Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Einstweilige Anordnung vom 16.01.2015 – 109 A/14
ECLI:DE:VERFGBE:2015:0116.109A14.0A
Orientierungssatz
1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer eA gem § 31 Abs 1 VGHG BE vgl VerfGH Berlin, 02.09.2014, 138 A/14. (Rn.3)
2. Hier:
2a. Die seit zwanzig Jahren in Deutschland lebenden bzw hier geborenen Beschwerdeführer wenden sich gegen die Versagung von Eilrechtsschutz bzgl ihrer drohenden Abschiebung.
2b. Die bei Nichtergehen der eA und angenommener Begründetheit der Verfassungsbeschwerde drohenden, irreparablen Nachteile überwiegen diejenigen, die für das Land Berlin bei Ergehen der eA und angenommener Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde eintreten würden (vgl für die Gewichtung irreversibler Nachteile auch BVerfG 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, DVBl 2009, 1304 <1304 f; Rn 5>).(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 20. Juni 2014, OVG 12 RN 2.14, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. April 2014, OVG 12 N 50.13, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 26. Februar 2013, 21 K 45.12, Urteil
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. April 2014, OVG S 58.13, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 26. Februar 2013, 21 L 283.12, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. April 2014, OVG 12 S 128.13, Beschluss
Tenor
1. Dem Land Berlin wird einstweilen untersagt, die Abschiebung der Beschwerdeführer zu vollziehen.
2. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Versagung weiterer Aufenthaltserlaubnisse und die ihnen drohende Abschiebung. Die Ausländerbehörde lehnte die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse im Januar bzw. April 2012 ab, woraufhin die Beschwerdeführer den Rechtsweg beschritten und Eilrechtsschutz gegen die drohende Abschiebung begehrten.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (Beschlüsse vom 2. September 2014 - VerfGH 138 A/14 -, und vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8; st. Rspr.).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unzulässig, soweit sie die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz bzw. den gesetzlichen Richter durch die Nichtzulassung der Berufung zum Gegenstand hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird zu prüfen sein, ob das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Zulassung der Berufung in verfassungswidriger Weise überspannt hat, indem es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verneint hat.
Die danach erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten der Beschwerdeführer aus. Die Nachteile, die ihnen bei Ablehnung des Antrags bei angenommener Begründetheit der Verfassungsbeschwerde entstünden, erweisen sich als schwerwiegender als die das Land Berlin treffenden Nachteile bei Stattgabe des Antrags und angenommener Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde. Bliebe den Beschwerdeführern der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegten sie aber in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits mit der Abschiebung oder in ihrer Folge eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, juris Rn. 5). Die Nachteile, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, den Beschwerdeführern der Erfolg in der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen hier weniger schwer. Die Beschwerdeführer leben seit mehr als zwanzig Jahren in Deutschland bzw. sind hier geboren. Die Nachteile einer verzögerten Abschiebung beschränken sich auf notwendige finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, soweit ihr Einkommen nicht dazu ausreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.