Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 06.07.2012 – 85 A/12

ECLI:DE:VERFGBE:2012:0706.85A12.0A

Orientierungssatz

1a. Nach § 31 Abs 1 VerfGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch einstweilige Anordnung (eA) vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (Rn.5)

1b. Dabei ist mit Blick auf die meist weitreichenden Folgen, die eine eA in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ein strenger Maßstab anzulegen. (Rn.5)

1c. Bei der dabei gebotenen Prüfung müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl VerfGH Berlin, 20.12.2011, 155 A/11, juris Rn 9; st Rspr).  (Rn.5)

2. Hier: Kein Erlass einer eA, da die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist. Denn der Antragsteller (Sicherungsverwahrter) kann die begehrte Freilassungsentscheidung nicht mehr erreichen, da die Strafvollstreckungskammer bereits gemäß § 67e StGB ausdrücklich entschieden hat, dass die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - zum Schutz der Allgemeinheit - erst ab dem 20. November 2013 ausgesetzt wird (vgl BVerfG, 27.01.2005, 2 BvR 2311/04, juris Rn 13f = BVerfGK 5, 67ff). Gegen diese Entscheidung stehen dem Antragsteller noch Rechtsmittel offen. (Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 18. Mai 2012, 2 Ws 220/12, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung im Wege der einstweiligen Anordnung.

2

Das Landgericht Berlin verurteilte den Antragsteller am 1. Oktober 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete anschließende Sicherungsverwahrung an. Nach Vollzug der Freiheitsstrafe befand sich der Antragsteller vom 21. Februar 2005 bis 15. Juni 2007 in faktischer Sicherungsverwahrung. An diesem Tag wurde er kraft richterlicher Anordnung entlassen, weil die zuständige Strafvollstreckungskammer nicht rechtzeitig über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung (§ 67c StGB) entschieden hatte. Seit dem 30. Mai 2008 wird die Sicherungsverwahrung wieder vollzogen. Die gemäß § 67e StGB erforderliche Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist, erfolgte mit inzwischen rechtskräftigem ablehnenden Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Oktober 2009. Im Juli 2011 leitete die Staatsanwaltschaft das erneute Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB ein. Im November 2011 erhob der Antragsteller bei der Strafvollstreckungskammer erstmalig Einwendungen gegen den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung und beantragte deren Unterbrechung. Dieser Antrag blieb auch im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht ohne Erfolg. Auf erneuten Antrag des Antragstellers stellte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 30. April 2012 fest, dass wegen nicht zeitgerechter Entscheidung im Verfahren nach § 67e StGB die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung bis zur Zustellung der Entscheidung der Kammer, ob die Maßregel noch fortzudauern hat, unzulässig ist (§ 458 Abs. 1, 3. Alt. StPO) und ordnete die Unterbrechung der Sicherungsverwahrung an (§ 458 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO). Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Kammergericht mit Beschluss vom 18. Mai 2012 diese Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auf und lehnte die Einwendungen des Antragstellers gegen die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und seinen Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung ab. Zugleich verwarf es die sofortige Beschwerde des Antragsstellers, mit der er eine weitergehende Unterbrechung der Maßregel beantragt hatte, als unbegründet. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 setzte die Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab dem 20. November 2013 unter Weisungen zur Bewährung aus.

3

Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2012 hat der Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 Verfassungsbeschwerde erhoben und damit den Antrag verbunden, seine sofortige Freilassung „auch im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuordnen“.

II.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen, weil er unzulässig oder jedenfalls offensichtlich unbegründet ist.

5

Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 155 A/11 -, unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de, Rn. 9; st. Rspr). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, soweit der Antragsteller beantragt, die Unterbrechung der Sicherungsverwahrung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung nach § 67e StGB anzuordnen, und dies mit der Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungsfristen begründet.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit möglicherweise bereits unzulässig, jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller kann die mit ihr begehrte Wiederherstellung der erstinstanzlichen Freilassungsentscheidung und darüber hinaus eine weitergehende Unterbrechung der Vollstreckung bis zur Rechtskraft der Entscheidung nach § 67e StGB nicht mehr erreichen, nachdem die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 22. Mai 2012 gemäß § 67e StGB über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entschieden und eine zeitnahe Aussetzung der Vollstreckung zum Schutz der Allgemeinheit ausdrücklich ausgeschlossen hat (vgl. für eine ähnliche Konstellation zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 2 BvR 2311/04 -, juris Rn. 13, 14). Diese Entscheidung, gegen die dem Antragsteller Rechtsmittel offenstehen, steht seiner sofortigen Freilassung entgegen.

7

Demnach ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

9

Mit dieser Entscheidung ist das Eilverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.