Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 14.04.2021 – 62/20
Orientierungssatz
1. Zum Ls:
1a. § 161 Abs 2 VwGO eröffnet den Fachgerichten bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bei Erledigung des Rechtsstreits zwar ein weites Ermessen. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein „freies“ Ermessen. Allgemein anerkannte maßgebliche Gesichtspunkte sind danach die Erfolgsaussichten, die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses und die Veranlassung des Rechtsstreits. Weitere Gesichtspunkte können berücksichtigt werden, soweit sie dem Ziel einer billigen Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nicht zuwiderlaufen. (Rn.14)
1b. Mit den insoweit anerkannten Gesichtspunkten ist die Auffassung unvereinbar und sachfremd, ein Rechtsuchender müsse vor Klageerhebung ein einstweiliges Rechtschutzverfahren betreiben. Einen solchen Vorrang sieht die VwGO nicht vor. Mithin ist das Willkürverbot (Art 10 Abs 1 VvB ; zum Maßstab siehe etwa VerfGH Berlin, 18.05.2016, VerfGH 63/14 ) verletzt, wenn der durch § 161 Abs 2 VwGO eingeräumte Entscheidungsspielraum für eine solche Einschränkung der Wahlfreiheit der Rechtschutzsuchenden zweckentfremdet wird. (Rn.11) (Rn.15)
2. Hier:
2a. Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung zuungunsten der Klägerin in einem Verfahren bzgl Nachweises eines Betreuungsplatzes für frühkindliche Betreuung (KiTa-Platz) nach Erledigung mit der Begründung, die Klägerin hätte zuerst ein Eilverfahren betreiben müssen. (Rn.15)
2b. Vorliegend konnte sich das VG auch nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung des VG Leipzig vom 08.05.2018 (5 K 2946/17) und die dort zitierte Literatur (juris Rn 9-10) bezieht. Denn dieser Entscheidung lag ein anderer Fall zugrunde, in dem Eilrechtsschutz- und Klageverfahren parallel betrieben wurden. (Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 17. Februar 2020, VG 18 K 44/20 R, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 17. Dezember 2019, VG 18 K 432.19, Beschluss
Tenor
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2019 - VG 18 K 432.19 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
2. Damit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Februar 2020 - VG 18 K 44/20 R - gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidung.
Die Beschwerdeführerin meldete Bedarf für einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Betreuung ab 1. August 2019 an. Der Äußerungsberechtigte zu 1 stellte keinen den angemeldeten Betreuungsbedarf deckenden Platz zur Verfügung.
Am 7. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.
Am 16. Juli 2019 schloss die Beschwerdeführerin einen Vertrag über einen Betreuungsplatz mit Betreuungsbeginn ab 1. September 2019 ab, den sie in Eigeninitiative gefunden hatte. Die Beschwerdeführerin und der Äußerungsberechtigte zu 1 erklärten das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht daraufhin übereinstimmend für erledigt. Die Beschwerdeführerin beantragte, dem Äußerungsberechtigten zu 1 die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 legte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf eigene Rechtsprechung und einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2018 - 5 K 2946.17 - (juris) aus, es entspreche billigem Ermessen, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Klageerhebung habe es nicht bedurft. Es sei - wie üblich in den Kitaplatznachweisfällen - zu erwarten gewesen, dass das Begehren auf Nachweis eines Betreuungsplatzes, auf welchen die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches einen gesetzlichen Anspruch habe, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes hätte erreicht werden können. Soweit das Rechtsschutzziel mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung absehbar nicht erreicht worden wäre, hätte dann noch hinreichende Gelegenheit bestanden, Klage zu erheben.
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2020 zurück.
Die Beschwerdeführerin hat am 27. April 2020 Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019 und vom 17. Februar 2020 erhoben, mit der sie der Sache nach rügt, die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen das Willkürverbot.
Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II.
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2019 - VG 18 K 432.19 - ist zulässig und begründet.
Der Beschluss verletzt das aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - folgende Willkürverbot.
Dieses ist verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen (Beschluss vom 18. Mai 2016 - VerfGH 63/14 - Rn. 26; wie alle hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de).
Die Anwendung des § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist bei der gebotenen objektiven Würdigung in dem angegriffenen Beschluss unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verständlich.
Die Vorschrift ordnet an, dass bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist, wenn der Kläger seine Klage nicht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ändert, was hier nicht geschehen ist.
Dem Gericht steht danach zwar nach allgemeiner Auffassung bei seiner Entscheidung ein weites Ermessen zu. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein „freies“ Ermessen. Das folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der eine billige Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes verlangt. Allgemein anerkannte maßgebliche Gesichtspunkte sind danach die Erfolgsaussichten, die Herbeiführung des erledigenden Ereignisses und die Veranlassung des Rechtsstreits (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider VwGO, 2020, § 161 Rn. 22, 25 m. w. N.). Weitere Gesichtspunkte können berücksichtigt werden, soweit sie dem Ziel einer billigen Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nicht zuwiderlaufen.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin hätte vor Klageerhebung ein einstweiliges Rechtschutzverfahren betreiben müssen, lässt sich offensichtlich keinem der anerkannten Gesichtspunkte für die Kostenverteilung bei Erledigung des Rechtsstreits zuordnen. Sie ist auch im Übrigen sachfremd, weil sie Rechtschutzsuchende zur Vermeidung von Kostennachteilen dazu zwingt, in den streitgegenständlichen Verfahrenskonstellationen stets zunächst ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu führen. Einen solchen Vorrang sieht die Verwaltungsgerichtsordnung aber nicht vor. Sie lässt dem Rechtschutzsuchenden vielmehr die freie Wahl, welchen Verfahrensweg sie beschreiten. § 161 Abs. 2 VwGO ermächtigt nicht dazu, diese Wahlfreiheit einzuschränken. Wird der von der Vorschrift eingeräumte Entscheidungsspielraum für eine solche Einschränkung der Wahlfreiheit der Rechtschutzsuchenden zweckentfremdet, stellt die Kostenentscheidung sich als objektiv willkürlich dar. Soweit das Verwaltungsgericht sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2018 - 5 K 2946.17 - und die dort zitierte Literatur (juris Rn. 9-10) bezieht, verkennt es, dass dieser Entscheidung ein anderer Fall zugrunde lag, in dem Eilrechtsschutz- und Klageverfahren parallel betrieben wurden.
III.
Der Beschluss vom 17. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen, § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -.
Damit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020 gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.