Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 20.06.2014 – 44/11

ECLI:DE:VERFGBE:2014:0620.44.11.00

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 10. Februar 2011, 15 W 85/10, Beschluss

Tenor

Die mit Schreiben vom 28. Februar und 4. April 2014 gegen die Richterin W. und den Richter S. gerichteten Ablehnungsgesuche werden verworfen.

Die Richterin M. ist von der Ausübung ihres Richteramtes nicht ausgeschlossen.

Das mit Schreiben vom 28. Februar und 31. März 2014 gegen die Richterin M. gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung des Kammergerichts, durch die seine sofortige Beschwerde gegen einen sein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin zurückgewiesen wurde. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht macht er gegen die Rechtsanwaltskammer Berlin und die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzansprüche aufgrund Verweigerung der Zulassung als Rechtsanwalt geltend.

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Mit Schreiben vom 28. Februar und 31. März 2014 hat der Beschwerdeführer die Richterin M. aufgrund ihrer bis 2012 ausgeübten Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes der Berliner Rechtsanwaltskammer und wegen ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin und der damit verbundenen Mitgliedschaft in der Berliner Rechtsanwaltskammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er ist zudem der Ansicht, die Richterin sei gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG von der Ausübung ihres Richteramtes in dem vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Die Richterin M. hat sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert.

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Mit Schreiben vom 28. Februar und 2. April 2014 hat der Beschwerdeführer zudem die Richterin W. und den Richter S. aufgrund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte und ihrer Mitgliedschaft in der Berliner Rechtsanwaltskammer, den Richter S. auch wegen des besonderen Zuschnitts seiner Kanzlei, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

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1. Die hauptberufliche Tätigkeit der Richterinnen M. und W. und des Richters S. als Rechtsanwälte und die damit verbundene Mitgliedschaft in der im Ausgangsverfahren beklagten Rechtsanwaltskammer wie auch die fachliche Ausrichtung der Kanzlei des Richters S. begründen offensichtlich von vornherein weder einen Ausschlussgrund nach § 16 VerfGHG noch eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 17 VerfGHG. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung in § 16 Abs. 2 VerfGHG, wonach nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, wer auf Grund seines Berufes am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade wegen der in § 16 Abs. 2 VerfGHG genannten Gründe dennoch über eine Befangenheitsablehnung ein Richter von der Mitwirkung ausgeschlossen werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 1953 - 1 BvR 344/51 -, BVerfGE 2, 295 <297> = juris Rn. 7, vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris Rn. 6, und vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, juris Rn. 25). Dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. September 2006 (Rs. C-506/04 - Wilson, juris Rn. 54 ff.), das die Regelungen über die Zusammensetzung der zuständigen luxemburgischen Organe in Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 9 der Richtlinie 98/5/EG betrifft, lässt sich nicht entnehmen, dass die vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigte Gefahr von Interessenkollisionen die Beteiligung von Rechtsanwälten in Verfahren, die das Berufsrecht von Rechtsanwälten tangieren, generell ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 64/06 u. a. -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2006 - 1 O 156/06 -, juris Rn. 5; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 2 BvR 609/06 -, juris Rn. 15 ff.).

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2. Die Richterin M. ist wegen ihrer bis 2012 ausgeübten Tätigkeit als Vorstandsmitglied und Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Berlin nicht kraft Gesetzes gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VerfGHG von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen.

6

Die Richterin war und ist nicht selbst Beteiligte des landgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 VerfGHG (vgl. zum Begriff des Beteiligten - für das Bundesrecht -: Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 18 Rn. 16 f.; Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 16. EL 1998, § 18 Rn. 2).

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Sie ist auch in derselben Sache nicht von Amts oder Berufs wegen tätig geworden. Das Tatbestandsmerkmal „derselben Sache“ in § 16 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG ist in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne zu verstehen (vgl. Beschluss vom 13. November 2013 - VerfGH 24/11 - Rn. 13; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Heusch, a. a. O., § 18 Rn. 16). Die Richterin M. war mit dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen selbstständigen Zwischenverfahren vor dem Landgericht und dem Kammergericht über die Ablehnung des Richters S. nicht befasst. Gleiches gilt für das zugrunde liegende Klageverfahren ausweislich ihrer insoweit nicht in Zweifel gezogenen dienstlichen Äußerung (vgl. zu dem Unterschied zu § 41 Nr. 4 ZPO, wo bereits die Befugnis zur Vertretung genügt - zum Bundesrecht -: Klein, a. a. O., Rn. 5).

