Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschluss vom 26.03.2026 – Vf. 11-IV-26 (HS)/Vf. 13-IV-26 (e.A.)

Vf. 11-IV-26 (HS) 13-IV-26 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Herrn S.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Rich- ter Dirk Kirst, Till Oliver Rothfuß, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 26. März 2026

beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 G r ü n d e :

I.

Mit seiner am 22. Februar 2026 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein- gegangenen und mit weiteren Schriftsätzen ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Ja- nuar 2026 (12 A 162/25.D), mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung in einer Disziplinarrechtssache abgelehnt wurde. Zudem begehrt er mit seinem am 24. Februar 2026 eingegangenen Antrag eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Mit Schriftsätzen vom 23. März 2026 und 24. März 2026 hat der Beschwerdeführer die Verfahren auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2026 (12 A 162/25.D) erweitert, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Oktober 2015 als Beamter im Polizeidienst des Freistaates Sachsen tätig.

Am 6. August 2014 leitete die Polizeidirektion L. gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinar- verfahren ein, weil er wiederholten dienstlichen Aufforderungen, sich fachärztlich begutachten zu lassen, nicht nachgekommen sei. Mit Disziplinarverfügung vom 9. April 2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 750 EUR verhängt; zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt, weil er durch Nichtwahr- nehmung angeordneter fachärztlicher Untersuchungen Dienstpflichten verletzt habe.

Hiergegen legte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbe- scheid vom 14. Juni 2022 – nach der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand − hob die Poli- zeidirektion L. die Disziplinarverfügung vom 9. April 2015 auf, stellte das Disziplinarverfahren jedoch unter Feststellung eines Dienstvergehens ein und legte dem Beschwerdeführer einen Teil der im Widerspruchsverfahren entstandenen Auslagen auf.

Der Beschwerdeführer erhob am 13. Juli 2022 gegen die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden. Mit Urteil vom 21. Ja- nuar 2025 (10 K 1409/22.D) wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage ab.

Gegen dieses Urteil stellte der Beschwerdeführer am 11. März 2025 einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der mit Schriftsatz vom 11. April 2025 begründet wurde. Mit Beschluss vom 19. Januar 2026, zugegangen am 26. Januar 2026, lehnte das Sächsische Oberverwaltungsge- richt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2026 Anhörungsrüge, welche das Oberverwaltungsgericht am 10. März 2026 zu- rückwies.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 15 i.V.m. 14 Abs. 1 SächsVerf),

