Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 11.11.2015 – 80/15
ECLI:DE:VERFGBE:2015:1111.80.15.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Tiergarten, 17. Februar 2015, 318 OWi 126/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J., wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500 € auferlegt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verwerfung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Bußgeldsache.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai und 25. September 2015 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2015 und 16. Oktober 2015 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Dem Verfahrensbevollmächtigten wird eine erhöhte Gebühr nach § 33 Abs. 4 VerfGHG auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein solcher liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Die offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wird hier verschleiert durch falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände, die unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gemacht wurden; ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nicht erforderlich. Die Missbrauchsgebühr kann dabei dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 1 BvR 2336/11 -, juris Rn. 1 ff.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Bevollmächtigte hat das sich aus den Fachakten zweifelsfrei ergebende Büroversehen erst mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 eingeräumt, nachdem er zuvor sowohl im fachgerichtlichen als auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren behauptet hatte, rechtzeitg Einspruch eingelegt zu haben. Die Ermittlungsakte, die die in Frage stehenden Rechtsbehelfsschreiben des Bevollmächtigten enthält und aus der sich ergibt, dass die Kanzlei des Bevollmächtigten diese Schreiben zweimal kurz hinterein-ander in einem anderen Bußgeldverfahren versandt hatte, war dem Bevollmächtigten bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zur Akteneinsicht überlassen worden. Zu diesem Umstand hat der Bevollmächtigte sich nicht geäußert, obwohl ihm hierzu mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2015 Gelegenheit gegeben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.