Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 12.02.2026 – Vf. 29-IV-25
Vf. 29-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Z.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs- gerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle
am 12. Februar 2026
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2 G r ü n d e :
I.
Mit seiner am 28. April 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge- gangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 13. März 2025 (16 VAk 3/25) sowie gegen die dem Beschluss zugrundeliegende Mahnung der Landesjustizkasse C. vom 22. Oktober 2024 (KSB 626241127501).
Im Ausgangsverfahren erhielt der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2024 ein Mahnschreiben der Landesjustizkasse C. für die bis dahin von ihm nicht beglichene Kostenrechnung vom 24. September 2024 zum Kassenzeichen 626241127501 über 76,00 EUR zzgl. einer Mahnge- bühr von 5,00 EUR.
Das Amtsgericht Chemnitz wies die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Dezember 2024 erhobene Erinnerung gegen den Ansatz der Mahngebühr mit Beschluss vom 13. März 2025 zurück. Die Kostenforderung sei zum Zeitpunkt der Mahnung fällig gewesen. Ob das vom Beschwerdeführer angegriffene Rubrum in der Kostenrechnung der Landesjustizkasse C. zu- treffend gewesen sei, habe dahinstehen können, weil das der Kostenrechnung zugrundeliegende Verfahren unstreitig durchgeführt worden und die Identifikation des Verfahrens über das in der Kostenrechnung angegebene Aktenzeichen ohne weiteres möglich gewesen sei.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, Art. 15 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 SächsVerf sowie Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Die Willkür folge aus der nicht plausiblen Parteibezeichnung in der Kostenrechnung. Das Aufstellen und Aufrechterhalten der Mahnung verletze den Anspruch auf Gewährung des Rechtswegs und auf effektiven Rechts- schutz, weil die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 begehrte Anord- nung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Erinnerung nicht erfolgt sei. Die Behauptung des Amtsgerichts, dass das Verfahren über das angegebene Aktenzeichen ein- deutig bezeichnet worden sei, könne den Grundrechtseingriff nicht beheben.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög- lichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter
3 Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechts- verletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – Vf. 57-IV-24; Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 58-IV-25; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfas- sungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen verfassungsgerichtliche Rechtspre- chung vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfas- sungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. November 2025 – Vf. 4-IV-23; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 28-IV-23; Beschluss vom 10. Februar 2022 – Vf. 123-IV-21; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 43- IV-19; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2021 – 2 BvR 1336/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2020 – 2 BvR 1510/20 – juris Rn. 14; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21]). Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entschei- dungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungs- gerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob durch die Anwen- dung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 28-IV-23; Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 28. Juni 2006 – Vf. 35-IV-06; st. Rspr.). Dies ist etwa der Fall, wenn das Fachgericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkun- gen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22; Beschluss vom 14. Dezember 2006 – Vf. 67-IV-06; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Beschwerdefüh- rer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargetan. Sein Vor- trag geht über die bloße Nennung der Normen verbunden mit der Behauptung einer Grund- rechtsverletzung nicht hinaus. Eine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten ver- fassungsrechtlichen Maßstäben findet nicht statt.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
4 IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Betka
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Thuge
gez. Uhle