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3. Auch das gegen die Richterin M. gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist unbegründet.

9

Die in § 17 Abs. 1 VerfGHG geregelte Ablehnung von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (Beschlüsse vom 15. März 1995 - VerfGH 65/94 -, LVerfGE 3, 27, und vom 31. Mai 2013 - VerfGH 130/12 - Rn. 4; st. Rspr.). Maßstab der Prüfung ist dabei nicht, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist oder ob er sich selbst für befangen hält, sondern lediglich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Beschluss vom 30. Juni 2009 - VerfGH 110/06 - Rn. 9; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist - wie bereits dargelegt - allein die Besetzung der erstinstanzlich zuständigen Kammer des Landgerichts und eine etwaige Befangenheit des dort tätigen Proberichters S. und nicht auch das Hauptsacheverfahren wegen einer Amtspflichtverletzung der Berliner Rechtsanwaltskammer. Die Richterin hat in ihrer dienstlichen Äußerung mitgeteilt, an dem Verfahren zu keinem Zeitpunkt aktiv beteiligt gewesen zu sein und hiervon auch keine Kenntnis gehabt zu haben. Dem hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen.

11

Soweit er schließlich das Verhalten der Rechtsanwaltskammer Berlin ihm gegenüber pauschal mit demjenigen gegenüber andersdenkenden und jüdischen Rechtsanwälten in der Zeit des Nationalsozialismus vergleicht und dieser bzw. ihrem Vorstand vorwirft, seine Berufszulassung durch wahrheitswidrige Behauptung einer Urkundenfälschung und „Boykottierung“ des Gemeinschaftsrechts und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereitelt zu haben, und dass die Richterin M. „für eine jahrelange Missachtung der Vorherrschaft des Rechts und Gemeinschaftsrechts“ verantwortlich sei, ist das Ablehnungsgesuch bereits unzulässig. Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Berliner Rechtsanwaltskammer einschließlich ihrer Europarechtskonformität im Jahr 2003 letztinstanzlich bestätigt (Beschluss vom 19. September 2003 - AnwZ (B) 74/02 -, juris). Die dienstliche Äußerung der Richterin ist auch hierzu weder unzureichend, noch besteht Anlass zu der vom Beschwerdeführer geforderten weitergehenden Sachverhaltsaufklärung.

12

4. Da die vom Beschwerdeführer zur Begründung des gegen die Richterin W. und den Richter S. gerichteten Ablehnungsgesuchs angegebenen Gründe von vornherein gänzlich ungeeignet waren, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, waren die gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuche ohne vorherige Einholung einer dienstlichen Stellungnahme als unzulässig zu verwerfen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 u. a. -, juris Rn. 69).

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5. An der Entscheidung haben auch die gleichfalls abgelehnte Richterin Prof. Dr. K. und der ebenfalls abgelehnte Richter M.-G. mitgewirkt. Sind zwei oder mehr Richter aus unterschiedlichen und nicht in Zusammenhang stehenden Gründen abgelehnt, ist über die Ablehnungsgesuche jeweils getrennt und unter Ausschluss nur des jeweils betroffenen Richters zu befinden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1953 - 1 BvR 344/51 -, BVerfGE 2, 295 <298> = juris Rn. 8; Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 19 Rn. 38; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., § 11 Rn. 248; Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 16. EL 1998, § 19 Rn. 15 m. w. N.; ferner SächsVerfGH, Beschluss vom 18. April 2011 - Vf. 32-IV-11 (e.A.), Vf. 33-IV-11 (HS) -, juris Rn. 5).

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6. Den Richter Dr. R. hat der Beschwerdeführer nicht abgelehnt, seine Ablehnung vielmehr lediglich in Erwägung gezogen. Dies steht der Mitwirkung des Richters nicht entgegen, zumal Anhaltspunkte für einen Ausschluss- oder Befangenheitsgrund in seiner Person weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.