3 des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), des Rechts auf ein gerechtes, zügi- ges und öffentliches Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1, 2 und 3 SächsVerf), einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), eine Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) und eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 SächsVerf). Mit Schreiben vom 23. März 2026 erhob der Beschwerdeführer ergänzend die Rüge der Verletzung seines An- spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 2 SächsVerf). Die drei Untersuchungs- anordnungen vom 16. Mai 2014, 3. Juni 2014 und 27. Juni 2014 hätten keine konkreten Best- immungen der Art und des zeitlichen oder inhaltlichen Umfangs der angeordneten ärztlichen Untersuchung durch einen ,,Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“ enthalten. Das Ober- verwaltungsgericht habe dies zu Unrecht für rechtmäßig erachtet, obwohl es damit sowohl von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2018 (2 B 157/18) als auch von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20) abweiche. Für diesen Widerspruch liefere die Begründung des Gerichts, dass es ausreichend sei, dass sich die Untersuchungsanordnungen klar erkennbar auf eine vom Ärztlichen Dienst für erforderlich gehaltene fachärztliche Begutachtung in diesem medizini- schen Fachgebiet bezögen, keine Erklärung. Das Oberverwaltungsgericht habe sich mit dem zentralen Einwand des Beschwerdeführers, wonach es an der notwendigen Konkretisierung der Untersuchungsanordnungen fehle, inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Demgegenüber habe es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der konkrete Untersuchungsablauf im Einzelnen hätte festgelegt werden müssen, und diese verneint. Hingegen verlange auch das Bundesverwal- tungsgericht in der Untersuchungsanordnung eine inhaltliche Bestimmung des Eingriffsgegen- standes in Form von Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung (BVerwG, Ur- teil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11). Der angegriffene Beschluss habe den Einwand des Be- schwerdeführers zu den fehlenden Angaben zur Art und zum Umfang der vorgesehenen Unter- suchungen nicht beantwortet und damit den eigentlichen Kern seines Vorbringens übergangen. Sein Vortrag sei auch verkürzt und inhaltlich verfälscht worden. Die unvertretbare Versperrung des Zugangs zur gesetzlich vorgesehenen Instanz entziehe ihm den gesetzlichen Richter. Das Oberverwaltungsgericht gehe zudem von falschen Tatsachen aus, wenn es annehme, er sei seit dem 25. Februar 2013 andauernd dienstunfähig gewesen. Vielmehr sei die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit klar befristet gewesen bis zum 5. September 2014. Der Streitgegenstand sei in der Entscheidung außerdem widersprüchlich bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht habe auch der Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht genügt, weil es von einer Anhörung des Ärztlichen Dienstes abgesehen habe. Ebenso sei die Verhältnismä- ßigkeitsprüfung des Gerichts ohne Tatsachengrundlage erfolgt. Dem Beschwerdeführer seien Art und Umfang der avisierten Untersuchungen bis heute nicht bekannt. Er habe sich im Aus- gangsverfahren im Übrigen ausdrücklich auf seine Minderheitenabstammung bezogen. Dies habe das Oberverwaltungsgericht als „neben der Sache“ qualifiziert. Zudem habe das Oberver- waltungsgericht seine Anträge hinsichtlich der Richtigstellung von Falschbehauptungen durch den Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht beschieden, sondern lediglich pauschal ausge- führt, dass eine Relevanz der Anträge für die Untersuchungsanordnung nicht ersichtlich sei. Dadurch seien außerdem seine Rechte auf ein zügiges und öffentliches Verfahren verletzt wor- den. Ihm stünde hinsichtlich dieser Anträge auch kein anderweitiger Rechtsschutz offen. Mit

4 dem Beschluss über die Anhörungsrüge sei sein Kernvorbringen erneut nicht berücksichtigt worden.

Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäß die Möglichkeit der Akteneinsicht gewährt.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Soweit der Beschwerdeführer den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2026 (12 A 162/25.D) angreift, fehlt dafür bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungs- rügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsent- scheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 – Vf. 18-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 71-IV-24; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 122-IV-21; Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weder darge- legt noch ersichtlich.

2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderun- gen.

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Ein- zelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Februar 2026 – Vf. 29-IV-25; Beschluss vom 8. Dezember 2023 – Vf. 102-IV-23; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zuläs- sigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Januar 2026 – Vf. 51-IV-25 (HS); Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94- IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.).

5

b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.

Der Beschwerdeführer hat bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht ver- ständlich dargestellt. So trägt er in der Beschwerdeschrift weder die konkreten Inhalte der gerügten Untersuchungsaufforderungen noch den Inhalt der Disziplinarverfügung und des Widerspruchsbescheides der Polizeidirektion L. vor. Ebenso wenig sind seinen Ausführungen die wesentlichen Gründe der angegriffenen Entscheidung des Sächsi- schen Oberverwaltungsgerichts sowie der Entscheidung der Vorinstanz zu entnehmen. Insoweit lassen auch die punktuellen Zitate einzelner Textpassagen der angegriffenen Entscheidung die tragenden Erwägungen derselben nicht im Gesamtzusammenhang er- kennbar werden. Eine derart fragmentarische Wiedergabe der gerichtlichen Entschei- dung entspricht nicht dem Begründungserfordernis (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 – 2 BvR 1465/10).

Ohne aus sich heraus nachvollziehbare Darlegung des Sachverhalts ist der Verfassungs- gerichtshof allerdings nicht in die Lage versetzt, die Grundrechtsrügen des Beschwer- deführers inhaltlich zu prüfen. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Verfassungsge- richtshofes sich den Sachverhalt durch Recherchieren aus vorgelegten Unterlagen zu erschließen oder daraus verfassungsrechtlich Relevantes herauszusuchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2026 – 2 BvE 11/23 – juris Rn. 21; Beschluss vom 21. Mai 2025 – 2 BvE 3/20 – juris Rn. 51 m.w.N.).

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6 V.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Kirst

gez. Rothfuß

gez. Schönfelder

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle