Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 12.10.2016 – 145/16
ECLI:DE:VERFGBE:2016:1012.145.16.0A
Orientierungssatz
1. Einsprüche gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin, die sich auf die Gründe des § 40 Abs. 2 Nummer 1 und 2 bis 8 VerfGHG beziehen, sind gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG unzulässig, wenn sie vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt gemäß § 74 LWahlO eingelegt werden.
2. Dieser Mangel kann auch nicht durch die amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses geheilt werden.
Tenor
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragsteller haben vor der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahlen zum Abgeordnetenhaus vom 18. September 2016 Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 hat der Verfassungsgerichtshof die Antragsteller auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung und gegen die Zulässigkeit des Einspruchs hingewiesen.
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen.
Der Einspruch ist aus den dort genannten Gründen zurückzuweisen. Er ist verfrüht erhoben worden (§ 40 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Dieser Mangel kann auch nicht durch die amtliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses geheilt werden. Auf die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 kommt es danach nicht mehr an.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.