Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 18.11.2020 – 173/19

ECLI:DE:VERFGBE:2020:1118.VERFGH173.19.00

Orientierungssatz

1. Nach 17 Abs 6 S 1 VAbstG BE ist ein Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens dem VerfGH zur Entscheidung vorzulegen, wenn das Volksbegehren den Anforderungen des § 10 oder der §§ 13 bis 16, jedoch nicht den Anforderungen der §§ 11 oder 12 entspricht. Nach § 17 Abs 3 S 1 VAbstG BE soll der Trägerin eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens eine Mängelbeseitigung möglich ist. (Rn.8)

2. Hier:

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat nach ihrer Prüfung des Gesetzentwurfs sowohl Mängel festgestellt, die ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens beseitigt werden könnten, als auch solche, deren Beseitigung nach Auffassung der Senatsverwaltung zur Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens führen würde. Sie hat der Trägerin des Volksbegehrens vor der Beschlussfassung des Senats zu seinem Standpunkt keine Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt. Dieser Verfahrensfehler kann im Vorlageverfahren nicht geheilt werden (vgl VerfGH Berlin, 21.10.2020, 150/18 ). (Rn.11)

(Rn.12)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Vorlage des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens „Berlin Werbefrei“ unzulässig ist.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Das Land Berlin hat der Äußerungsberechtigten ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Trägerin des Volksbegehrens „Berlin Werbefrei“ beantragte im Juli 2018 bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Einleitung eines Volksbegehrens und übermittelte ihren Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung von Werbung in öffentlichen Einrichtungen und im öffentlichen Raum (Antikommodifizierungsgesetz - AntiKommG) sowie die Begründung dieses Entwurfs. Der Gesetzentwurf enthält ein Werbefreiheitsgesetz (Artikel 1) und sieht Änderungen der Bauordnung für Berlin (Artikel 2) sowie des Schulgesetzes für das Land Berlin (Artikel 3) vor (siehe Anlage zur Entscheidung).

2

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport gelangte nach Prüfung des Antrags zu dem Ergebnis, das Volksbegehren entspreche formal, nicht aber materiell-rechtlich den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Volksbegehrens und teilte dies am 20. November 2019 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit. Diese unterbreitete dem Senat einen Vorschlag für dessen Standpunkt zum Volksbegehren, dem der Senat am 3. Dezember 2019 folgte. Die Trägerin des Volksbegehrens hatte zuvor keine Gelegenheit erhalten, zum Prüfungsergebnis der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Stellung zu nehmen und etwaige Mängel zu beseitigen.

3

Am 13. Dezember 2019 hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Sie hat ihre Vorlage damit begründet, dass das Volksbegehren zwar die formalen Anforderungen des Abstimmungsgesetzes - AbstG - (§§ 10, 13 bis 16 AbstG) erfülle, nicht aber die materiellen Zulässigkeitsanforderungen des § 12 Abs. 2 AbstG. Sie ist der Auffassung, der Gesetzentwurf verstoße gegen das Koppelungsverbot. Zudem verstießen die Artikel 1 und 2 teilweise gegen höherrangiges Recht und entsprächen nicht durchgehend den sich aus dem Abstimmungsgesetz ergebenden Begründungsanforderungen. Einige der Mängel könnten zwar durch unwesentliche Änderungen des Gesetzentwurfs und dessen Begründung geheilt werden, aber die Verletzungen des Koppelungsverbotes und der Grundrechte von Grundstückseigentümern und Werbetreibenden ließen sich nur durch wesentliche und damit unzulässige Eingriffe in Struktur und Regelungsgehalt des Gesetzentwurfes beheben.

4

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport beantragt,

5

festzustellen, dass der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens der Trägerin „Berlin werbefrei“ unzulässig ist.

6

Die Vertrauenspersonen beantragen für die Trägerin,

7

festzustellen, dass der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens über ein „Gesetz zur Regulierung von Werbung in öffentlichen Einrichtungen und im öffentlichen Raum“ vom 13. Juli 2018 zulässig ist.

8

Sie sind der Auffassung, die Rechtsfigur des Koppelungsverbotes sei für Volksbegehren nicht anwendbar. Insbesondere lasse sich ein Koppelungsverbot nicht aus dem Demokratieprinzip ableiten und selbst wenn für Volksbegehren ein Koppelungsverbot gälte, würde eine gesetzliche Regelung zum Umfang eines solchen Verbots fehlen. Den Einwänden der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gegen das Werbefreiheitsgesetz und die vorgesehene Änderung der Bauordnung von Berlin treten die Vertrauenspersonen im Einzelnen entgegen.

II.

9

Die Vorlage, über die der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 6 VvB i. V. m. § 14 Nr. 7 Alt. 1 VerfGHG zu entscheiden hat, ist unzulässig, weil die Senatsverwaltung für Inneres und Sport vor der Vorlage an den Verfassungsgerichtshof der Trägerin des Volksbegehrens keine Frist nach § 17 Abs. 3 AbstG in der für bis zum 25. Oktober 2020 eingereichte Anträge geltenden Fassung – im Folgenden: AbstG a.F. – zur Beseitigung der dem Gesetzentwurf ihrer Auffassung nach anhaftenden Mängel gesetzt hat. Dies ist ein Zulässigkeitsmangel, der weder im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof geheilt werden kann noch unbeachtlich ist.

10

Nach dem § 17 Abs. 9 Satz 1 AbstG entsprechenden § 17 Abs. 6 Satz 1 AbstG a. F. hatte die für Inneres zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, wenn das Volksbegehren den Anforderungen des § 10 oder der §§ 13 bis 16, jedoch nicht den Anforderungen der §§ 11 oder 12 entspricht. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 AbstG a. F. soll der Trägerin eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens eine Mängelbeseitigung möglich ist.

11

Der Trägerin ist keine Gelegenheit zur Beseitigung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist gegeben worden.

12

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 150/18 - hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 1 AbstG a. F. regelmäßig den Versuch einer Mängelbeseitigung durch Fristsetzung gegenüber der Trägerin eines Volksbegehrens erfordert, und zwar unabhängig davon, ob nach Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die von ihr festgestellten Mängel ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens beseitigt werden könnten oder nicht. An dieser Rechtsprechung, die aus der – durch die Verfassung vorgegebenen – Gleichwertigkeit von Volks- und Parlamentsgesetzgebung das Gebot einer volksbegehrensfreundlichen Auslegung von Vorschriften zur Zulässigkeit von Volksbegehren herleitet, hält der Verfassungsgerichtshof fest.

13

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport hat nach ihrer Prüfung des Gesetzentwurfs sowohl Mängel festgestellt, die ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens beseitigt werden könnten, als auch solche, deren Beseitigung nach Auffassung der Senatsverwaltung zur Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens führen würde. Sie hat der Trägerin des Volksbegehrens deshalb vor der Beschlussfassung des Senats zu seinem Standpunkt keine Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt.

14

Dieser Verfahrensfehler kann im Vorlageverfahren nicht geheilt werden (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 150/18 - Rn. 124). Entgegen der Auffassung der Senatsinnenverwaltung ist das laufende Vorlageverfahren auch nicht für eine mögliche Mängelbeseitigung zu unterbrechen.

15

Der Verfahrensfehler war hier auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Ein Ausnahmefall könnte vorliegen, wenn von einer gesicherten Erkenntnis auszugehen wäre, dass eine Beteiligung der Trägerin nach § 17 Abs. 3 Satz 1 AbstG a. F. eine unwesentliche Veränderung des Gesetzentwurfs offensichtlich nicht hätte bewirken können (Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 150/18 -). Ein Ausnahmefall ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, wonach der Gesetzentwurf gegen das Koppelungsverbot verstoße.

16

Ob der Gesetzentwurf eines Volksbegehrens sachlich zusammenhängende Materien regelt oder gegen das Koppelungsverbot verstößt, ist anhand des materiellen Inhalts der Regelungen zu ermitteln (vgl. Driehaus, Verfassung von Berlin, 4. Auflage, Art. 62 Rn. 16). Wenn sich die vorgesehenen Regelungen eines Gesetzentwurfs auf einen umgrenzbaren Bereich beschränken, wenn sie nach objektiver Beurteilung innerlich eng zusammenhängen, also eine „Einheit der Materie" gegeben ist, liegt ein sachlicher Zusammenhang der Regelungsmaterie vor (vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - Vf. 112-IX-99 -, juris Rn. 44 ff.; Hamb. VerfG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 4/18 -, juris Rn. 65). Ausgehend von diesem Maßstab ist hier von einem sachlichen Zusammenhang zwischen dem Werbefreiheitsgesetz und der geplanten Änderung des Schulgesetzes einerseits (Art. 1 und Art. 3 AntiKommG), welche die Bürgerinnen und Bürger vor einer Beeinflussung und Belästigung durch Werbung in öffentlichen Einrichtungen schützen sollen, und der Änderung der Bauordnung andererseits (Art. 2 AntiKommG), mit der kommerzielle Werbeanlagen an Gebäuden und auf Grundstücken zum Schutz des öffentlichen Raums weitgehend untersagt werden sollen, auszugehen. Die Regelungen des AntiKommG bilden insoweit eine sachliche Einheit, als innerhalb von öffentlichen Gebäuden Werbung reguliert werden soll, ebenso wie außen an Gebäuden und auf Grundstücken in öffentlicher und in privater Hand. Die Begrenzung der Werbung innerhalb von öffentlichen Gebäuden soll durch Art. 1 und Art. 3 AntiKommG geregelt werden. Die Außenwerbung soll generell für Gebäude und Grundstücke in öffentlicher und in privater Hand durch eine Änderung der Berliner Bauordnung wesentlich eingeschränkt werden. Damit ist ein sachlicher Zusammenhang der beiden wesentlichen Teile des Gesetzentwurfs gegeben.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Sonstiger Langtext

18

Anlage

19

Gesetz zur Regulierung von Werbung in öffentlichen Einrichtungen und im öffentlichen Raum (Antikommodifizierungsgesetz – AntiKommG)

20

Artikel 1

21

Es wird folgendes Gesetz erlassen:

22

Gesetz zur Regulierung von Werbung und Sponsoring in öffentlichen Einrichtungen

23

(Werbefreiheitsgesetz – WerbeFG)

§ 1

24

Gesetzeszweck

25

Zweck des Gesetzes ist die Wahrung der Neutralität des Staates und der Schutz der Bevölkerung und des Einzelnen vor Belästigung und Beeinflussung durch Werbung in öffentlichen Einrichtungen.

§ 2

26

Begriffsbestimmungen

27

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

28

1. „Werbung“ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern;

29

2. „Sponsoring“ jede geschäftliche Vereinbarung, durch welche ein Sponsor finanzielle oder andere Unterstützung gibt, um eine Verbindung zwischen Image, Marken oder Produkten des Sponsors und einem Sponsoringobjekt herzustellen gegen Gewähr bestimmter vereinbarter direkter oder indirekter Vorteile oder gegen das Recht, diese Verbindung zu bewerben;

30

3. „herabwürdigende oder diskriminierende Werbung“ jede Werbung, die im Widerspruch zu den Werten und Grundsätzen der Artikel 6, 10 und 11 der Verfassung von Berlin steht.

§ 3

31

Werbeverbot

32

(1) Werbung und Sponsoring ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verboten in allen

33

1. öffentlichen Einrichtungen, insbesondere in allen Behörden und Gerichten, sowie in allen sonstigen Einrichtungen von Trägern der öffentlichen Verwaltung des Landes Berlin unabhängig von ihrer Rechtsform, insbesondere Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

34

2. öffentlichen Tageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege,

35

3. öffentlichen Schulen im Sinne des Schulgesetzes für das Land Berlin und

36

4. öffentlichen Hochschulen im Sinne des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin.

37

(2) Werbeverbote nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Rechtsbefugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, als auch die Regelungen zur Werbung und Sponsoring nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg bleiben unberührt. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Werbung in Räumen, die Dritten zur Nutzung überlassen werden.

§ 4

38

Ausnahmen

39

(1) Ausnahmen vom Werbeverbot in öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 kann die Leitung der Einrichtung zulassen,

40

1. für Aushänge oder Auslagen von steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 51 der Abgabenordnung,

41

2. für Werbeanlagen an Baugerüsten oder Bauzäunen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Bau- oder Sanierungsmaßnahmen an der Einrichtung stehen und die Einnahmen aus der Werbung der unmittelbaren Finanzierung der Maßnahmen dienen,

42

3. für das Sponsoring von Stiftungen, sowie kultureller, künstlerischer oder sportlicher öffentlicher Einrichtungen, insbesondere Museen, Theater, Ausstellungen, Sportstätten und ähnlicher Einrichtungen,

43

4. für Werbeanlagen an Bahnhöfen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und an öffentlichen Sanitäreinrichtungen zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, sowie für Werbung von steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 51 der Abgabenordnung,

44

5. für Werbeanlagen an Bahnhöfen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und an öffentlichen Sanitäreinrichtungen für die Dauer von bis zu einem Jahr zur unmittelbaren Finanzierung von Bau- oder Sanierungsmaßnahmen an dem Bahnhof, der Haltestelle oder der Sanitäreinrichtung.

45

(2) Ausnahmen vom Werbeverbot in Schulen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 kann die zuständige Senatsverwaltung für Sponsoring zulassen,

46

1. wenn eine Beeinflussung sowie der Anschein einer Einflussnahme auf Schule und Unterricht ausgeschlossen sind,

47

2. das Sponsoring nicht im Widerspruch zu dem Auftrag und zu den Bildungs- und Erziehungszielen der Schule steht und

48

3. die Schulkonferenz mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

49

Werbemaßnahmen von Unternehmen zur Berufsinformation und zur Nachwuchsgewinnung kann die Schulleitung zulassen, soweit die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.

50

(3) Ausnahmen vom Werbeverbot an Hochschulen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 kann der Akademische Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder zulassen,

51

1. für Werbung an Baugerüsten oder Bauzäunen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Bau- oder Sanierungsmaßnahmen an Einrichtungen der Hochschule stehen, die Einnahmen aus der Werbung der unmittelbaren Finanzierung der Maßnahmen dienen und die Werbung nicht im Widerspruch zu den Aufgaben der Hochschule steht,

52

2. für Sponsoring, wenn eine Beeinflussung von Forschung, Lehre und Studium ausgeschlossen ist und das Sponsoring nicht im Widerspruch zu den Aufgaben der Hochschule steht,

53

3. für Werbemaßnahmen von Unternehmen zur Berufsinformation und zur Nachwuchsgewinnung, wenn eine Beeinflussung von Forschung, Lehre und Studium ausgeschlossen ist und die Werbemaßnahmen nicht im Widerspruch zu den Aufgaben der Hochschule stehen.

§ 5

54

Grundsätze

55

(1) Die Neutralitätspflicht und die Interessen des Landes Berlin dürfen durch die Zulassung von Ausnahmen für Werbung und Sponsoring nicht beeinträchtigt werden. Das Ansehen und die Zweckbestimmung der Verwaltung und der öffentlichen Einrichtungen müssen gewahrt bleiben.

56

(2) Art und Umfang jeder finanziellen Unterstützung staatlichen Handelns durch Dritte müssen für die Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar sein.

57

(3) Herabwürdigende oder diskriminierende Werbung ist nicht zulässig.

§ 6

58

Zentrale Beschwerdestelle

59

(1) Das Land Berlin richtet unter seiner Internetpräsenz eine Zentrale Beschwerdestelle »Werbung« ein.

60

(2) Die Beschwerdestelle hat die Aufgabe Beschwerden wegen Verstößen gegen dieses Gesetz entgegenzunehmen, die Sach- und Rechtslage zu klären und eine Empfehlung an die zuständige Stelle auszusprechen.

61

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Beschwerdestelle ein Auskunftsrecht gegenüber der für die Erteilung der Ausnahme nach § 4 zuständigen Stelle.

§ 7

62

Rechtsvorschriften

63

Zur Verwirklichung der in § 5 genannten Grundsätze und der Ausgestaltung der zentralen Beschwerdestelle nach § 6 wird der Senat des Landes Berlin ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über das Verfahren

64

1. für die Zulassung von Ausnahmen für Werbung und Sponsoring,

65

2. der Aufgabenerfüllung der Beschwerdestelle,

66

3. für die Entgegennahme sonstiger Zuwendungen.

§ 8

67

Inkrafttreten

68

Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalenderjahres] in Kraft.

69

Artikel 2

70

Änderung der Bauordnung für Berlin

71

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 in ihrer aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:

72

1. § 2 wird wie folgt geändert:

73

Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 13 eingefügt:

74

„(13) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“

75

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

76

„§ 10 Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten

77

(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

78

1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche,

79

2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf versteckt liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,

80

3. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, Versammlungsstätten und auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,

81

4. Anlagen für amtliche Mitteilungen,

82

5. Anlagen für nichtkommerzielle Hinweise und Mitteilungen (Nachbarschaftsanschlag),

83

6. Werbeanlagen für Werbung im maximalen Format DIN A 0 an nicht hinterleuchteten oder bewegten Säulen (Allgemeinanschlag), Bauzäunen, unter Brücken, in Tunneln und an einzelnen besonders ausgewiesenen Flächen zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, sowie für Werbung von steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 51 der Abgabenordnung,

84

7. Werbeanlagen an Bahnhöfen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und an öffentlichen Sanitäreinrichtungen zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, sowie für Werbung von steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 51 der Abgabenordnung,

85

8. Werbeanlagen an Bahnhöfen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und an öffentlichen Sanitäreinrichtungen für die Dauer von bis zu einem Jahr zur unmittelbaren Finanzierung von Bau- oder Sanierungsmaßnahmen an dem Bahnhof, der Haltestelle oder der Sanitäreinrichtung und

86

9. Werbeanlagen an Bauzäunen und Baugerüsten an öffentlichen Gebäuden, Plätzen und Grünanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Bau- oder Sanierungsmaßnahmen an diesen stehen und die Einnahmen aus der Werbung der unmittelbaren Finanzierung der Maßnahmen dienen.

87

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie einzelne Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. Werbeanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 bis 9 können in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten und reinen Wohngebieten zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

88

(3) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig. Die Verwendung von Wechsellicht- oder Wechselbildwerbung ist unzulässig. Werbeanlagen dürfen nicht für herabwürdigende oder diskriminierende Werbung verwendet werden.

89

(4) Auf Warenautomaten ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

90

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs.

91

(6) Das Land Berlin richtet unter seiner Internetpräsenz eine Zentrale Beschwerdestelle »Außenwerbung« ein. Die Beschwerdestelle hat die Aufgabe Beschwerden wegen Verstößen gegen § 10 entgegenzunehmen, die Sachlage zu klären und eine Empfehlung an die zuständige Stelle auszusprechen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Beschwerdestelle ein Auskunftsrecht gegenüber der für die Erteilung der Ausnahme zuständigen Stelle.“

92

3. § 69 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

93

4. § 81 wird wie folgt geändert:

94

Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

95

„(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Werbeanlagen im Sinne dieses Gesetzes. Rechtmäßig bestehende Werbeanlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr genügen, sind bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalenderjahres] zu beseitigen. Auf Antrag sind für die Dauer von bis zu jeweils sechs Monaten Ausnahmen zuzulassen,

96

1. soweit die Investitions- und Beseitigungskosten der Werbeanlage noch nicht durch die Einnahmen gedeckt sind oder

97

2. zur Vermeidung unbilliger Härten.

98

Der Antrag nach Satz 3 ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des in Satz 3 genannten Zeitraums zu stellen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen.“

99

5. In § 89 wird folgender Satz angefügt:

100

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Werbeanlagen.“

101

Artikel 3

102

Änderung des Schulgesetzes für das Land Berlin

103

§ 76 wird wie folgt geändert:

104

In Absatz 2 Nr. 9 wird der Buchstabe „ a)“ und nach den Wörtern „gewerblicher Tätigkeit“ der Satzabschnitt „sowie b) die Werbung an der Schule sowie Art und Umfang des Sponsoring“ gestrichen.

105

Artikel 4

106

Inkrafttreten

107

Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendertages] in Kraft.