Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 20.02.2019 – 6 A/19

ECLI:DE:VERFGBE:2019:0220.VERFGH6A19.00

Orientierungssatz

1. Ist der Antrag in der Hauptsache nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so ist für den Erlass einer eA nach § 31 VerfGHG BE eine Folgenabwägung geboten. Eine eA kann demnach ergehen, wenn die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, diejenigen Nachteile überwiegen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos wäre (vgl auch VerfGH Berlin, 16.05.2018, 185 A/17 ). (Rn.4)

(Rn.8)

2. Die Abwägung kann sich nicht allein auf den Fall des jeweiligen Antragstellers beschränken, wenn der Eilantrag die Zuteilung kapazitätsbegrenzter Schulplätze betrifft und insoweit - wie hier - neben dem vorliegenden Verfahren auch Rechtsbehelfe anderer Personen vor den Fachgerichten oder dem Verfassungsgerichtshof anhängig sind (vgl BVerfG, 26.08.2009, 1 BvQ 37/09 ). (Rn.7)

3. Hier: Ablehnung des Erlasses einer eA auf Einschulung eines Kindes in der ersten Jahrgangsstufe einer bilingualen staatlichen Grundschule, die bereits die Schwester des Antragstellers besucht. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung vermag der VerfGH nicht festzustellen, dass die Nachteile, die sich aus dem weiteren Besuch der derzeitigen Grundschule und der verzögerten Aufnahme in die bilinguale staatliche Grundschule ergeben, diejenigen überwiegen, die sich aus der Nichtbeachtung der derzeit geltenden Regelung in § 5a Aufnahme VO-SbP (juris: BesPädSchulAufnV BE; Wegfall des vormaligen Geschwistervorrangs) ergäben. (Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 7. November 2018, OVG 3 S 81.18, Beschluss

vorgehend VG Berlin, 22. August 2018, VG 9 L 297.18, Beschluss

nachgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 10. April 2019, 6/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren im Wege einstweiliger Anordnung die Verpflichtung des Landes Berlin zur vorläufigen Aufnahme des Antragstellers in eine Lerngruppe der ersten Klassenstufe der staatlichen bilingualen (Deutsch/Englisch) Nelson-Mandela-Schule.

2

Der Antragsteller ist der sechsjährige Sohn der alleinsorgeberechtigten Antragstellerin. Seine Muttersprache ist Englisch. Die Schwester des Antragstellers besucht die zweite Klassenstufe der Nelson-Mandela-Schule. Die Antragstellerin beantragte erfolglos die Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2018/2019 in diese Schule. Der Antragsteller erhielt keinen der im Losverfahren unter den 49 Bewerbern vergebenen 15 Schulplätze, die für dauerhaft in Berlin wohnende Kinder mit Englisch als Muttersprache zur Verfügung stehen. Dies teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie der Antragstellerin mit Bescheid vom 14. Mai 2018 mit. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Klage, über die das Verwaltungsgericht Berlin bisher nicht entschieden hat. Zugleich beantragten sie eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2018/2019 als Schulanfänger in der Nelson-Mandela-Schule. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag teilweise statt und verpflichtete das Land Berlin, unter sechzehn Bewerbern ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen, sofern er auf den Rangplatz 1, 2 oder 3 gelost werde. Der Antragsteller hatte kein Losglück. Die Antragsteller erhoben daraufhin Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Diese wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 7. November 2018, den Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 8. November 2018, als unbegründet zurück.

3

Dagegen haben die Antragsteller am 8. Januar 2019 Verfassungsbeschwerde erhoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie halten den Erlass zur Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller für erforderlich. Die begehrte Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule zu einem späteren Zeitpunkt würde den Schulbesuch des Antragstellers erheblich erschweren beziehungsweise unmöglich machen, weil er sich die sprachlichen Voraussetzungen für einen bilingualen Unterricht nachträglich aneignen müsste. Die zum jetzigen Zeitpunkt erforderlichen einfachen englischen Sprachfähigkeiten für einen Besuch der ersten Klassenstufe habe er, nicht aber die für weitere Klassenstufen. Zudem sei ihm die Rückkehr an eine Regelschule für den Fall einer sich später als unbegründet erweisenden Verfassungsbeschwerde ohne schulische Nachteile möglich. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Antragsteller insbesondere eine Verletzung der Rechte auf gleichberechtigten Zugang zu Bildungseinrichtungen, auf Schutz der Familie, auf Vertrauensschutz, auf effektiven Rechtsschutz, auf Diskriminierungsfreiheit und auf Erschöpfung vorhandener Kapazitäten in der Nelson-Mandela-Schule geltend. Sie rügen zudem, die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung, mit der der bisherige Geschwistervorrang abgeschafft worden sei, sei formell und materiell verfassungswidrig und könne deshalb nicht Grundlage der Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers sein.

II.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet. Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos wäre (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2018 - VerfGH 185 A/17 - im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12 m. w. N.).

5

Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Nach derzeitigem Kenntnisstand vermag der Verfassungsgerichtshof weder die Unzulässigkeit noch die offensichtliche Unbegründetheit oder die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde festzustellen. Die daher gebotene Folgenabwägung ergibt, dass der Antragsteller nicht vorläufig in die erste Klassenstufe der Nelson-Mandela-Schule aufzunehmen ist.

6

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber als begründet, würde der Antragsteller bis zu der Entscheidung weiterhin die monolinguale Einzugsgrundschule besuchen. Nach dem Vortrag des Antragstellers würde sein Anliegen, ebenso wie seine Schwester in derselben Grundschule bilingual unterrichtet zu werden, mit fortschreitendem Zeitablauf zunehmend in Frage gestellt. Ein Schulwechsel erst nach einer stattgebenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, weil sich der Antragsteller die Fähigkeit, einem bilingualen Unterricht zu folgen, erst aneignen müsste.

7

Erginge die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, wäre der Antragsteller während der Grundschulphase erneut zu einem Schulwechsel und den damit verbundenen Änderungen des Schulkonzepts, der an ihn gestellten schulischen Anforderungen sowie des schulsozialen Umfeldes gezwungen. Zudem würde die durch die geltende Regelung in § 5a Abs. 4 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - Aufnahme VO-SbP - derzeit geltende Höchstfrequenz von 22 Schülern pro Klasse in der ersten Jahrgangsstufe der Nelson-Mandela-Schule überschritten. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass ausweislich der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts für die Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Nelson-Mandela-Schule mindestens noch zwölf weitere bisher nicht erfolgreiche Anträge vorliegen, von denen zwei bereits ebenfalls mit einstweiligen Anordnungen beim Verfassungsgerichtshof weiter verfolgt werden. In die Abwägung kann deshalb nicht allein der Fall des Antragstellers eingestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 BvQ 37/09 - juris Rn. 13).

8

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht festzustellen, dass die Nachteile, die sich aus dem weiteren Besuch der derzeitigen Grundschule und der verzögerten Aufnahme in die Nelson-Mandela-Schule ergeben, diejenigen überwiegen, die sich aus der Nichtbeachtung der derzeit geltenden Regelung in § 5a Aufnahme VO-SbP ergäben.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

10

Mit dieser Entscheidung ist das einstweilige Anordnungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.