände – etwa im Verhalten des Richters oder in der Begründung der Entscheidung – substantiiert vor- getragen werden, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen können. Solche Umstände hat der Beschwerdeführer jedoch nicht aufgezeigt. Seine Ausführungen zu dem vermeintlich fehlerhaften Vorgehen des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes Dr. Wahl im Hinblick auf den vorliegend bereits von Gesetzes wegen gemäß § 10 SächsVer- fGHG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlosse- nen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Dr. Grünberg sind offensichtlich ungeeignet, eine Befangenheit des Richters Dr. Wahl zu begründen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 hat die stellvertretende Referentin des Verfassungsgerichtshofs den Beschwerdeführer im Auf- trag des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes Dr. Wahl auf den vorliegenden gesetz- lichen Ausschluss des Richters Dr. Grünberg hingewiesen. Im selben Schreiben ist klargestellt worden, dass auch die zuvor ergangenen Schreiben zur Verfassungsbeschwerde und zum An- trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Auftrag des Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Dr. Wahl ergangen sind.
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle